Erbeinsetzung private Pflegeperson (von Beruf: Heilerziehungspfleger)

  • Hallo zusammen,

    wir haben einen Erbvertrag vorliegen, in dem die Erblasserin eine private Person, die allerdings von Beruf Heilerziehungspfleger ist, als Alleinerben eingesetzt hat. Grund des Erbvertrages war eine eventuelle Pflege zu Hause zu ermöglichen um nicht in ein Pflegeheim zu müssen. Dass er Mitarbeiter eines Pflegedienstes o.ä. ist, ist nicht bekannt.

    Für die Kollegin des Grundbuchamtes stellt sich jetzt die Frage, ob der Erbvertrag eventuell unwirksam sein könnte, weil eine Pflegeperson als Erbe eingesetzt ist.

    Wenn man von der Berufsbeschreibung des Heilerziehungspflegers ausgeht, ist dort nicht die klassische Pflege einer pflegebedürftigen Person zu entnehmen. Da geht es ja mehr um Begleitung und Unterstützung im Alltag.

    Daher würden wir eigentlich keinen Grund für eine Unwirksamkeit sehen.

    Habt ihr dazu vielleicht schon Erfahrungen?

    VG

    Lucky

  • Die Kollegin des Grundbuchamts soll von den Beteiligten des Grundbuchverfahrens ggf. die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

    Begründung: bestehende Unsicherheit, ob der vorgelegte Erbvertrag aufgrund evtl. Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen wirksam oder unwirksam ist.

    Das Nachlassgerichte dürfte den Erbvertrag eröffnet haben und damit gut. Von Amts wegen wird die evtl. Wirksamkeit bzw. evtl. Unwirksamkeit nicht zu prüfen sein. Und für einen evtl. Vermerk im Rahmen der Eröffnung des Erbvertrags sehe ich ehrlich gesagt keinen Raum.

    Ob das Grundbuchamt von sich aus die Frage der Wirksamkeit bzw. der Unwirksamkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, vermag ich zu bezweifeln. Zumal selbst beim Nachlassgericht aufgrund sicher bestehender widersprechender Rechtsauffassungen eine Richterzuständigkeit gegeben sein wird.

  • Nur mal so:
    Bei den Heilerziehungspflegern liegt der Schwerpunkt auf dem Erzieher.
    Sie werden deshalb in der Regel als Pädagogen und nicht als medizinisches Personal angesehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke, der Prüfansatz im Ausgangspost beruhte gedanklich auf dem Verbot aus § 14 HeimG und wurde irrtümlich auf alle möglichen Pflegepersonen ausgeweitet. Darauf wollte Papenmeier vermutlich in ironischer Überspitzung hinweisen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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