Hallo,
ich stolpere über die Zuständigkeit bei der häufigen Fallgestaltung, dass der (familiäre) Betreuer gleichzeitig aufgrund eines Behindertentestaments (Dauer)Testamentsvollstrecker wird.
In den Fällen des § 1824 BGB ist der Rechtspfleger für die Bestellung des Ergänzungsbetreuers zuständig, allerdings ist die Überwachung des Testamentsvollstreckers kein Rechtsgeschäft.
Seht ihr dennoch die Zuständigkeit für die Bestellung des Ergänzungsbetreuers beim Rechtspfleger oder doch eher beim Richter?