Natürlich funktioniert ein Beschluss nach § 905 ZPO genauso wie das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 903 ohne die Notwendigkeit einer vorliegenden Pfändung und natürlich Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht des aktuellen Wohnortes.
So ganz ohne Begründung, kann ich das nicht nachvollziehen. Wo ist das prozessual notwendige Rechtschutzbedürfnis für eine gerichtliche Maßnahme ohne Pfändung?
Und wenns die aus welchem Grund auch immer mal nich gibt, dann kann das Vollstreckungsgericht ruckzucki in 2 Minuti einen Beschluss über die Festsetzung der pauschal (daher meilenweit keine Gläubigeranhörung nötig und keine Pfändung als Voraussetzung) festzusetzen.
Was ist mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren ohne Anhörung (entsprechend BverfG 1 BvR 321/96)?