Fehlende Unabhängigkeit nach Kanzleiwechsel - Verwalterentlassung vernichtet Quote

  • Das BAG hat in der genannten Entscheidung geurteilt, dass eine solche Vorausabtretung möglich und wirksam ist. Dürfte also eher weniger für Deine Argumentation bringen.

    Die beiden von mir gebildeten Fälle zur Frage von Vorbefassung und Befangenheit sind einmal eine BGH-Entscheidung und einmal ein Fall, den ich selbst zu prüfen und zu entscheiden hatte. Mir sind die Details der Rechtsprechung zu Vorbefassung und Befangenheit wegen meiner beruflichen Tätigkeit, in der es immer wieder zu entsprechenden Entscheidungen kommt, ganz gut bekannt. Zu Deinem Tätigkeitsgebiet gehört dies eher nicht, oder sollte ich mich da irren und Du entscheidest auch über Befangenheitsfragen, rechtliche Ausschlüsse u.ä.?

    Und bei der Tätigkeit des IV ist sehr vieles delegierbar, angefangen von der Aufarbeitung der Buchhaltung über die Prüfung der Ansprüche, die rechtliche Bearbeitung der Ansprüche, die Verwertung der vorhandenen Gegenstände etc. Echte "höchstpersönliche" Tätigkeiten gibt es gar nicht so viele, der Rechtsprechungskatalog dazu ist ziemlich klein.

    Ich komme mal zum Punkt: Es klingt so, als würdest Du den betroffenen Anwalt gut kennen und persönlich schätzen (beides ist natürlich zulässig) und Dich darüber ärgern, dass diesem tollen Mann eine IV-Tätigkeit entzogen worden ist, was er in Deiner Einschätzung nicht verdient hat. Und vor persönlicher Sympathie geraten Dir ein wenig die Maßstäbe ins Rutschen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich verstehe, was Du meinst. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Fall noch 30.000.000 EUR auftauchen ist doch eher überschaubar. Somit ist es schlichtweg fast egal, ob die Bedenken eventuell doch ein Stück weit berechtigt waren oder nicht, da sich am Ergebnis nichts ändern wird.

    Im zweiten Fall dagegen könnte ein Mauschler erheblichen Schaden verursachen.

    aus 27 Jahren Erfahrung am Insolvenzgericht: Es gibt die Fälle vermeintlich kleiner Massen, in denen nicht vollständig verwertet und eingezogen wird sehr sehr viel häufig als die Fälle großer Massen in denen gemauschelt wird

  • Bitte nicht nur die Überschrift lesen. Ab Rn. 23 beginnt das Interessante:

    Rn. 23 Die Revision der Klägerin ist erfolglos, die der Beklagten ist überwiegend erfolgreich.

    Rn. 24 I. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin steht die Vergütung in Höhe von 1.406,58 Euro zu, die die Beklagte für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren St (Amtsgericht Frankfurt (Oder) - 3 IN 714/11 -) nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses der Parteien beantragt hat. Im Übrigen ist sie unbegründet.

    Klägerin war die Alt-Kanzlei und die Beklagte war die scheidende Anwältin. Sie wurde zur Zahlung eines Kostenanteils verurteilt, darf aber die Verwaltervergütung behalten, da nach Ausscheiden beantragt.

    Einige der von Dir genannten delegierbaren Aufgaben sind sogar extern zulasten der Masse delegierbar. Ob jetzt B auf Briefpapier der Kanzlei BBB den Auftrag für die Masse erteilt oder auf Briefpapier der Kanzlei AAA wird keinen Unterschied machen. Bei anderen Aufgaben im Zusammenhang mit Anfechtungen war dem Gericht aus den Berichten bekannt, dass der IV das selbst erledigt hat.

    Ich kenne A, die Kanzlei BBB ist mir gänzlich unbekannt. Auch B war mir bis vor wenigen Tagen nicht bekannt. Die Sache kann also gar nicht das Potential haben, mich zu ärgern, geschweige denn irgendwas ins Rutschen zu bringen. Ich hüte mich vor vorschnellen Analysen, zu schnell kann man komplett danebenliegen.

  • Ich verstehe, was Du meinst. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Fall noch 30.000.000 EUR auftauchen ist doch eher überschaubar. Somit ist es schlichtweg fast egal, ob die Bedenken eventuell doch ein Stück weit berechtigt waren oder nicht, da sich am Ergebnis nichts ändern wird.

    Im zweiten Fall dagegen könnte ein Mauschler erheblichen Schaden verursachen.

    aus 27 Jahren Erfahrung am Insolvenzgericht: Es gibt die Fälle vermeintlich kleiner Massen, in denen nicht vollständig verwertet und eingezogen wird sehr sehr viel häufig als die Fälle großer Massen in denen gemauschelt wird

    Verstehe ich das richtig, dass es häufiger auffällt, dass ein Vermögensgegenstand X nachträglich ermittelt wird und dass Gemauschel in großen Verfahren weniger häufig auffällt?

  • Ich verstehe, was Du meinst. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Fall noch 30.000.000 EUR auftauchen ist doch eher überschaubar. Somit ist es schlichtweg fast egal, ob die Bedenken eventuell doch ein Stück weit berechtigt waren oder nicht, da sich am Ergebnis nichts ändern wird.

    Im zweiten Fall dagegen könnte ein Mauschler erheblichen Schaden verursachen.

    aus 27 Jahren Erfahrung am Insolvenzgericht: Es gibt die Fälle vermeintlich kleiner Massen, in denen nicht vollständig verwertet und eingezogen wird sehr sehr viel häufig als die Fälle großer Massen in denen gemauschelt wird

    Verstehe ich das richtig, dass es häufiger auffällt, dass ein Vermögensgegenstand X nachträglich ermittelt wird und dass Gemauschel in großen Verfahren weniger häufig auffällt?

    das wird jetzt ein wenig wirr:

    a. Häufigkeit der unvollständigen Verwertung in Relation zu Mauscheleien bei großen Massen (wobei große Massen nicht zwangsläufig viele Verwertungshandlungen bedeutet).

    b. Häufigkeit der nachträglichen Ermittlung von Vermögensgegenständen in Relation zur Aufdeckung von Gemauschel in großen Verfahren (großes Verfahren <>/= Anzahl der Vermögensgegenstände ?)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • das wird jetzt ein wenig wirr:

    a. Häufigkeit der unvollständigen Verwertung in Relation zu Mauscheleien bei großen Massen (wobei große Massen nicht zwangsläufig viele Verwertungshandlungen bedeutet).

    b. Häufigkeit der nachträglichen Ermittlung von Vermögensgegenständen in Relation zur Aufdeckung von Gemauschel in großen Verfahren (großes Verfahren <>/= Anzahl der Vermögensgegenstände ?)

    Darauf wollte ich noch eingehen, habe den Faden noch nicht verloren. Es gibt aber noch einen anderen wesentlichen Punkt. Ich will aber nicht vorgreifen.

  • Ich verstehe, was Du meinst. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass im ersten Fall noch 30.000.000 EUR auftauchen ist doch eher überschaubar. Somit ist es schlichtweg fast egal, ob die Bedenken eventuell doch ein Stück weit berechtigt waren oder nicht, da sich am Ergebnis nichts ändern wird.

    Im zweiten Fall dagegen könnte ein Mauschler erheblichen Schaden verursachen.

    aus 27 Jahren Erfahrung am Insolvenzgericht: Es gibt die Fälle vermeintlich kleiner Massen, in denen nicht vollständig verwertet und eingezogen wird sehr sehr viel häufig als die Fälle großer Massen in denen gemauschelt wird

    Verstehe ich das richtig, dass es häufiger auffällt, dass ein Vermögensgegenstand X nachträglich ermittelt wird und dass Gemauschel in großen Verfahren weniger häufig auffällt?

    es passiert häufiger, dass mir auffällt, dass der Verwalter nicht alles ermittelt / einzieht, was einzuziehen wäre

    es passiert selten, dass in großen Verfahren mit viel Masse gemauschelt wird (wahrscheinlich auch, weil es viele verschiedene Kontrollen gibt)

  • Man kann einen Text markieren. Nach einem kurzen Moment sollten darunter die Optionen "Zitat speichern" und "Zitat einfügen" zur Verfügung stehen.

  • Verstehe ich das richtig, dass es häufiger auffällt, dass ein Vermögensgegenstand X nachträglich ermittelt wird und dass Gemauschel in großen Verfahren weniger häufig auffällt?

    es passiert häufiger, dass mir auffällt, dass der Verwalter nicht alles ermittelt / einzieht, was einzuziehen wäre

    es passiert selten, dass in großen Verfahren mit viel Masse gemauschelt wird (wahrscheinlich auch, weil es viele verschiedene Kontrollen gibt)

    Das klingt nachvollziehbar. Die Frage ist, welche Erkenntnisse man daraus ableiten kann?

    Er ermittelt Ansprüche, zieht diese aber nicht ein -> IV schadet sich selbst wg. Berechnungsgrundlage und Image ODER Gemauschel
    Er übersieht Ansprüche, die Du ihm dann vorhältst -> s.o.

    Bei Verfahren kleiner GmbH's und Personengesellschaften ist diese Situation häufiger anzutreffen als bei gößeren Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (z.B. größere GmbH & Co. KG). Das liegt in der Natur der Sache, da Gesellschafter und Geschäftsführer in kleinen Gesellschaften sowohl in der Anfangs- als auch in der Endphase rustikaler zu Werke gehen. Oft geht es hier um relativ kleine Positionen.

    Quantifizierbare Faktoren, wie von LFdC oben in Nr. 45 angesprochen, sind nicht zu erzielen. Es lässt sich aber eine Risikobeurteilung vornehmen.

    Gut gemachtes Gemauschel unter Zuhilfenahme externer Berater ist in vielen Fällen nur durch Zufall, Insiderwissen oder Größenwahn der Akteure festzustellen. Dann in einer Größenordnung, bei der eine Beteiligung des Verwalters nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
    Die traurige Tatsache ist, dass die Dunkelziffer sehr hoch ist.

    Das Risiko ist bei großen Massen immer höher, weil es sich lohnt.

  • Man kann einen Text markieren. Nach einem kurzen Moment sollten darunter die Optionen "Zitat speichern" und "Zitat einfügen" zur Verfügung stehen.

    Nachdem mein Browser etwas Gymnastik gemacht hat, funktioniert es. Es fühlt sich fast an, wie das erste mal Feuer machen :)

    Einmal editiert, zuletzt von Hasso (5. November 2024 um 14:19)

  • eine sehr interessante Diskussion. Ich möchte diese noch mal auf den Boden der Ausgangsfrage zurückbringen.

    Teil A.:

    Zum Thema der "Ungeeignetheit":

    Bsp. RA X hat vorinsolvenzlich zur Antragstellung beraten, RA Y (selbe Kanzlei) wird zum IV bestellt, da das Gericht keine Kenntnis hatte. Y hat dies sofort anzuzeigen. Grund: er ist "abstrakt" conflicted. Das Gericht hätte ihn bei Kenntnis daher nicht bestellt.

    Bsp.: RA X hat vorinsolvenzlich zur Antragstellung beraten. RA Y wird zum IV bestellt. Er wechselt einge Zeit später zur Kanzlei der auch RA X angehört.

    Hier stellt sich die Frage, ob eine abstrakte Konfliktlage "nachträglich" hergestellt wird oder wenn nicht, ob nach einer konkreten Konfliktlage zu fragen ist.

    Zur ersten Frage: die ist grds. zu verneinen, sofern y nicht von X vorgeschlagen war und der Kanzleieintritt von Y absehbar war. Desweiteren wäre dies erheblich, wenn RA Y von der vorinsolvenzlichen Beratung Kenntnis hatte und der Kanzleieintritt absehbar war (Vertrauensbruch gegenüber dem Insolvenzgericht !)

    Soweit die "nachträgliche Herstellung" zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach einer konkreten Konfliktlage. Und hier muss genau hingeschaut werden !. Habe ich Anhaltspunkte aufgrund der Verwalterberichte, dass sich Handelnde haftbar gemacht haben und ist eine asset-protection der Handelnden zu besorgen, wäre dies ein Problem. Fall des 2. Bsp. hatte ich vor etlichen Jahren bei einer (börsennotierten) Aktiengesellschaft. Die Angelegenheit wurde kommuniziert; die "nachrägliche Herstellung" der abstrakten Konfliktlage war zu verneinen. Eine konkrete Konfliktlage war nicht zu besorgen, da die vorinsolvenzliche Beratung nach Prüfung von Sanierungsaussichten im Ergebnis in einer ordnungsgemäßen Insolvenzantragstellung mündete, womit die Mandatierung endete. Insoweit haben sich also Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund (exakt: eine nachträglich eingetretene Ungeeignetheit) nicht ergeben. In dem betr. Verfahren habe ich den Abteilungsrichter miteinbezogen, da er ja die Bestellung vorgenommen hat (nein, nicht wg. des RfflG sondern "kollegialiter" !) Der Verwalter blieb im Amt.


    Teil B.:

    So. nun umgebrochen auf den anlassgebenden Fall: Konkret conflictet wäre der B, wenn A noch den Schuldner vertritt.

    Welche Folgerungen sind aus dem gegebenen Konflikt zu ziehen: es kommt darauf an !

    ist das Verfahren abschlussreif möglicherweise keine; ansonsten wäre in der Sache zu kommunizieren.

    Hier ist ja schon hervorgehoben worden, dass häufig Vergütungsansprüche zediert werden, dies hat das Insolvenzgericht aber unmittelbar nicht zu interessieren. Unabhängig davon werden bei Verlassen einer Kanzlei auch Vereinbarungen über Vergütungsaufteilungen getroffen, da ja bis zum Ausscheiden Kanzleiresourcen genutzt wurden.

    Mit "coolen Leuten" läuft das so, dass der scheidenden Verwalter einen Entlassungsantrag stellt, einen Kollegen aus der "alten Kanzlei" vorschlägt und mit dem Gericht eine Vergütungslösung - ohne Nachteile für die Gl. - "geklärt wird. (wir hatten Fälle 2x Versterben des Verwalters; 1 x Rückzug aus dem Berufsleben; alle 3 Fälle haben sich ganz geschmeidig lösen lassen; es musste halt viel kommunziert und koordiniert werden).

    Im anlassgebenden Fall ist da wohl so einiges "versäumt" worden, von wem auch immer !

    Zum "Einwand" es hätte ein Geschmäckle, jemanden aus der "alten Kanzlei" einzusetzen kommt von mir ein klar entschiedenes "Nein" ! Es gibt nix blöderes für einen Insolvenzverwalter Verfahren einer anderen Kanzlei zu übernehmen. Da geht es um Datentransfer, um Einbindung in die eigenen Arbeitsabläufe und Strukturen (ich bezeichne dies als "Transformations-Aufwand"). Dies kostet !

    Schlusbemerkung: es ist eine Einzelfallfrage ob eine konkrete Konfliktlage zu sehen ist, der nur noch mit einer Entlassung begegnet werden kann.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Mit "coolen Leuten" läuft das so, dass der scheidenden Verwalter einen Entlassungsantrag stellt, einen Kollegen aus der "alten Kanzlei" vorschlägt und mit dem Gericht eine Vergütungslösung - ohne Nachteile für die Gl. - "geklärt wird.

    Da bin ich theoretisch ganz Deiner Meinung. Aber der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis größer las in der Theorie. B war nach eigenen Angaben eine Viertelstunde nach Abgabe der Kündigung mit einem kleinen Kistchen persönlicher Dinge und ohne Büroschlüssel auf die Straße begleitet worden.

    Zum "Einwand" es hätte ein Geschmäckle, jemanden aus der "alten Kanzlei" einzusetzen kommt von mir ein klar entschiedenes "Nein" ! Es gibt nix blöderes für einen Insolvenzverwalter Verfahren einer anderen Kanzlei zu übernehmen. Da geht es um Datentransfer, um Einbindung in die eigenen Arbeitsabläufe und Strukturen (ich bezeichne dies als "Transformations-Aufwand"). Dies kostet !

    Da B bis zur Insolvenzbuchhaltung alle Arbeiten selbst erledigen musste, erübrigt sich der Punkt. Der Daten-Export und -Import des einschlägigen Programms ist standardisiert und kein nennenswerter Aufwand.

    Interessant und bislang noch gar nicht beleuchtet ist die Situation des (ehemaligen) Mandanten des A. Hätte er von diversen kreativen Maßnahmen zum Schutz seines Vermögens vor Insolvenz berichtet, hätte er beim Kanzleiwechsel von B sicher die größten Vertrauensprobleme. Ihm stünde aber kein Beschwerderecht zu.

  • Interessant und bislang noch gar nicht beleuchtet ist die Situation des (ehemaligen) Mandanten des A. Hätte er von diversen kreativen Maßnahmen zum Schutz seines Vermögens vor Insolvenz berichtet, hätte er beim Kanzleiwechsel von B sicher die größten Vertrauensprobleme. Ihm stünde aber kein Beschwerderecht zu.

    du meinst den Schuldner?

    aber das ist doch gerade ein Argument für einen neuen Verwalter - Die Kanzlei AAA ist wg. der vorherigen Beratung des Schuldners eben nicht unabhängig

  • du meinst den Schuldner?

    aber das ist doch gerade ein Argument für einen neuen Verwalter - Die Kanzlei AAA ist wg. der vorherigen Beratung des Schuldners eben nicht unabhängig

    Ja, das ist ein Argument für einen neuen Verwalter. Allerdings ggfs. nur aus Sicht des Schuldners. Der InsO scheint das aber egal zu sein, da man ihm kein Beschwerderecht einräumt oder übersehe ich da was?

    Es kommt nur auf die Unabhängigkeit des Verwalters an, nicht auf die der gesamten Kanzlei.

  • Mit "coolen Leuten" läuft das so, dass der scheidenden Verwalter einen Entlassungsantrag stellt, einen Kollegen aus der "alten Kanzlei" vorschlägt und mit dem Gericht eine Vergütungslösung - ohne Nachteile für die Gl. - "geklärt wird.

    Da bin ich theoretisch ganz Deiner Meinung. Aber der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis größer las in der Theorie. B war nach eigenen Angaben eine Viertelstunde nach Abgabe der Kündigung mit einem kleinen Kistchen persönlicher Dinge und ohne Büroschlüssel auf die Straße begleitet worden.

    Was ich geschrieben habe, ist ! Praxis !.


    ich frag mich grad nur, worüber hier diskutiert wird , sorry ! vlt. kannst Du hasso das mal klarstellen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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