Benötigt Schuldnerin Bescheinigung bei Erstausstattung bei Schwangerschaft?

  • Eine Schuldnerin kam heute bei der Rechtsantragstelle vorbei und machte glaubhaft, dass Sie seitens des Gerichts eine Bescheinigung nach §902 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §42 Abs. 4 SGB II benötigt aufgrund der Erstausstattung für die Schwangerschaft in Höhe von ca. 900€ lt. Bescheid.

    Ich habe ihr die Bescheinigung erteilt, da Sie glaubhaft machen konnte, dass das Jobcenter erst wieder Termine zu einem späteren Zeitpunkt vergeben kann und ich Sie nicht wo anders lotsen wollte.

    Jetzt frage ich mich jedoch, hätte sich die Bank nicht mit dem Bescheid des Jobcenters genügen können?

  • Nein, die Bank prüft selber keine Bescheide, genau dafür ist die Bescheinigung da.
    Die wird aber niemals nie vom Gericht ausgestellt, sondern imme rnur von einer geeigneten Stelle nach § 903 ZPO.
    (Wir machen maximal in Einzelfällen Beschlüsse, die die Bescheinigung ersetzen. Z.B. im Falle des § 905 ZPO, bei dem aber das Vorsprechen bei 2 geeigneten Stellen Voraussetzung ist.)

  • Nein, die Bank prüft selber keine Bescheide, genau dafür ist die Bescheinigung da.
    Die wird aber niemals nie vom Gericht ausgestellt, sondern imme rnur von einer geeigneten Stelle nach § 903 ZPO.
    (Wir machen maximal in Einzelfällen Beschlüsse, die die Bescheinigung ersetzen. Z.B. im Falle des § 905 ZPO, bei dem aber das Vorsprechen bei 2 geeigneten Stellen Voraussetzung ist.)

    Ja, die Bescheinigungsvoraussetzungen nach §905 ZPO waren mir bekannt, hat mich aber nicht daran gehindert, da die Erteilung keine zwei Minuten gedauert hat und die Dame hochschwanger war.

  • Nein, die Bank prüft selber keine Bescheide, genau dafür ist die Bescheinigung da.
    Die wird aber niemals nie vom Gericht ausgestellt, sondern imme rnur von einer geeigneten Stelle nach § 903 ZPO.
    (Wir machen maximal in Einzelfällen Beschlüsse, die die Bescheinigung ersetzen. Z.B. im Falle des § 905 ZPO, bei dem aber das Vorsprechen bei 2 geeigneten Stellen Voraussetzung ist.)

    Ja, die Bescheinigungsvoraussetzungen nach §905 ZPO waren mir bekannt, hat mich aber nicht daran gehindert, da die Erteilung keine zwei Minuten gedauert hat und die Dame hochschwanger war.

    Du hast trotzdem eine Bescheinigung erteilt und wahrscheinlich gesiegelt, für die du überhaupt nicht zuständig bist.

    Pass nur auf das das nicht in Urkundenfälschung endet. Da hilft auch hochschwanger nicht

  • Nein, die Bank prüft selber keine Bescheide, genau dafür ist die Bescheinigung da.
    Die wird aber niemals nie vom Gericht ausgestellt, sondern imme rnur von einer geeigneten Stelle nach § 903 ZPO.
    (Wir machen maximal in Einzelfällen Beschlüsse, die die Bescheinigung ersetzen. Z.B. im Falle des § 905 ZPO, bei dem aber das Vorsprechen bei 2 geeigneten Stellen Voraussetzung ist.)

    Ja, die Bescheinigungsvoraussetzungen nach §905 ZPO waren mir bekannt, hat mich aber nicht daran gehindert, da die Erteilung keine zwei Minuten gedauert hat und die Dame hochschwanger war.

    Du hast trotzdem eine Bescheinigung erteilt und wahrscheinlich gesiegelt, für die du überhaupt nicht zuständig bist.

    Pass nur auf das das nicht in Urkundenfälschung endet. Da hilft auch hochschwanger nicht

    Kann ich nicht ganz nachvollziehen. Die Schuldnerin hat glaubhaft machen können, dass die Voraussetzung nach §905 S.1 Nr. 1 ZPO erfüllt ist, lediglich die Nr. 2; dass Sie auch noch zu einer anderen Stelle gehen soll, habe ich für nicht nötig erachtet, da ich die Ihr die Bescheinigung auch ausstellen kann, §905 ZPO legitimiert mich dazu.

    Ein gewisser Spielraum nach §9 RpflG wird mir wohl hoffentlich zustehen, ob ich eine hochschwangere Frau noch zu einer weiteren Stelle verweise, bevor Sie dann wieder zu mir angetanzt kommt...

  • Das Gericht entscheidet durch Beschluss, nicht durch Bescheinigung

    Das hat doch nichts mit Spielraum zu tun

    Ich habe auch einen einfachen Beschluss erlassen, in der ich die Unpfändbarkeit der einmaligen Geldleistungen in Höhe von 900€ aufgrund Bescheid vom xx gem. 902 I Nr. 2 , 905 ZPO beschlossen habe. Als Begründung habe ich zwei Sätze aus der Kommentierung kopiert und fertig.

    Das war keine Raketenkunst und das ging früher schon. Soweit ich mich erinnere, dient die Neuregelung lediglich dazu, dass nicht jeder direkt zum Gericht rennt. Da mich diese Entscheidung jedoch keine zwei Minuten gekostet hat, sehe ich hier jetzt kein Grund nicht schuldnerfreundlich zu handeln.

  • Das Gericht entscheidet durch Beschluss, nicht durch Bescheinigung

    Das hat doch nichts mit Spielraum zu tun

    Ich habe auch einen einfachen Beschluss erlassen, in der ich die Unpfändbarkeit der einmaligen Geldleistungen in Höhe von 900€ aufgrund Bescheid vom xx gem. 902 I Nr. 2 , 905 ZPO beschlossen habe. Als Begründung habe ich zwei Sätze aus der Kommentierung kopiert und fertig.

    Das war keine Raketenkunst und das ging früher schon. Soweit ich mich erinnere, dient die Neuregelung lediglich dazu, dass nicht jeder direkt zum Gericht rennt. Da mich diese Entscheidung jedoch keine zwei Minuten gekostet hat, sehe ich hier jetzt kein Grund nicht schuldnerfreundlich zu handeln.

    Dann hast du nur alle verwirrt, wenn du im Eingangspost schreibst du hast eine Bescheinigung erstellt

  • Das Gericht entscheidet durch Beschluss, nicht durch Bescheinigung

    Das hat doch nichts mit Spielraum zu tun

    Ich habe auch einen einfachen Beschluss erlassen, in der ich die Unpfändbarkeit der einmaligen Geldleistungen in Höhe von 900€ aufgrund Bescheid vom xx gem. 902 I Nr. 2 , 905 ZPO beschlossen habe. Als Begründung habe ich zwei Sätze aus der Kommentierung kopiert und fertig.

    Das war keine Raketenkunst und das ging früher schon. Soweit ich mich erinnere, dient die Neuregelung lediglich dazu, dass nicht jeder direkt zum Gericht rennt. Da mich diese Entscheidung jedoch keine zwei Minuten gekostet hat, sehe ich hier jetzt kein Grund nicht schuldnerfreundlich zu handeln.

    Dann hast du nur alle verwirrt, wenn du im Eingangspost schreibst du hast eine Bescheinigung erstellt

    Dann tuts mir leid. Dieser Beschluss dient doch schlussendlich als Bescheinigung gegenüber dem Finanzinstitut.

  • Kleinfee war doch aber der TE und nicht RechtspflegerBW.

    Mich hat die Behauptung von Queen gestört, dass es sich um Urkundenfälschung handelt, wenn man nach §905 ZPO entscheidet. Ich habe wiedergegeben, wie die Beschlüsse zu meiner Praxiszeit aussahen. Im Übrigen kam so ein Antrag nicht selten auf den Tisch, da die örtlichen Sozialträger oftmals ausgebucht waren.

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