Muss eine Forderungsanmeldung unterschrieben sein?

  • Also, die in meinem beck-online-Abo enthaltenen Kommentare sagen: nein!
    Es genügt, wenn der Anmeldende/Gläubiger zweifelsfrei erkennbar ist, da sich das "schrftlich" in § 174 nicht auf § 126 BGB bezieht.
    Mails sind daher in Ordnung.

    Zum Nachlesen bei Interesse (je zu § 174 InsO):
    BeckOK Insolvenzrecht, 36. Edition, Rn. 16
    Braun, InsO, 10. Aufl. 2024, Rn. 17
    Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2024, Rn. 25 ff (27)
    Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl 2019, Rn. 18

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Begründung des neuen § 174 InsO, aus BT-Drucks 20/10943, S. 65f:

    Zu Nummer 4 (Änderung von § 174) Zu Buchstabe a

    Die Neufassung des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO dient der Umsetzung des Artikels 28 Buchstabe a der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Forderungsanmeldungen in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren künftig elektronisch erfolgen können. § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO in seiner derzeitigen Fassung stellt es in das Ermessen des Insolvenzverwalters, ob im jeweiligen Insolvenzverfahren eine elektronische Forderungsanmeldung zugelassen wird. Insbesondere in größeren Insolvenzverfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern bietet der Insolvenzverwalter bereits heute elektronische Einreichungsmöglichkeiten an, meist über ein Internetportal, das zugleich auch als Gläubigerinformationssystem im Sinne des § 5 Absatz 5 InsO genutzt wird.


    Das Angebot zur elektronischen Forderungsanmeldung soll mit der Neufassung des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO verpflichtend werden. Welchen elektronischen Übermittlungsweg ein Gläubiger für die Anmeldung seiner Forderung nutzen kann, soll in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzverwalters gestellt werden. Schon heute sind alle gängigen Einreichungswege zulässig, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO zugestimmt hat. Zu den allgemein anerkannten Übermittlungsformen gehören dann beispielsweise die Übermittlung der Forderungsanmeldung per PC-Fax, E-Mail, Messangerdiensten oder auch die Nutzung von Gläubigerinformationsdiensten mit elektronischen Eingabefunktionalitäten etwa über ein Kontaktformular.

    ….

    Mit Absatz 2 der Vorschrift wird klargestellt, dass die generelle Möglichkeit zur elektronischen Forderungsanmeldung ab dem 17. Juli 2024 auch in denjenigen Verfahren bestehen soll, die bereits vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind. Eine weiterführende Beschränkung auf den papiergebundenen Einreichungsweg bei fehlender Zustimmung des Insolvenzverwalters ist auch bei einer Verfahrenseröffnung vor Inkrafttreten nicht erforderlich, weil der Insolvenzverwalter weiterhin in der Lage bleibt, Dokumente der Forderungsanmeldung gemäß § 174 Absatz 4 Satz 3 InsO in Papierform nachzufordern. Dem Insolvenzverwalter ist insoweit zumutbar, Forderungsanmeldungen auch in bereits laufenden Verfahren künftig elektronisch entgegenzunehmen und sodann Ausdrucke, Abschriften oder Originale der Urkunden nachzufordern, soweit er diese zu Dokumentations- oder Nachweiszwecken benötigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Muss sie, oder etwa nicht? Handhaben verschiedene Gerichte verschieden.

    Ist doch eigentlich egal wie die Gerichte es handhaben. Der Verwalter trägt in die Tabelle ein und prüft

    Es gibt Insolvenzgerichte, die verlangen eine unterschriebene FA, ansonsten wird diese zurückgewiesen.


    (Verbunden mit dem Hinweis an der Verwalter: "wie konntest Du nur....".)

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