Benötigt Schuldnerin Bescheinigung bei Erstausstattung bei Schwangerschaft?

  • Mir sind keine Gläubiger bekannt, wen muss ich anhören?

    Du bist i.d.R. nur dann zuständig, wenn du bzw. dein Gericht auch den PfÜB, der das Konto sperrt, erlassen hast (mal die Finanzamtspfändungen außer Acht gelassen). Aus der PfÜB-Akte dürften sich dann die Gläubiger ergeben.

    Hat ein anderes Gericht den das Konto sperrenden PfÜB erlassen, z.B. weil der Schuldner später erst in deinen Bezirk verzogen ist, muss auch dieses Gericht grundsätzlich den Freigabebeschluss erlassen (perpetuatio fori).

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Kleinfee war doch aber der TE und nicht RechtspflegerBW.

    Mich hat die Behauptung von Queen gestört, dass es sich um Urkundenfälschung handelt, wenn man nach §905 ZPO entscheidet. Ich habe wiedergegeben, wie die Beschlüsse zu meiner Praxiszeit aussahen. Im Übrigen kam so ein Antrag nicht selten auf den Tisch, da die örtlichen Sozialträger oftmals ausgebucht waren.

    Ich hab mich auf das Erstellen einer Bescheinigung durch das Gericht bezogen

  • Jetzt bin ich verwirrt.. inwiefern brauch ich die Gläubigerinformationen für einen Beschluss nach §905 ZPO? Finde auch in der Kommentierung nichts dazu.

    Schon mal was von rechtlichen gehör gehört? Beschwerdemöglichkeit des Gläubigers?

    Ohne M-Verfahren fehlt dir die Zuständigkeit. Unter welchen Aktenzeichen machst du das?

    Ja Queen , die Begrifflichkeiten sagen mir etwas, spielen für mich aber in meinem Fall keine Rolle.

    §905 ZPO stellt eine Maßnahme bzgl. des P-Kontos dar. Ein P-Konto kann unabhängig von einer bestehenden Pfändung existieren; es setzt eben nicht mal eine Pfändung voraus, um sein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.

    Im vorliegenden Fall hat eine P-Konto Besitzerin aka Schuldnerin nach §802 ZPO beim ausschließlich zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung nach §905 ZPO gebeten. Auch hier; unabhängig des M-Verfahrens, wo ihr natürlich recht habt, dass ich nicht zuständig wäre, sondern das Gericht Ihrer ehemaligen Meldeanschrift.

    Die Gewährung von rechtlichem Gehör sehe ich hier jedoch nicht gegeben; insbesondere nicht gegenüber den Gläubigern. Was haben die da mitzusprechen? Welche Einwände sollten die denn erheben, die für mich oder den anderen zuständigen Stellen nach §903 ZPO entscheidungsrelevant wären? Richtig, keine.


    Wenn eine Leistung nach §902 S. 1 Nr. 2 nicht vom pfändungsfreien Betrag des P-Kontos umfasst ist, was soll der Gläubiger denn da auch vortragen?

  • Z. Bsp. das du 905 Nr. 2 ignoriert hast

    Aber das spielt keine Rolle, rechtliches Gehör wird nie dadurch ersetzt, dass sich das Gericht denkt, es gibt eh nichts zu sagen

    Damit ersetzt du die Meinung des Gläubigers durch deine

  • Ja, ich habe §905 Nummer 2 ignoriert, weil ich der Meinung bin, dass diese Vorschrift lediglich uns als Vollstreckungsgericht vor „Überlastung „ schützt. Du darfst gerne deine Schuldner weiter verweisen :)

    Ich habe jetzt in der Kommentierung nachgeschaut und jetzt lernen wir Alle was neues:

    Gewährung von rechtlichem Gehör, gegenüber den Gläubigern, ist nicht vorgesehen da trotz dieser Bescheinigung, das Kreditinstitut für die Richtigkeit verantwortlich ist und etwaige Haftungsfragen Ihn treffen und dieser dann ggf. gegenüber dem Gläubiger haftet.

    LackmannMusielak/Voit, ZPO
    21. Auflage 2024
    Rn. 1-5

    Ein Schelm, wer sich jetzt nicht fragt, wieso dann nicht das Kreditinstitut von Anfang an auch diesen Bescheid prüft, wenn er ohnehin nicht auf die Richtigkeit der Bescheinigung bzw. des Beschlusses nach §905 ZPO vertrauen darf..

    Ich ziehe die Bescheinigung morgen ein und erteile einen Beschluss nach §905 ZPO.

  • Du hast trotzdem eine Bescheinigung erteilt und wahrscheinlich gesiegelt, für die du überhaupt nicht zuständig bist.

    Pass nur auf das das nicht in Urkundenfälschung endet. Da hilft auch hochschwanger nicht

    Die Bedenken sind unbegründet. In Bezug auf § 267 Abs. 1 StGB bezieht die Variante "Herstellen einer unechten Urkunde" sich auf eine Täuschung über den Aussteller. Liegt nicht vor: es gibt eine beim Amtsgericht X ausgestellte Bescheinigung, auf der Amtsgericht X draufsteht. Eine unechte Urkunde wird zum Beispiel hergestellt, wenn ein Schuldner sich eine Bescheinigung oder einen Beschluss selbst bastelt. Weitergehende Aspekte der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde sind durch § 267 Abs. 1 StGB nicht geschützt.

  • Im vorliegenden Fall hat eine P-Konto Besitzerin aka Schuldnerin nach §802 ZPO beim ausschließlich zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung nach §905 ZPO gebeten. Auch hier; unabhängig des M-Verfahrens, wo ihr natürlich recht habt, dass ich nicht zuständig wäre, sondern das Gericht Ihrer ehemaligen Meldeanschrift.

    Nur der Schuldner eines gepfändeten P-Kontos ist antragsberechtigt, denn nur dieser ist berechtigt, eine Bescheinigung nach § 903 zu verlangen.


    (Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 905 Rn. 4, beck-online)

  • Ja, ich habe §905 Nummer 2 ignoriert, weil ich der Meinung bin, dass diese Vorschrift lediglich uns als Vollstreckungsgericht vor „Überlastung „ schützt. Du darfst gerne deine Schuldner weiter verweisen :)

    Ich habe jetzt in der Kommentierung nachgeschaut und jetzt lernen wir Alle was neues:

    Gewährung von rechtlichem Gehör, gegenüber den Gläubigern, ist nicht vorgesehen da trotz dieser Bescheinigung, das Kreditinstitut für die Richtigkeit verantwortlich ist und etwaige Haftungsfragen Ihn treffen und dieser dann ggf. gegenüber dem Gläubiger haftet.

    LackmannMusielak/Voit, ZPO
    21. Auflage 2024
    Rn. 1-5

    Ein Schelm, wer sich jetzt nicht fragt, wieso dann nicht das Kreditinstitut von Anfang an auch diesen Bescheid prüft, wenn er ohnehin nicht auf die Richtigkeit der Bescheinigung bzw. des Beschlusses nach §905 ZPO vertrauen darf..

    Ich ziehe die Bescheinigung morgen ein und erteile einen Beschluss nach §905 ZPO.

    ich lerne ja gern etwas dazu. Deswegen habe ich gerade die zitierte Kommentarstelle gelesen.

    Da steht das zwar nicht der Gläubiger anzuhören ist, aber das Kreditinstitut;(

    Andere Kommentare hören durchaus den Gläubiger an, alle sprechen dem Gläubiger ein Rechtsmittel zu und stellen deswegen ihm den Beschluss zu.

  • Wenn keine Pfändung vorliegt, gibt es auch null Probleme da dann über das Konto frei verfügt werden kann. Dann braucht es weder eine Bescheinigung, noch einen Beschluss. Ich wüsste auch nicht wo dann überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis da wäre. Nur weil jemand ein P-Konto führt bedeutet das nicht, dass er auch ohne Pfändung nur über die Pfändungsfreibeträge verfügen könnte.

    Die Gewährung von rechtlichem Gehör hängt nicht davon ab, ob ich als Gericht das für sinnvoll erachte oder nicht.

  • Pass nur auf das das nicht in Urkundenfälschung endet.

    Wieso sollte dies - auch bei völliger Unzuständigkeit - eine Urkundenfälschung sein. Eine Urkundenfälschung liegt nur dann vor, wenn der Aussteller tatsächlich eine andere Person, als in der Urkunde angegeben, ist.
    Weder die schriftliche Lüge, noch eine Unzuständigkeit führen zu einer falschen Urkunde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Jetzt bin ich verwirrt.. inwiefern brauch ich die Gläubigerinformationen für einen Beschluss nach §905 ZPO? Finde auch in der Kommentierung nichts dazu.

    Schon alleine für das Rubrum deines Beschlusses.

    Du brauchst ein Verfahren, in dem du den Beschluss erlässt. Damit hast du dann auch den Gläubiger. Liegen mehrere Pfändungen vor, dann eben auch in mehreren Verfahren. Dafür brauchst du keinen Kommentar.

    § 9 RpflG ermächtigt dich nicht dazu, gesetzliche Vorgaben zu ignorieren. Wenn eine Hochschwangere zu Gericht kommen kann, kann sie auch eine andere Stelle aufsuchen.

  • wer zahlt denn den Betrag für die Babyerstausstattung? Wenn z.B bei einer entsprechenden Organisation ein Antrag auf Gewährung einer Erstausstattung gestellt wurde, erteilt diese Organisation eine Bewilligung über die Höhe des Betrages und einen Bescheid (§903 ZPO) über die Unpfändbarkeit des Auszahlungsbetrages - wird beides gemeinsam übersandt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Natürlich funktioniert ein Beschluss nach § 905 ZPO genauso wie das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 903 ohne die Notwendigkeit einer vorliegenden Pfändung und natürlich Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht des aktuellen Wohnortes.

    Die Idee des Gesetzgebers war im übrigen auch, dass der Bescheid des Sozialleistungsträgers der Bank genügen sollte ("....keine Notwendigkeit neue Bescheinigungen etc. ..." steht irgendwo in den Begründungen). Aus pragmatischen Gründen haben sich Banken und Schuldnerberatungsverband aber auf die sogenannte "Musterbescheinigung" geeinigt. Und wenns die aus welchem Grund auch immer mal nich gibt, dann kann das Vollstreckungsgericht ruckzucki in 2 Minuti einen Beschluss über die Festsetzung der pauschal (daher meilenweit keine Gläubigeranhörung nötig und keine Pfändung als Voraussetzung) festzusetzen. Der Verweis auf 903 Absatz 3 Satz 2 wurde im übrigen ebenso wie dieser selbst im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens schlichtweg vergessen zu entfernen (man hatte kurz mal die Idee, dass nur die SGB II Leistung in konkreter Höhe und nicht die pauschlane 850 c Sätze freizugeben wären aber dann später nicht alles dafür notwendige nochmals entfernt):

    Alles in allem, kleinfee : Gut gemacht!! und ach ja, da es "die Bescheinigung" als solches ja gar nicht gibt, könnte man den Inhalt der Bescheinigung ja auch einfach als Inhalt des 905 Beschlusses deuten ;) und dann den notwendigen Text drunter und fertig

  • Natürlich funktioniert ein Beschluss nach § 905 ZPO genauso wie das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 903 ohne die Notwendigkeit einer vorliegenden Pfändung....

    Nein meint dazu Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 905 Rn. 4, beck-online. Nur der Inhaber eines gepfändeten P-Kontos sei antragsberechtigt.

    Im Übrigen fehlt es im hier diskutierten Fall offenbar bereits an der notwendigen Glaubhaftmachung eine Bescheinigung nicht erlangt haben zu können (§ 905 Ziff. 1 ZPO).

  • Ich dachte, ich melde mich mal zur Sache:

    Schuldnerin konnte mit meinem Beschluss bzw. meiner Bescheinigung (nennt es wie Ihr es wollt) bei der Bank die Freigabe des Betrages erzielen und für mich ist dieses Verfahren abgeschlossen.

    Zugestehen muss ich mir schon, dass ich bei manchen Punkten, Fehler gemacht habe. Insgesamt sehe ich aber nicht die Probleme dort, wo ihr teilweise mMn die Diskussion unnötig in die Länge gezogen gehabt. Für die Zukunft werde ich zurückhaltender sein, wenn so ein Antrag in so einer Konstellation auftauchen sollte. In dem Moment war es aber für mich die richtige Entscheidung, schon allein aus prozessökonomischen Gründen.


    Meine ursprüngliche Frage war wieso die Schuldnerin mit dem Beschluss nicht direkt zur Bank gehen kann. Die Antwort: Man weiß es nicht, weil die Bank ohnehin nochmal selbst die Vollständigkeit und Richtig selbst prüfen muss....


    Schönen Abend :)

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