Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO nach Tod des Schuldners erlassen

  • Guten Morgen, ich habe folgenden Fall:

    Die Gläubigerin hat einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt, da der Schuldner ausweislich der beigefügten Drittschuldnererklärungen zweier Banken zwei P-Konten geführt hat. Ich hab dem Antrag stattgegeben und den Beschluss am 25.09. erlassen. Eine Anhörung des Schuldners unterbleibt ja gemäß § 850k Abs.4 S. 3 ZPO.

    Bei der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner kam die PZU wieder zurück mit dem Vermerk, dass der Briefkasten zugeklebt und ein Zettel angebracht ist, auf dem steht, dass der Schuldner verstorben ist. Das hab ich der Gläubigerin so zur Kenntnisnahme und Überprüfung weitergeleitet. Nun rief diese mich gestern an und teilte mir mit, dass der Schuldner bereits am 10.09. verstorben ist.

    Nun stehe ich etwas auf dem Schlauch... Habe ich aufgrund des Todes des Schuldners jetzt was zu veranlassen? Er war ja bereits vor Erlass des Beschlusses verstorben. Grundsätzlich erging die Entscheidung ja ohne Anhörung des Schuldners, aber er hat ja ein Rechtsmittel dagegen. Oder spielt das letztlich alles keine Rolle und kann mir egal sein, da es ja "nur" um die Konten ging?

  • Der Pfändungsschutz des P-Kontos ist nicht vererblich (BeckOK ZPO/Riedel, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 850k Rn. 18 - beck-online). Somit ist bereits vor Erlass des Beschlusses der Pfändungsschutz entfallen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die andere Meinung ist, den Beschluss zur Klarstellung aufzuheben, das muss jeder RPfl selbst entscheiden, ich würde dem Gläubiger formlos mitteilen, dass der Beschluss ohne Wirkung ist, weil das P Konto bereits mit Tod seinen Status verloren hat und dann Akte zu

  • Warum sollte man das machen, zumal der Gläubiger schon selbst festgestellt hat, dass der Schuldner verstorben ist? Ich wundere mich hier beim Lesen regelmäßig über den Aufwand, der mitunter in den Raum gestellt wird, um Dinge zu klären, die Sache der Beteiligten sind (siehe auch: Rückforderung vollstreckbarer Ausfertigungen, Anrufe bei Banken und Behörden usw.).

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