Benötigt Schuldnerin Bescheinigung bei Erstausstattung bei Schwangerschaft?

  • Natürlich funktioniert ein Beschluss nach § 905 ZPO genauso wie das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 903 ohne die Notwendigkeit einer vorliegenden Pfändung und natürlich Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht des aktuellen Wohnortes.

    So ganz ohne Begründung, kann ich das nicht nachvollziehen. Wo ist das prozessual notwendige Rechtschutzbedürfnis für eine gerichtliche Maßnahme ohne Pfändung?

    Und wenns die aus welchem Grund auch immer mal nich gibt, dann kann das Vollstreckungsgericht ruckzucki in 2 Minuti einen Beschluss über die Festsetzung der pauschal (daher meilenweit keine Gläubigeranhörung nötig und keine Pfändung als Voraussetzung) festzusetzen.

    Was ist mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren ohne Anhörung (entsprechend BverfG 1 BvR 321/96)?

  • Schuldnerin konnte mit meinem Beschluss bzw. meiner Bescheinigung (nennt es wie Ihr es wollt) bei der Bank die Freigabe des Betrages erzielen und für mich ist dieses Verfahren abgeschlossen.

    Schön, dass es geklappt hat. Manchmal muss man einfach pragmatisch sein. Das Ergebnis ist ja nun das, was begehrt war. Aber wir sind uns hoffentlich einig, dass wir als Gericht keine Bescheinigungen nach § 903 ZPO erteilen "dürfen".

    Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.

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    Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.

    Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich bisweilen zwanglos aus den Bank - AGB.......

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    Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.

    Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich bisweilen zwanglos aus den Bank - AGB.......

    Sicher nicht. Was soll dort denn drin stehen? Dass die Bank auch Beträge zurückhalten darf, wenn auf dem Konto keine Pfändung besteht?

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    Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.

    Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich bisweilen zwanglos aus den Bank - AGB.......

    Ich kenne jetzt die Banken AGB nicht so im Detail aber ich wage es doch mal zu bezweifeln, dass eine Bescheinigung oder ein Beschluss zur Auszahlung des Kontoguthabens erforderlich ist, wenn das Konto überhaupt nicht gepfändet ist,

  • Was ist mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren ohne Anhörung (entsprechend BverfG 1 BvR 321/96)?

    Ich habe jetzt nur mal schnell bei Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 905 Rn. 4, beck-online nachgelesen. Dort wird vertreten, dass es einer Anhörung der Gläubiger nicht bedarf.

    nach der Auffassung in diesem Kommentar habe ich bislang auch nicht angehört für die 905er beschlüsse.

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    Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.

    Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich bisweilen zwanglos aus den Bank - AGB.......

    Ich kenne jetzt die Banken AGB nicht so im Detail aber ich wage es doch mal zu bezweifeln, dass eine Bescheinigung oder ein Beschluss zur Auszahlung des Kontoguthabens erforderlich ist, wenn das Konto überhaupt nicht gepfändet ist,

    Einer Auszahlung des Kontenguthabens steht erstaunlich oft das AGB-Pfandrecht entgegen, für das es ja keine Pfändung braucht. Der Schuldner benötigt aber die Bescheinigung/den Beschluss um der Bank die (teilweise) Unwirksamkeit des Pfandrechts entgegen halten zu können.

  • Da auch ein AGB-Pfandrecht an unpfändbaren Gegenständen nicht entstehen kann (und dies die Bank wissen sollte), könnte / sollte eine Bescheinigung über die Unpfändbarkeit der Erstausstattung den bankeninternen Prozess beschleunigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Prütting / Gehrlein haben eine noch lustigere Idee:

    "Allerdings wird in § 905 S 1 nicht auf ein gepfändetes Konto verwiesen. Dieser
    Unterschied ist zu beachten. Ein gepfändetes Konto ist nicht erforderlich, doch ist nur ein Schuldner
    antragsberechtigt. Damit muss eine Leistungspflicht des Kontoinhabers ggü einem Gläubiger
    feststehen. Dies verlangt eine titulierte Geldforderung. Nicht erforderlich ist, dass bereits das
    Vollstreckungsverfahren eingeleitet worden und damit eine Pfändung erfolgt ist."

    Ansonsten ja. Es dürfte ja wahrscheinlich auch unwahrscheinlich, dass ein Kontoinhaber ohne Pfändung für die Freigabe einer Einmalzahlung eine Bescheinigung fordert. Im Gegensatz zu den individuellen 906 Beschlüssen, die man beim AGB Pfandrecht Problem wohl leider nicht erhalten kann, wäre aber auch ein pauschaler Beschluss mit Wirkung einer Bescheinigung für dieses Problem möglich.

    Viel wichtiger aber: Genauso wie bei den Beschlüssen nach 904 (Nachzahlungen) und bei den Bescheinigungen nach 903 sind auch die Beschlüsse nach 905 kontobezogen, mit "Wirkung einer Bescheinigung", also 1. ohne Angabe irgendeines Pfändungsaktenzeichens und auch ohne Gläubigeranhörung. Warum so kompliziert ??? Es kommt doch auch niemand auf die Idee, für jeden PfÜB eine gesonderte Bescheinigung einzufordern. Nunja, zum Glück gibt es genügend pragmatisch agierende Akteure.

  • Es wurde vom TE die Frage aufgeworfen, ob Banken auch den Leistungsbescheid als Bescheinigung akzeptieren.

    Wir akzeptieren auch den Leistungsbescheid als Bescheinigung, wenn er die Angaben des § 903 Abs. 3 ZPO enthält.

    Leider ist das in der Praxis nicht immer der Fall. Davon abgesehen, können wir einen Bescheid nur akzeptieren, wenn Leistungs-

    empfänger und Kontoinhaber übereinstimmen. Dies ist aber gerade bei Bedarfsgemeinschaften oft nicht der Fall

  • und auch ohne Gläubigeranhörung.

    Selbstredend sind sowohl in Verfahren nach §904 als auch §905 ZPO sämtliche Gläubiger anzuhören. Der Schuldner muss im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes hierzu vortragen, soweit diese nicht bekannt sind.
    Die Anhörungspflicht folgt aus dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf ein faires Verfahren.

    Zudem hat der Gesetzgeber zu §905 ZPO in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 166/20 S. 43) folgendes ausgeführt:

    "Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze für die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts bleiben dabei grundsätzlich unberührt."

    Mangels Normierung einer Ausnahme zum Anhörungserfordernis und dieser Aussage, sehe ich nicht, wie man argumentieren könnte, dass eine Anhörung unterbleiben dürfe.

    Ich habe jetzt nur mal schnell bei Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 905 Rn. 4, beck-online nachgelesen. Dort wird vertreten, dass es einer Anhörung der Gläubiger nicht bedarf.

    Da hast du dich wohl verlesen. Mein Musielak sagt dort genau das Gegenteil, nämlich dass der Gläubiger angehört werden muss, nicht aber das Kreditinstitut.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (19. November 2024 um 21:50) aus folgendem Grund: Letzter Satz gestrichen, s. #56

  • Ohne M-Verfahren fehlt dir die Zuständigkeit.

    Das würde ich allerdings bestreiten.
    Da die Entscheidung nach §905 ZPO wegen §905 S. 3 ZPO kontobezogen und nicht pfändungsbezogen wirkt, kann es m.E. keine perpetuatio fori geben. Die Zuständigkeit wird erst mit Antragstellung begründet und richtet sich daher immer nach dem aktuellen Wohnsitz.

  • ch habe jetzt nur mal schnell bei Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 905 Rn. 4, beck-online nachgelesen. Dort wird vertreten, dass es einer Anhörung der Gläubiger nicht bedarf.

    Da hast du dich wohl verlesen. Mein Musielak sagt dort genau das Gegenteil, nämlich dass der Gläubiger angehört werden muss, nicht aber das Kreditinstitut.

    Kann es jetzt leider nicht prüfen. Da hat sich Ryoken anscheinend auch verlesen. Sie/er schrieb, aufgrund der genannten Fundstelle von der Gläubigeranhörung abzusehen.

    Einen Drittschuldner habe ich bei einem Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners noch nie angehört. Was sollte das auch bringen?

  • Kann es jetzt leider nicht prüfen. Da hat sich Ryoken anscheinend auch verlesen. Sie/er schrieb, aufgrund der genannten Fundstelle von der Gläubigeranhörung abzusehen.

    Ich hab nochmal nachgelesen und muss mich korrigieren. Ich hab die Kommasetzung nicht beachtet. Im Musielak wird tatsächlich gesagt, dass Kreditinstitut, nicht aber Gläubiger sei anzuhören. Ich hatte versehentlich gelesen, dass das Kreditinstitut nicht, aber der Gläubiger anzuhören sei.


    Ergibt für mich aber keinen Sinn. Das Kreditinstitut ist nicht Partei des Verfahrens und eine Begründung weshalb der Gläubiger nicht angehört werden soll, fehlt auch. Daher würde ich die Meinung aus o.g. Gründen ablehnen

  • U. a. die Problematik der Gläubigeranhörung und der Form der Entscheidung wurden hier schon thematisiert:

    305er
    11. Januar 2023 um 14:13
  • ...

    Und wenns die aus welchem Grund auch immer mal nich gibt, dann kann das Vollstreckungsgericht ruckzucki in 2 Minuti einen Beschluss über die Festsetzung der pauschal (daher meilenweit keine Gläubigeranhörung nötig und keine Pfändung als Voraussetzung) festzusetzen.

    ...

    :wechlach:

    Wenn das eine verbreitete Meinung ist, erklärt das einiges.

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