Erbbauzinserhöhung

  • Hallo :),

    im Erbbaugrundbuch in Abt. II ist eingetragen:

    1. Erbbauzins

    2. Vorkaufsrecht

    3. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses.

    (ohne Vermerke über anderweitige Rangverhältnisse)

    Demnach ist das Vorkaufsrecht im Rang vor der Vormerkung eingetragen. Ein Rechtspfleger teilte mir in anderer Sache mit, dass ein neuer Erbbauzins nicht unter tlw. Ausnutzung im Gleichrang mit dem Erbbauzins in Abt. II Nr. 1 eingetragen werden kann, da das Vorkaufsrecht vorrangig ist. Nun hat eine Kollegin einen vergleichbaren Fall und eine Eintragung im Erbbaugrundbuch ist ohne Beanstandung erfolgt.

    Ist die Ausnutzung nun möglich, wenn ein Vorkaufsrecht vorrangig eingetragen ist oder nicht?

  • Die Ausnutzung der Vormerkung ist immer möglich, nur die Rangfrage bleibt von der konkreten (korrekten?) Eintragung der Vormerkung abhängig.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Guten Morgen,

    ich hänge meinen Fall mal an.
    Im Erbbaugrundbuch sind eingetragen:

    II/1
    Erbbauzins über 14.000 EUR für jeweiligen Grundstückseigentümer aus 1996 im Gleichrang mit II/2

    II/2
    Vormerkung für jeweiligen Grundstückseigentümer „zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Reallast des Inhalts, dass der Erbbauberechtigten von einem bestimmten Zeitpunkt an einen jeweils erhöhten Erbbauzins zu zahlen hat“ – aus 1996 im Gleichrang mit II/1

    II/3
    Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer aus 1996

    II/4
    Grunddienstbarkeit aus 1997

    II/5
    weiterer Erbbauzins in Höhe von 500 EUR für den jeweiligen Grundstückseigentümer aus 2002

    III/1
    700.000 Grundschuld aus 2020


    In der nun vorgelegten Urkunde wird vom Erbbauberechtigten und den Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt

    a) den unter II/1 eingetragenen Erbbauzins um 5.000 EUR jährlich „als Reallast im Grundbuch ab Eintragung“ zu erhöhen auf 19.000 EUR „unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung II/2“

    b) den Erbbauzins II/5 „um 200 EUR jährlich als weitere Reallast im Grundbuch ab Eintragung für den jeweiligen Grundstückseigentümer an rangbereiter Stell in Abt. II und III einzutragen“


    Zu a) würde ich in der Veränderungsspalte zum Erbbauzins II/1 eintragen: Der Erbbauzins ist erhöht um 5.000 EUR auf nunmehr 19.000 EUR unter teilweiser Ausnutzung des Rechts Abt. II Nr. 2

    Bzgl. b) würde ich nun als II/6 – also rangbereit – eine neue/weitere Reallast über den Erhöhungsbetrag von 200 EUR eintragen.


    Ist das so korrekt?
    Ach, der Notarantrag lautet „die erhöhten Erbbauzinse jeweils gem. der Urkunde einzutragen.“ Will er damit wohl zum Ausdruck bringen, dass bzgl. beider Reallasten tatsächlich nur Erhöhungen (in der Veränderungsspalte) eintragen werden sollen? Könnte ich dann bzgl. b) überhaupt wie beabsichtigt eine neue Reallast II/6 eintragen oder müsste ich um Antragskorrektur bitten? Oder kann ich seinen Antrag dahin gehend aus-/umdeuten, dass zur Eintragung das beantragt wird, was bewilligt und beantragt wurde?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

  • Für den Eigentümer/Erbbauzinsreallastberechtigten am Günstigsten und damit wahrscheinlich gewollt ist deine Auslegung und ich würde mir dies dennoch vom Notar so bestätigen lassen.

  • Die Beteiligten unterscheiden zwischen dem Erbbauzins II/1 und II/5. Die Reallast II/1 soll um 5.000 €, die Reallast II/5 um 200 € erhöht werden. Beiden Reallasten gehen Rechte im Rang nach, die von vorrangigen Erhöhungen betroffen wären. Ohne der Zustimmung der nachrangigen Berechtigten/Gläubiger können die Erhöhungsbeträge daher nicht beim jeweiligen Erbbauzins in der Veränderungsspalte eingetragen werden. Für die 200 € kann jedoch an nächstoffener Rangstelle ein Erbbauzins eingetragen werden (Schöner/Stöber Rn 1802; Erhöhung dem Wesen nach so oder so eine neue Reallast). Wäre wegen der 5.000 € zwar ebenfalls möglich, laut Sachverhalt soll aber wohl die Vormerkung II/2 teilweise umgeschrieben werden (grds. rechte Halbspalte).

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