Hallo ,
im Erbbaugrundbuch in Abt. II ist eingetragen:
1. Erbbauzins
2. Vorkaufsrecht
3. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses.
(ohne Vermerke über anderweitige Rangverhältnisse)
Demnach ist das Vorkaufsrecht im Rang vor der Vormerkung eingetragen. Ein Rechtspfleger teilte mir in anderer Sache mit, dass ein neuer Erbbauzins nicht unter tlw. Ausnutzung im Gleichrang mit dem Erbbauzins in Abt. II Nr. 1 eingetragen werden kann, da das Vorkaufsrecht vorrangig ist. Nun hat eine Kollegin einen vergleichbaren Fall und eine Eintragung im Erbbaugrundbuch ist ohne Beanstandung erfolgt.
Ist die Ausnutzung nun möglich, wenn ein Vorkaufsrecht vorrangig eingetragen ist oder nicht?