Fehlende Unabhängigkeit nach Kanzleiwechsel - Verwalterentlassung vernichtet Quote

  • Ich hab auch inzwischen den Eindruck Hasso argumentiert inzwischen für die von ihm am Anfang verteufelte Entlassung

  • Ich warte immer noch auf den wesentlichen Punkt. Angekündigt in #46. Oder ist damit die beschriebene Entlassung gemeint?

    Einen solchen Abgang kassieren Anwälte in der Regel, wenn sie sich ein dickes Ding erlaubt haben. Damit meine ich nicht die von Dir mitgeteilte "Selbstkündigung".

    Du bist nach eigenen Angaben Sachverständiger. Für welchen Bereich? Allein die Überschrift ist schon seltsam.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Einen solchen Abgang kassieren Anwälte in der Regel, wenn sie sich ein dickes Ding erlaubt haben.

    Solch einen Abgang kassieren angestellte Anwälte, wenn ihre Chefs schlicht Arxxx-löcher sind. Ich durfte mein ausstehendes Gehalt nach einer solchen Aktion dann einklagen und per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchsetzen.

    @ Hasso + Defaitist:
    Bei dem Übergang des Verfahrens von dem bisherigen Insolvenzverwalter auf den neuen Insolvenzverwalter kommt es auf das Verhältnisse der Anwälte und die Toleranz des Gerichts an. In meinem Fall (berufliche Neuorientierung) lief es damals so, dass ich entlassen wurde und gegenüber dem Insolvenzgericht in allen meinen Verfahren pauschal auf eine Vergütung verzichtet habe. Neu bestellt wurde meine Kanzleikollegin, die hat dann die gesamte Schlussrechnungslegung übernommen und einen! Vergütungsantrag für die gesamte Verfahrensdauer gestellt. Es geht, wenn es alle Beteiligten wollen. Bei den geschilderten Umständen wohl aber eher nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich warte immer noch auf den wesentlichen Punkt. Angekündigt in #46. Oder ist damit die beschriebene Entlassung gemeint?

    Siehe #51

    Einen solchen Abgang kassieren Anwälte in der Regel, wenn sie sich ein dickes Ding erlaubt haben. Damit meine ich nicht die von Dir mitgeteilte "Selbstkündigung".

    Mir fehlt eine aussagekräftige Anzahl von Fällen in der eigenen Beobachtung um beurteilen zu können, was die "Regel" ist. Im konkreten Fall ist mir nichts von Verfehlungen bekannt. Aber aus früheren Verfahren, in denen ich als Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt wurde, um Ansprüche gegen den IV durchzusetzen weiß ich, dass "ein dickes Ding" manchmal gar nicht reicht, um als Verwalter entlassen zu werden.
    Meine Gutachten drehen sich um Schlussrechnungsprüfungen, Insolvenzdelikte und dolose Handlungen im Bereich Wirtschaftskriminalität allgemein, manchmal auch als Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt.

    Allein die Überschrift ist schon seltsam.

    Was stört Dich?

  • Solch einen Abgang kassieren angestellte Anwälte, wenn ihre Chefs schlicht Arxxx-löcher sind. Ich durfte mein ausstehendes Gehalt nach einer solchen Aktion dann einklagen und per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchsetzen.

    Klingt nachvollziehbar.

    Es geht, wenn es alle Beteiligten wollen. Bei den geschilderten Umständen wohl aber eher nicht.

    So sieht's aus.

  • Allein die Überschrift ist schon seltsam.

    Was stört Dich?

    Fehlende Unabhängigkeit muss zu einem Verwalterwechsel führen

    Wenn du das kombinierst mit "vernichtet Quote " suggerierst du, der Verwalterwechsel wäre in dem Fall falsch. Das ist er aber nicht. Du ziehst einen Zusammenhang, der nicht gezogen werden darf. Es gibt keinen Fall, wo aus wirtschaftlichen Gründen auf den Verwalterwechsel verzichtet werden sollte

  • Fehlende Unabhängigkeit muss zu einem Verwalterwechsel führen

    Wir waren zwischenzeitlich schon so weit, dass bereits der Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit zum Verwalterwechsel führen KANN. Daraus würde eine Abwägung der Interessen folgen.

    Vorliegend gibt es allerdings keinen Beleg für eine tatsächliche Unabhängigkeit, aus der ein Verwalterwechsel erfolgen MUSS. Daher halte ich noch immer den Verwalterwechsel für falsch auch wenn er vollzogen wurde und der alte IV keine Beschwerde einlegen wird.

  • Fehlende Unabhängigkeit muss zu einem Verwalterwechsel führen

    Wir waren zwischenzeitlich schon so weit, dass bereits der Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit zum Verwalterwechsel führen KANN. Daraus würde eine Abwägung der Interessen folgen.

    Vorliegend gibt es allerdings keinen Beleg für eine tatsächliche Unabhängigkeit, aus der ein Verwalterwechsel erfolgen MUSS. Daher halte ich noch immer den Verwalterwechsel für falsch auch wenn er vollzogen wurde und der alte IV keine Beschwerde einlegen wird.

    Das ist nicht richtig, hierzu noch sogleich.

    Ich war mir nicht mehr ganz sicher worüber wir noch diskutieren, Queen hat es dann doch eher geblickt.

    Also: ein bloßer Anschein fehlender Unabhängigkeit reicht nicht für eine Entlassung aus. Der - entlassende - Verwalter hat ja auch nicht aus Quatsch ein Beschwerderecht.

    Ein bloßer Anschein reicht nicht aus. Es müssen schon erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit gegeben sein. Für eine Abwägung ist dann grds. kein Raum mehr. ABER: ich habe mich in #53 ausfühlich dazu geäußert, dass eine vermeintliche Konfliktlage bei aufhebungsreifem Verfahren in vorliegender Konstellation - so wenn das Verfahren abschlussreif ist - nicht gegeben sein dürfte.

    ABER: das Ausgangsthema:

    Zitat Hasso:

    Fragen:

    Muss B (oder sogar C) im Interesse der Gläubiger der Entlassung widersprechen, um nachteilige Folgen für die Gläubiger zu vermeiden?

    Der Masse ist bislang kein Schaden durch B, weder vor noch nach Kanzleiwechsel, entstanden. Dies wäre bei Fortführung des Amtes und der dabei zu erledigenden Aufgaben auch nicht zu erwarten gewesen. Können Gläubiger den Rechtspfleger für den Verlust der Quote haftbar machen?

    Zitat Ende

    Also: Sof. B. hätte eingelegt werden können, mit dem Argument,nicht conflictet zu sein (also Entlassung nicht begründet). Offensichtlich nicht passiert. Das "Kostenargument" ist grds. unangebracht. Kann allerdings Motiv zur Einlegung der sof. Beschwerde sein, da ja mit einem RM gegen die Entlassung ja der Beschwerende die Rolle des Wahrers der Gläubigerinteressen zurückzuerhalten begehrt.

    Ob der Kollege oder die Kollegin das "falsch" oder auch nur ungeschickt vorliegend gemacht hat, vermag ich nicht zu beurteilen, auch hier gilt "audiatur et altera pars" !

    Die Einsetzung eines Angehörigen der "Altkanzlei" ist - einmal die Richigkeit der Entlassung unterstellt - völlig i.O. ganz im Gegenteil !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es gilt allein schon den Anschein zu vermeiden, schädlich ist bereits ein potentieller Interessenkonflikt (Rosenmüller/Heitsch, ZInsO 2013, 754), siehe auch HamKo § 56.

    Ein bloßer Anschein reicht nicht aus. Es müssen schon erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit gegeben sein. Für eine Abwägung ist dann grds. kein Raum mehr.

    Was denn nun?

    Kann allerdings Motiv zur Einlegung der sof. Beschwerde sein, da ja mit einem RM gegen die Entlassung ja der Beschwerende die Rolle des Wahrers der Gläubigerinteressen zurückzuerhalten begehrt.

    Ich habe hier gelernt, dass der IV kein Beschwerderecht zugunsten der Gläubigerinteressen hat. Habe ich das falsch verstanden?

  • Es gilt allein schon den Anschein zu vermeiden, schädlich ist bereits ein potentieller Interessenkonflikt (Rosenmüller/Heitsch, ZInsO 2013, 754), siehe auch HamKo § 56.

    Ein bloßer Anschein reicht nicht aus. Es müssen schon erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit gegeben sein. Für eine Abwägung ist dann grds. kein Raum mehr.

    Was denn nun?

    Kann allerdings Motiv zur Einlegung der sof. Beschwerde sein, da ja mit einem RM gegen die Entlassung ja der Beschwerende die Rolle des Wahrers der Gläubigerinteressen zurückzuerhalten begehrt.

    Ich habe hier gelernt, dass der IV kein Beschwerderecht zugunsten der Gläubigerinteressen hat. Habe ich das falsch verstanden?

    ein potentieller Interessenkonflikt ist etwas anderes als ein bloßer Anschein

    Der Verwalter hat ein Beschwerderecht, wenn er meint der wichtige Grund zu seiner Entlassung liegt nicht vor. Damit muss er die Beschwerde begründen (im Hinterkopf kann er sich dabei als Motiv denken, dass er das zur Wahrung der Gläubigerinteressen macht - das ist aber nicht die Begründung der Beschwerde)

  • Ich komme mal kurz auf die angeblich fehlende Unabhängigkeit zurück. Welcher Bereich ist gemeint? die sachliche (Weisungsfreiheit) oder die persönliche (Freiheit und Fähigkeit eigene Entscheidungen zu treffen) Unabhängigkeit?

    Wer ist (völlig) Unbhängig? Nicht einmal deutsche Staatsanwaltschaften.

    EuGH Urteil vom 27.05.2019, C-508/18,

    Es riecht langsam nach nicht erlaubter Rechtsberatung. So lange Bohren bis was Brauchbares bei rumkommt?

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • @ Katzenfisch:
    Hasso ist hier schon lange unterwegs, was soll daran also "unerlaubte Rechtsberatung" sein. Zumal einige im Insolvenzforum schreibende Personen ohnehin zur Rechtsberatung befugt sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ein potentieller Interessenkonflikt ist etwas anderes als ein bloßer Anschein

    Macht die Abgrenzung einen Unterschied in der Beurteilung? Wenn ich das Zitat von La Flor de Cano richtig verstanden habe, dann nicht.

    Der Verwalter hat ein Beschwerderecht, wenn er meint der wichtige Grund zu seiner Entlassung liegt nicht vor. Damit muss er die Beschwerde begründen (im Hinterkopf kann er sich dabei als Motiv denken, dass er das zur Wahrung der Gläubigerinteressen macht - das ist aber nicht die Begründung der Beschwerde)

    An der Stelle ist Defaitist scheinbar anderer Meinung.

    Es riecht langsam nach nicht erlaubter Rechtsberatung. So lange Bohren bis was Brauchbares bei rumkommt?

    Nein. So lange bohren, bis ich es verstanden habe (oder alle anderen die Lust verloren haben).. Dem aufmerksamen Leser ist nicht entgangen, dass sich der Verwalter bereits gegen das Rechtsmittel entschieden hat.

    Hasso ist hier schon lange unterwegs, was soll daran also "unerlaubte Rechtsberatung" sein. Zumal einige im Insolvenzforum schreibende Personen ohnehin zur Rechtsberatung befugt sind.

    Ist mir auch nicht klar, wie man auf den Gedanken kommen kann. Einerseits gibt es in der Kanzlei AAA genügend Anwälte für Insolvenzrecht und andererseits haben wir uns in der Diskussion vom praktischen Fall bereits dadurch gelöst, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

  • @ Hasso

    in irgendwas hast Du Dich offenbar verbissen. Mir ist aber nicht so klar worin (ich hatte ja auch noch mal in #72 Stellung bezogen.

    Der entlassene Verwalter hat kein Rechtsmittel eingelegt. Ob die Entscheidung einer "Neubesetzung" nun glück war oder nicht, mag so oder so gesehen werden.

    Worum geht es denn noch ?

    Ich schätze Dich sehr, aber ich hab den Eindruck, wir landen hier in einer Endlos - Nicht - Diskussion mit vielen vielen Worten.....

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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