Verzicht auf Nießbrauch nach Pfändung

  • Hallo zusammen,

    ich stehe auf dem Schlauch und bräuchte mal Hilfe. Die Teilungsversteigerung ist seitens des Pfändungsgläubigers angeordnet worden. Im Grundbuch bleibt ein Nießbrauch eines Miteigentümers bestehen. Diesen Nießbrauch hat der Pfändungsgläubiger nun gepfändet (im Grundbuch eingetragen) und verzichtet bei mir auf das Recht mit dem Ziel, dass das Recht im ZVG-Termin nicht mehr als bestehen bleibend aufgenommen sondern gelöscht wird. Die Forderung des Pf.gl. gegen den Schuldner (Nießbrauchsberechtigten) ist höher als der von mir bereits ermittelte Ersatzwert nach § 92 ZVG. Zitiert wird die Entscheidung des BGH vom 02.03.2023, V ZB 64/21, die m. E. aber nicht ganz passt.

    Geht das überhaupt? Ich brauche doch - zumindest bei Grundpfandrechten - Löschungsantrag und -bewilligung, da andernfalls ggf. ein Eigentümerrecht entstanden ist. Zum Nießbrauch finde ich aber nichts dazu.

    Ich tendiere dazu, dem Pfändungsgläubiger zu schreiben, dass er Löschungsantrag und -bewilligung beim GBA stellen soll.

    Wie seht ihr das? Vielen Dank schon mal im Voraus.

  • Danke erstmal. Ich hab den Beschluss des OLG Ffm. gelesen. Dort wurde entschieden, dass der Insolvenzverwalter die Löschungsbewilligung des Nießbrauchs erteilen darf. Er darf ferner (und auch der ZV-Gl.) - wenn ich das richtig verstehe - über das Nießbrauchsrecht verfügen (Rz. 24). Das würde doch bedeuten, dass er eine Verzichtserklärung abgeben darf, oder sehe ich das falsch? Und welche Bedeutung hat diese im ZVG-Verfahren? Ich kann das Recht doch nicht einfach erlöschen lassen, oder? Bin echt ratlos...

  • Ich habe mich jetzt (zumindest bisher) wegen brennender Luft nicht intensiv mit deiner Frage beschäftigen können, aber eines ist mir doch ins Auge gestochen/erscheint mir sinnvoll zu berücksichtigen: Man kann auf einen Nießbrauch nicht in der Weise verzichten, wie auf ein Grundpfandrecht.

    Der Begriff Verzicht ist bei einem Grundpfandrecht wegen §1168 BGB anders belegt, als bei einem Recht in Abt. II;

    Bei einem Grundpfandrecht spricht man in der Regel von einem dinglichen Verzicht, wenn es um §1168 BGB und seine Folgen geht - die sich stark von den Folgen unterscheiden, die das Erlöschen, das Beantragen/Bewilligen des Erlöschens o.Ä. mit sich bringen; deshalb würde ich vorschlagen zur Vermeidung von Verwirrung bei einem Nießbrauch gar nicht erst vom Verzicht zu sprechen...

    Ansonsten:

    Das Vollstreckungsgericht kann eintragungsreife Tatsachen Rechte im Rahmen des Versteigerungsverfahrens als bereits eingetragen behandeln;

    Ist das Recht nicht löschungsreif, kann es nicht als erloschen behandelt werdem-

    Die Löschungsreife ist nach grundbuchrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

    Ich denke, du hast völlig recht, wenn du die Löschungsreife nur annimmst, wenn du formgerechte Löschungsbewilligung(en) vorgelegt bekommst und dir gegenüber artikuliert wird, dass das Recht gelöscht werden soll/sein soll (entspr. dem Löschungsantrag).

    "Löschungs"Antrag und Bewilligungen können indes dir vorgelegt werden; es ist eben nicht erforderlich, im Rahmen des Versteigerungsverfahrens den "Umweg" über das Grundbuchamt zu gehen.

    Von wem allerdings Löschungsbewilligungen abgegeben werden müssen etc. ist eine eigene Frage!

    letztlich: Ist der Pfändungspfandgläubiger allein durch eigenen Antrag und alleinige Löschungsbewilligung in der Lage, die Löschung eines Rechts herbeizuführen? genau dazu fehlt mir aber leider grade die Zeit, einen GBO Kommentar zur Hand zu nehmen und mich dorthinein zu vertiefen...

    vielleicht wäre es nützlich, das im GBA-Unterforum nachzufragen (und das (nicht uninteressante) Ergebnis hier danach zu posten;))

    Abschließend: wenn du Zweifel an der Löschungsreife hast; würde ich das Recht nicht als erloschen behandeln!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ach herrje das stimmt natürlich!

    der Nießbrauch selbst ist ja nicht übertragbar! übertragbar -und daher pfändbar- ist nur das Recht zur Ausübung!

    => 45 hat völlig recht!

    => alleiniger Antrag und Bewilligung der Löschung genügt nicht

    => keine Löschungsreife

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich finde die Stellung eines Pfandgläubigers mit der eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters schwer/nicht vergleichbar.

    Letztere erlangen kraft Gesetztes eine vollständige Verfügungsbefugnis hinsichtlich der massezugehörigen Rechte und können daher über das Recht (hier Nießbrauch) auch vollständig verfügen.

    Der Pfandgläubiger erlangt aus der Überweisung zur Einziehung "nur" das Recht, die Rechte des Schuldners aus dem gepfändeten Nießbrauch im eigenen Namen geltend zu machen.

    Eine Berechtigung zur Verfügung durch Aufhebung des gepfändeten Anspruch selbst durch den Pfandgläubiger, sehe ich aus der Pfändung nicht.

    Insoweit findet man beim Suchen auch immer nur, dass der Schuldner ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht über den Nießbrauch verfügen darf, was ja aus § 829 ZPO folgt.


    Insoweit würde ich das Recht nur nicht berücksichtigen wenn eine Löschungserklärung des Nießbrauchsberechtigten nebst Zustimmung des Pfandgläubigers in der Form des § 29 GBO vorliegen, wobei dies ja auch im Versteigerungstermin zu Protokoll erklärt werden könnte.

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