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Es geht um organisatorische Kontrolle der Einhaltung von solchen Kriterien. Die Entlassung ist richtig. Und dass der neue IV wieder aus der Kanzlei BBB bestellt wird, ist sehr naheliegend, wenn man sich anschaut, wie hoch der Prozentsatz der vom IV tatsächlich in Person geleisteten Tätigkeit (meist) ist und wo ein wesentlicher Teil des Know-How des Verfahrens tatsächlich verblieben ist, nämlich bei den Insolvenzsachbearbeitern in der Kanzlei BBB.
Und rein gebührenmäßig: Im Regelfall wird der wechselnde Anwalt B seine Ansprüche aus der Tätigkeit als IV ohnehin an seine damalige Kanzlei BBB abgetreten haben. Bei wahrheitsgemäßer Abrechnung wird der Anstieg an Honorar also im Regelfall gering sein.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH... "Die Entlassung ist richtig" ist mit Deiner Begründung schon eine steile Ansage, die gutgeheißene Bestellung eines Anwalts aus der Altkanzlei fast noch mehr, impliziert sie doch, dass man erwartet, der IV übe sein höchstpersönliches Amt sowieso nicht persönlich aus. Der scheidende Anwalt hat bislang alles selbst gemacht.
Ja, es gibt eine Abtretung aber es gibt auch die Entscheidung des BAG v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18.
Das BAG hat in der genannten Entscheidung geurteilt, dass eine solche Vorausabtretung möglich und wirksam ist. Dürfte also eher weniger für Deine Argumentation bringen.
Die beiden von mir gebildeten Fälle zur Frage von Vorbefassung und Befangenheit sind einmal eine BGH-Entscheidung und einmal ein Fall, den ich selbst zu prüfen und zu entscheiden hatte. Mir sind die Details der Rechtsprechung zu Vorbefassung und Befangenheit wegen meiner beruflichen Tätigkeit, in der es immer wieder zu entsprechenden Entscheidungen kommt, ganz gut bekannt. Zu Deinem Tätigkeitsgebiet gehört dies eher nicht, oder sollte ich mich da irren und Du entscheidest auch über Befangenheitsfragen, rechtliche Ausschlüsse u.ä.?
Und bei der Tätigkeit des IV ist sehr vieles delegierbar, angefangen von der Aufarbeitung der Buchhaltung über die Prüfung der Ansprüche, die rechtliche Bearbeitung der Ansprüche, die Verwertung der vorhandenen Gegenstände etc. Echte "höchstpersönliche" Tätigkeiten gibt es gar nicht so viele, der Rechtsprechungskatalog dazu ist ziemlich klein.
Ich komme mal zum Punkt: Es klingt so, als würdest Du den betroffenen Anwalt gut kennen und persönlich schätzen (beides ist natürlich zulässig) und Dich darüber ärgern, dass diesem tollen Mann eine IV-Tätigkeit entzogen worden ist, was er in Deiner Einschätzung nicht verdient hat. Und vor persönlicher Sympathie geraten Dir ein wenig die Maßstäbe ins Rutschen.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH