Fehlende Unabhängigkeit nach Kanzleiwechsel - Verwalterentlassung vernichtet Quote

  • @ Hasso

    in irgendwas hast Du Dich offenbar verbissen. Mir ist aber nicht so klar worin (ich hatte ja auch noch mal in #72 Stellung bezogen.

    Der entlassene Verwalter hat kein Rechtsmittel eingelegt. Ob die Entscheidung einer "Neubesetzung" nun glück war oder nicht, mag so oder so gesehen werden.

    Worum geht es denn noch ?

    Ich schätze Dich sehr, aber ich hab den Eindruck, wir landen hier in einer Endlos - Nicht - Diskussion mit vielen vielen Worten.....

    Danke für die Blumen, Def. Ich will nochmal kurz des Pudels Kern herausstellen. Es geht um die Frage, ab wann das Gericht einen neuen Verwalter bestellen MUSS. An der Stelle gehen die Meinungen noch auseinander, siehe #73. Anschein genügt, Anschein genügt nicht, potentieller Interessenkonflikt, ... Im Idealfall hat man eine klare Grenze zwischen dem Bereich, in dem die unterschiedlichen Interessen abgewogen werden müssen und dem Bereich, in dem man keine Wahl hat. Wobei der Einsatz eines Sonderverwalters für mich noch zum ersten Bereich gehören würde als milderes Mittel.

  • Ich bin der Ansicht, dass es keinen Bereich gibt, in dem Interessen abgewogen werden dürfen. Das würde im Ergebnis bedeuten, ein wenig Abhängigkeit hinnehmen zu dürfen, wenn es gewichtige Interessen gegen den Austausch eines IV geben würde.

    Meiner Ansicht nach gibt es da kein Abwägungsermessen. Es gibt lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff der Unabhängigkeit und damit als Gegensatz die Gefahr der Abhängigkeit (Unabhängigkeit ist letztlich eine innere Tatsache, die man von Außen nicht überprüfen kann, man kann lediglich Konfliktlagen und objektiv erkennbare Interessen und Zwänge erkennen) und dort kann man darüber diskutieren, wann das gegeben ist und wann gerade noch nicht.

    Anders als ich Def verstehe, würde ich z.B. auch das nachträgliche Entstehen einer Konfliktlage als relevant bewerten, also etwa die Annahme eines schuldnernahen Mandats durch die Anwaltskanzlei, in der der IV integriert ist, oder eben auch den Wechsel des IV in eine Kanzlei, die bereits ein solches Mandat hat (= der hiesige Ausgangsfall). Dort wollen einige der hiesigen Diskussionsteilnehmer dann abwägen, ob es Maßnahmen gibt, mit denen diese nachträgliche Konfliktlage entschärft werden kann. Ich sehe das anders und meine, alleine die Existenz der Konfliktlage ist ausreichend und schlägt durch. Bei einem Richter kommt es auch nicht auf die Frage der Entschärfung an, alleine die Existenz der Konfliktlage führt zum Ausschluss oder der Befangenheit. Diesen Maßstab übertrage ich auf den IV. Diesen letzten Punkt halte ich für diskutabel, den Rest eigentlich nicht. Dafür ist die Unabhängigkeit ein zu hohes Gut.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wie definierst Du ein schuldnernahes Mandat?
    Reicht es hierfür aus, dass die Kanzlei des Insolvenzverwalters den Schuldner in einer Verkehrsunfall- oder Scheidungssache vertritt.
    Wenn man diese Frage zu weit definiert, verringert sich in einer "Gemischtwarenkanzlei" entweder die Zahl der bearbeiteten Insolvenzverfahren oder der betreuten Mandate unter Umständen erheblich. Aber dank der derzeitigen gerade noch im Amt befindlichen Regierung dürfte es für die Verwalterkanzleien mittlerweile schon wieder egal sein, wenn in den Verfahrenszahlen "ein bisschen Schwund herrscht".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich bin der Ansicht, dass es keinen Bereich gibt, in dem Interessen abgewogen werden dürfen. Das würde im Ergebnis bedeuten, ein wenig Abhängigkeit hinnehmen zu dürfen, wenn es gewichtige Interessen gegen den Austausch eines IV geben würde.

    Bei faktischer Abhängigkeit sind sich wohl alle einig. Allerdings bedeutet die Abwesenheit von Abhängigkeit nicht automatisch Unabhängigkeit i.S. der InsO. Das ist der Bereich, in dem das Ermessen dann eine Rolle spielt. Bereits schon die Beurteilung einer Konfliktlage stellt eine Ermessensentscheidung dar.

    Aber dank der derzeitigen gerade noch im Amt befindlichen Regierung dürfte es für die Verwalterkanzleien mittlerweile schon wieder egal sein, wenn in den Verfahrenszahlen "ein bisschen Schwund herrscht".

    Ja, das Grüne Wirtschaftswunder ist in der Insolvenzlandschaft besonders gut erlebbar.

  • Ich möchte davor warnen, die Begriffe "Ermessen" und "unbestimmter Rechtsbegriff" durcheinander zu würfeln.

    Bei einem Ermessen können mehrere Lösungen vertretbar sein, je nachdem, wie stark man welche Gesichtspunkte gewichtet. Im Rechtsmittelzug kann nur die Einhaltung der äußeren Grenzen des Ermessens als Rechtsfrage geprüft werden. Nur solche Gerichte, die auch Tatsacheninstanz sind, können eine ansonsten vertretbare Entscheidung wegen anderer Gewichtung der eingestellten Unteressen kippen. Bei einem unbestimmten Rechtsbegriffs ist die vorgenommene Abwägung im Detail prüfbar und auch durch ein Gericht, das nur auf Rechtskontrolle beschränkt ist, änderbar.

    Unabhängigkeit und Konfliktlage sind keine des Ermessens fähigen Begriffe, sondern es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Daher ist die Annahme von Ermessen in diesem Zusammenhang unzutreffend.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Bei einem Ermessen können mehrere Lösungen vertretbar sein, je nachdem, wie stark man welche Gesichtspunkte gewichtet.

    Verstanden.

    Bei einem unbestimmten Rechtsbegriffs ist die vorgenommene Abwägung im Detail prüfbar und auch durch ein Gericht, das nur auf Rechtskontrolle beschränkt ist, änderbar.

    Wo liegt hier der Unterschied zwischen "Ermessen" und "Abwägung"? Die Prüfung im Detail ist dann auch wieder als Ermessen bzw. Abwägung zu sehen, z.B. bei der Frage "sind die kanzleiintern getroffenen technischen Vorkehrungen ausreichend?"

  • Bei einem Ermessen können mehrere Lösungen vertretbar sein, je nachdem, wie stark man welche Gesichtspunkte gewichtet.

    Verstanden.

    Bei einem unbestimmten Rechtsbegriffs ist die vorgenommene Abwägung im Detail prüfbar und auch durch ein Gericht, das nur auf Rechtskontrolle beschränkt ist, änderbar.

    Wo liegt hier der Unterschied zwischen "Ermessen" und "Abwägung"? Die Prüfung im Detail ist dann auch wieder als Ermessen bzw. Abwägung zu sehen, z.B. bei der Frage "sind die kanzleiintern getroffenen technischen Vorkehrungen ausreichend?"

    Du hattest doch geschrieben, Du hättest das mit dem Ermessen verstanden?

    Also noch einmal: Eine Abwägung ist keine Ausübung von Ermessen. Hier wie dort werden zwar verschiedene Faktoren in Relation zueinander gesetzt, aber während es beim Ermessen mehrere richtige Lösungen geben kann, ist das bei der Abwägung im Rahmen eines unbestimmten Rechtsbegriffs eben nicht der Fall. Es gilt "der Ober sticht den Unter". Es ist also das Ergebnis des "höchsten" Entscheidenden richtig, die anderen per Definition falsch (auch wenn das die anderen nicht gerne so sehen mögen).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ich bin da (fast) ganz bei AndreasH, ( insbes. #82) "Ermessen" hat da nix zu suchen !

    Ob -und das hat AndreasH vom Ansatz bereits kritisch gesehen - man bei der nachträglichen Herstellung einer "abstrakten" Konfliktlage dies hinsichtlich einer "konkreten" Konfliktlage untersuchen will (muss !) ist kein Ermessen ! Dies gilt es konkret zu ermitteln (so wenn mensch diese Differenzierung überhaupt mitmachen will......) Ich bin seinerzeit diesen Weg gegangen, dies -auch nach Rücksprache im Bereich RechtspflgerInnen und RichterInnen, mit der Feststellung, dass der Verwalter nicht conflictet ist. Dies hatte aber nix mit Ermessen zu tun, es beruhte auf einer Ermittlung der Verhältnisse, und dem Schluss, dass eine Konfliktlage auszuschließen ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei einem Ermessen können mehrere Lösungen vertretbar sein, je nachdem, wie stark man welche Gesichtspunkte gewichtet.

    Eine Abwägung ist keine Ausübung von Ermessen. Hier wie dort werden zwar verschiedene Faktoren in Relation zueinander gesetzt

    Die beiden Aussagen bringe ich noch nicht zusammen, zumal Du selbst auch von einer Gewichtung sprichst.

    Im Verwaltungsrecht habe ich Definitionen gefunden:

    1. Entschließungsermessen: Die Behörde hat einen Entscheidungsspielraum, ob sie überhaupt tätig wird. Ein Beispiel wäre eine Vorschrift, die eine Behörde berechtigt, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, ohne sie zwingend vorzuschreiben. Die Behörde darf selbst entscheiden, ob sie die Maßnahme ergreift oder nicht.

    2. Auswahlermessen: Falls die Behörde entscheidet, tätig zu werden, hat sie einen Entscheidungsspielraum, wie sie tätig wird. Hier kann die Behörde zwischen verschiedenen Maßnahmen wählen, die alle geeignet wären, das angestrebte Ziel zu erreichen.

    Es gilt "der Ober sticht den Unter". Es ist also das Ergebnis des "höchsten" Entscheidenden richtig

    Das heißt, das höchste beteiligte Rechtsgut bestimmt die Entscheidung, unabhängig vom Maß der Beeinträchtigung der unterschiedlichen Rechtsgüter?

    Ob -und das hat AndreasH vom Ansatz bereits kritisch gesehen - man bei der nachträglichen Herstellung einer "abstrakten" Konfliktlage dies hinsichtlich einer "konkreten" Konfliktlage untersuchen will (muss !) ist kein Ermessen !

    DASS man das als Insolvenzgericht untersuchen muss, ist m.E. unstreitig. Es geht um das WIE.

  • Es gilt "der Ober sticht den Unter". Es ist also das Ergebnis des "höchsten" Entscheidenden richtig

    Das heißt, das höchste beteiligte Rechtsgut bestimmt die Entscheidung, unabhängig vom Maß der Beeinträchtigung der unterschiedlichen Rechtsgüter?

    Nein - der mit der höchsten Besoldungsstufe hat immer Recht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein - der mit der höchsten Besoldungsstufe hat immer Recht.

    Also bespricht der aufstrebende Insolvenzverwalter seine Karrierepläne am besten vorab mit dem Insolvenzgericht? 😇

    Wenn Du mich so fragst, es kann durchaus nicht schaden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hi zusammen,

    nebenbei eingestreut:

    ham wir das hier schon betrachtet?

    BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22

    Der BGH setzt sich ausführlich mit der Unabhängigkeit des Verwalters als Voraussetzung seiner Berufung (und Nicht-Entlassung) auseinander.

    Er geht intensiv auf die Fragen ein, welche Maßstäbe anzulegen sind und wie die Begriffe der Unabhängigkeit und Befangenheit im Kontext des Insolvenzverwalters zu verstehen sind.

    Ich mache grade kein Inso und lese daher nur interessehalber mit hier- aber vielleicht erhellt die Entscheidung die Diskussion hier ein bisschen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Die Entscheidung könnte uns in der Diskussion tatsächlich voran bringen.

    Vornehmlich habe ich in der Entscheidung folgende Passage gefunden.
    "Hierbei darf allerdings nicht verkannt werden, dass die in Rechtsprechung und Literatur zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO gebildeten Fallgruppen auf den Insolvenzverwalter nicht übertragbar sind."
    Damit sollte die von AndreasH vertretene Meinung widerlegt sein. Aber wir wissen, auch höchstrichterliche Entscheidungen können diskutiert und kritisiert werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ham wir das hier schon betrachtet?

    BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22

    Danke. Ja, hatte ich gesehen, Rn. 24

    "Die erforderliche Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters fehlt nicht erst dann, wenn seine Abhängigkeit von den Interessen des Schuldners oder der Gläubiger positiv feststeht. Wegen der überragenden Bedeutung der Person des Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens und seiner den Interessen sowohl der Gläubiger wie auch des Schuldners verpflichteten Stellung, ist eine Belassung im Amt bereits dann ausgeschlossen, wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Gläubigers oder Schuldners berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der Person des Insolvenzverwalters begründen"

    hat mich zu diesem Schluss geführt:

    Allerdings bedeutet die Abwesenheit von Abhängigkeit nicht automatisch Unabhängigkeit i.S. der InsO

  • In der Entscheidung heißt es ja weiter:

    "Maßgeblich ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter an seiner Amtsführung verhindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275; Beschluss vom 4. Mai 2017, aaO). Ob der Verwalter tatsächlich nicht unabhängig ist, ist demgegenüber nicht entscheidend."

    Ich denke, ich wäre in der Konstellation ebenfalls zur Entlassung gelangt; ich wäre sehr wohl ernstlich besorgt, dass der Insolvenzverwalter infolge der kollegialen Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Vertreter/Berater des Schuldners verhindert ist.

    Schon der Umstand, dass gemeinsame Kanzleiinfrastruktur und -Personal genutzt wird würde eine solche Besorgnis in mir hervorrufen- auch dann wenn versucht wurde, Maßnahmen zu ergreifen, die eine tatsächliche Verstrickung verhindern sollen.

    Ich gehe davon aus, dass die Beratung des früheren Schuldnervertreters nicht nur "in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 InsO" erfolgt ist- die wäre ja sogar unschädlich, wenn sie der IV selbst vorgenommen hätte.

    Ansonsten hätte ich die grds. Besorgnis, dass sich aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis und dem grundsätzlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Kollegen und dem Schuldner noch mögliche (Neben-)Pflichten oder Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner ableiten lassen könnten und dass diese sich auf die Amtsführung des IV auszuwirken drohen.

    Auf die wirtschaftlichen Erwägungen würde ich keinesfalls abstellen wollen; entweder jemand ist als IV für diesen Schuldner geeignet- oder eben nicht.

    Ich halte die Entscheidung des Insogerichts insofern nicht für störrischen Humbug, sondern zumindest für vertretbar- ich denke ich hätte das auch so vertreten

    Letztlich (zurück zur Ausgangsfrage) denke ich nicht, dass der IV gegenüber der Gläubigerschaft verpflichtet ist, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen; nicht einmal dann, wenn die Entscheidung tatsächlich störrischer Humbug wäre (zufällige Namensgleichheit zwischen IV und Schuldner bspw.)

    Die Gläubigerschaft könnte nach §57 InsO den alten IV wieder zurückholen.

    Etwaige Masseschäden könnten Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen -wenn die insolvenzgerichtliche Entscheidung (nicht so wie hier!) tatsächlich objektiv unvertretbar wäre (bspw. zufällige Namensgleichheit)- diese gegenüber dem Land geltend zu machen wäre aber m.E. Sache des neuen IV.

    Der alte IV könnte natürlich Beschwerde einlegen, wenn er mit den Entlassungsgründen nicht einverstanden sein sollte; ob er das tut ist seine eigene Abwägung und die sollte er in Hinblick auf seine eigenen Interessen vornehmen-> Vergütungsanspruch; Ruf (abstrakt); allgemeines Interesse an einer Klärung der Rechtslage, Besorgnis in Hinblick auf ähnlich gelagerte Konstellationen etc. könnten ihn dazu nachvollziehbarer Weise bewegen.


    Wie gesagt: ich bin ein bisschen raus aus InsO- seid gnädig mit mir, wenn ich was nicht ganz zu Ende gedacht haben sollte ;)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • :thumbup:

  • ein sehr schöner und hier auch aufschlussreicher Beitrag von JO :thumbup:

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Die Entscheidung könnte uns in der Diskussion tatsächlich voran bringen.

    Vornehmlich habe ich in der Entscheidung folgende Passage gefunden.
    "Hierbei darf allerdings nicht verkannt werden, dass die in Rechtsprechung und Literatur zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO gebildeten Fallgruppen auf den Insolvenzverwalter nicht übertragbar sind."
    Damit sollte die von AndreasH vertretene Meinung widerlegt sein. Aber wir wissen, auch höchstrichterliche Entscheidungen können diskutiert und kritisiert werden.

    Ganz so schnell bitte nicht. Siehe Rn. 14:

    "14

    Der Insolvenzverwalter bietet dann nicht mehr die Gewähr für die Wahrung der Interessen sämtlicher Beteiligter, wenn die Tätigkeit ihm Eigenvorteile oder einzelnen Verfahrensbeteiligten oder einer Gruppe von Verfahrensbeteiligten Sondervorteile bringt. Richtlinie dafür, in welchen Fällen der Insolvenzverwalter an der Ausübung des Amts wegen fehlender Unabhängigkeit im konkreten Insolvenzverfahren gehindert ist, können die gesetzlichen Grundsätze sein, nach denen auch ein Richter entweder von Amts wegen ausgeschlossen wäre (§ 41 ZPO) oder gegen ihn ein Befangenheitsgesuch wegen Interessenkollision erfolgreich gestellt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, WM 2012, 331 Rn. 13)."

    Das bedeutet, dass man nicht schreiben darf, weil ein Richter hier ausgeschlossen oder befangen wäre, ist der IV hier nicbt unabhängig. Aber es bedeutet sehr wohl, dass man die Leitlinien dieser beiden Grundsätze bei der Frage der Unabhängigkeit heranziehen kann und darf.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • "Maßgeblich ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter an seiner Amtsführung verhindert ist ..."

    Ja. Und beim nochmaligen Lesen muss ich sagen, dass man das schlecht verneinen kann. Unabhängig von technischen und personellen Trennungsmaßnahmen bleibt die simple räumliche Nähe im Arbeitsalltag als Sachverhalt.

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