Welche Forderungsaufstellung gilt?

  • Heidiho.

    Ich habe einen PfÜB eines Amtsgerichts erhalten. Vorletzte Seite ist auch schön die ausgefüllte Forderungsaufstellung im Sinne des neuen Vordrucks dran, mit HF, Zinsen (alt + laufend) und auch noch die Kosten.

    Dann, auf der letzten Seite, ist die Forderungsaufstellung des Gläubigers dran und da tauchen - o weh - nur noch unverzinsliche Kosten auf. Keine HF, keine lfd. Zinsen, nada.

    Was nehme ich den jetzt? Oder liegt im "mehr auch immer das weniger"? Darf ich endlich mal den § 766 ZPO oder was denn nun????

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Vielleicht ist das nur die Anlage der bisherigen Vollstreckungskosten, die im neuen Formular auch in gesonderter Anlage auszuführen sind?

    Heidiho.

    War auch mein erster Gedanke, aber nein, explizit am Ende "die Forderung beträgt zum xx.10.2024:" und dann jeweils zeilenartig alles aufgeführt und die Summe gerechnet, aber eben nur in Höhe der unverzinslichen Kosten".

    Darf ich Erinnerung einlegen? Bitte, bitte, bitte...

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Ja, bitte! Dann lernen auch die Gläubigervertreter den Unterscheid zwischen Forderungsaufstellung und Auflistung der Kosten der Vollstreckung.

  • Maßgeblich ist m.E. nur die Forderungsaufstellung auf amtlichen Vordruck, der ist ja schließlich zwingend zu nutzen.

    Andere Forderungsaufstellungen entferne ich grundsätzlich aus dem Beschlussentwurf (Ausnahme: Vollstreckung aus Restforderung nach Zahlung).

    Sollten hier nur eine Forderungsaufstellung auf amtlichem Vordruck und zudem noch eine weitere, davon sogar abweichende Forderungsaufstellung vorhanden sein, würde ich als Beteiligter definitiv Erinnerung einlegen.

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellungdarf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung beigefügt werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsenoder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

    LG Oldenburg Beschl. 7.6.24 - 6 T 184/24 n.v.

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellungdarf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung beigefügt werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsenoder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

    LG Oldenburg Beschl. 7.6.24 - 6 T 184/24 n.v.

    Heidiho.

    Das Ding hat Potential. Vielen Dank!

    Gerade wieder einen Pfüb mit 2x Forderungskonto bekommen.

    Leider ist das LG Oldenburg für viele weit weg.

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellungdarf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung beigefügt werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsenoder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

    LG Oldenburg Beschl. 7.6.24 - 6 T 184/24 n.v.

    Danke fürs einstellen, mir war diese Entscheidung völlig unbekannt. Falls jemand den vollen Beschluss hat, wäre es prima, wenn eine Veröffentlichung angeregt werden könnte.

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellungdarf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung beigefügt werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsenoder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

    LG Oldenburg Beschl. 7.6.24 - 6 T 184/24 n.v.

    Danke fürs einstellen, mir war diese Entscheidung völlig unbekannt. Falls jemand den vollen Beschluss hat, wäre es prima, wenn eine Veröffentlichung angeregt werden könnte.

    ohne veröffentlichung kann ich den beschluss bei mir leider nicht zitieren, da würden sich die gläubigervertreter nur aufführen und sich beschweren dass sie meine meinung ja nicht nachprüfen können...

  • da würden sich die gläubigervertreter nur aufführen und sich beschweren dass sie meine meinung ja nicht nachprüfen können...

    Was Unsinn wäre, weil sie sich ja die Entscheidung beim angegebenen Gericht anfordern können.

    Das fände ich wiederum für die Glaubigervertreter unzumutbar.

    Wenn ein Gericht Bezug auf nicht veröffentlichte Entscheidungen nimmt, hat es diese mitzuliefern. Diese muss sich nicht der Beteiligte besorgen.

    Unabhängig davon, werden denn nicht veröffentlichte Entscheidungen durch Obergerichte an Personen außerhalb der Justiz herausgegeben?

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellungdarf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung beigefügt werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsenoder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

    LG Oldenburg Beschl. 7.6.24 - 6 T 184/24 n.v.

    Danke fürs einstellen, mir war diese Entscheidung völlig unbekannt. Falls jemand den vollen Beschluss hat, wäre es prima, wenn eine Veröffentlichung angeregt werden könnte.

    ohne veröffentlichung kann ich den beschluss bei mir leider nicht zitieren, da würden sich die gläubigervertreter nur aufführen und sich beschweren dass sie meine meinung ja nicht nachprüfen können...

    Doch, natürlich. Oder hast du in Entscheidungen noch nie "auf die gefestigte Rechtsprechung des [eigenes Beschwerdegericht einsetzen] Bezug" genommen?

  • da würden sich die gläubigervertreter nur aufführen und sich beschweren dass sie meine meinung ja nicht nachprüfen können...

    Was Unsinn wäre, weil sie sich ja die Entscheidung beim angegebenen Gericht anfordern können.

    Das fände ich wiederum für die Glaubigervertreter unzumutbar.

    Wenn ein Gericht Bezug auf nicht veröffentlichte Entscheidungen nimmt, hat es diese mitzuliefern. Diese muss sich nicht der Beteiligte besorgen.

    Unabhängig davon, werden denn nicht veröffentlichte Entscheidungen durch Obergerichte an Personen außerhalb der Justiz herausgegeben?

    Ja, man kann als Bürger grundsätzlich jede Gerichtsentscheidung ohne Beteiligtendaten bekommen, wenn man die Kosten dafür übernimmt und ein Interesse glaubhaft gemacht wird.

    Für die Entscheidung über ein solches Gesuch ist in der Regel der Richter zuständig.

  • Naja, wenn ich etwas aus der Akte haben will, ist das schon auch eine Akteneinsicht. Ob das Schwärzen daran etwas ändert, ist mir nicht bekannt. Ich würde daher die Akte dem Vorstand vorlegen oder zumindest oben nachfragen.

  • Unabhängig davon, werden denn nicht veröffentlichte Entscheidungen durch Obergerichte an Personen außerhalb der Justiz herausgegeb

    Klar.
    Es besteht ja sogar eine Pflicht gerichtliche Entscheidungen angemessen zu veröffentlichen (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 12.06.1990, 1 VAs 4/90).
    Die Anfrage könnte sogar Anlass geben, dass das Gericht von sich aus die Veröffentlichung veranlasst. Das gilt m.E. insbesondere wenn das Interesse augenscheinlich allein an der entschiedenen Rechtsfrage und nicht am konkreten Verfahren besteht.

  • Heidiho.

    Weiter gilt die wilde Sause. Muss ich das so akzeptieren? Ich mein, das ist ja schließlich Bestandteil vom Beschluss...

    edit by Kai - Bitte keine Aktenbestandteile als Bild einfügen, danke!

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

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