Gegenstände mit Aussonderungsrechten - Sorgfaltspflichten

  • Im eröffneten IN-Verfahren (GmbH) eines lokalen Lebensmittelhändlers mit mehreren Filialen sind 14 Lieferwagen (Sprinter) vorhanden. Es sind alles Leasingfahrzeuge, also Aussonderungsgegenstände.

    Nach Eröffnung des Verfahrens (der Geschäftsbetrieb ist eingestellt) erklärt der der IV den Nichteintritt gg. den Leasinggebern und teilt ihnen die Standorte der Fahrzeuge mit. Sie stehen unter freiem Himmel verstreut im Umkreis von rd. 50 km, da die Fahrer sie teilweise bei sich zu Hause geparkt hatten.

    Inwieweit muss der IV dafür sorgen, dass die Fahrzeuge gesichert sind (Witterung, Beschädigungen, Diebstahl etc.)? Ist hier schwierig, da (noch) keine ausreichende Masse vorhanden ist.

    Genügt der Hinweis auf die Standorte der Fahrzeuge, damit die Leasinggeber sie dort einkassieren können`? Wo liegt das Haftungsrisiko des IV?

    Viele Grüße!

  • also ohne jetzt Literatur u. Rspr. untersucht zu haben:

    der Aussonderungsberechtigte hat das Recht auf Aussonderung ab Eröffnung (vor Eröffnung kann er bereits aufgrund eigentumsrechtlicher Lage bzw. Lösungsklauseln betr. des Rechs zum Besitz die Herausgabe verlangen (arg. e § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 2. Alt. bzgl Eröffnugnsverfahren) .

    Nach Eröffnung ist der Verwalter verpflichet, den Aussonderungsberechtigten in die Lage der Besitzübernahme zu setzten. Dies sollte schnellstmöglichst erfolgen. Ob ihn haftungsrechtlich bis dahin irgendwelche "Sicherungspflichten" treffen, vermag ich nicht zu beantworten, meinem Gefühl nach eher schon.

    Was unverständlich ist, dass bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen und 14 Leasingfahrzeugen eine vorläufige Verwaltung offenbar nicht stattgefunden haben soll............

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Effektive Sicherung gegen Diebstahl wird kaum möglich sein, die Fahrzeuge anketten wird man nicht verlangen können. Stehenlassen der Fahrzeuge in einen sog. "Glasscherbenviertel" wird allerdings auch nicht gehen. Typische Sprinter sind nicht wetteraffin, wenn sie nicht gerade in Sturzbächen u.ä. stehen. Also abstellen auf einem üblichen Parkplatz in einer für Vandalismus nicht auffälligen Gegend. Wenn der Verwalter allerdings weiß, dass das Fahrzeug "riskant" geparkt ist (Halteverbot, Glasscherbenviertel o.ä.), dann wird ihn eine Haftung treffen, wenn er das nicht korrigiert.

    Zusatzfrage: Wenn die Mitarbeiter die Fahrzeuge mit nach Hause genommen haben, wie will der Verwalter in den Besitz der Schlüssel u.ä. kommen? Die muss er haben, um sie herausgeben zu können. Wenn also ohnehin ein Transport der Schlüssel zum Verwalter erforderlich ist, warum soll dieser Transport nicht "im Auto" stattfinden, damit das Fahrzeug damit zum Firmensitz zurückgebracht wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Was unverständlich ist, dass bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen und 14 Leasingfahrzeugen eine vorläufige Verwaltung offenbar nicht stattgefunden haben soll............

    Geschäftsbetrieb war schon eingestellt, Warenbestand minimal, verderbliche Ware bzw. auch Aussonderungsrechte. Mitarbeiter waren gekündigt bzw. keine Möglichkeit der Insolvenzgeldfinanzierung ... VV war nicht möglich, hätte zur Unterdeckung geführt.

  • Zusatzfrage: Wenn die Mitarbeiter die Fahrzeuge mit nach Hause genommen haben, wie will der Verwalter in den Besitz der Schlüssel u.ä. kommen? Die muss er haben, um sie herausgeben zu können. Wenn also ohnehin ein Transport der Schlüssel zum Verwalter erforderlich ist, warum soll dieser Transport nicht "im Auto" stattfinden, damit das Fahrzeug damit zum Firmensitz zurückgebracht wird?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Am Firmensitz ist nicht genügend Platz für alle Wagen , war er auch nie, das lief bei dem Unternehmen immer so, dass die Wagen bei den Mitarbeitern geparkt wurden. Leasinggeber (es sind mehrere) können die Wagen direkt dort abholen, haben einige auch schon gemacht.

    Meine grundsätzliche Frage ist halt die, wie es sich generell mit Aussonderungsgegenständen verhält, ist der IV oder der Eigentümer oder beide verantwortlich?

  • Der Insolvenzverwalter hat die Fahrzeuge nicht in seinem Besitz und die Fahrzeuge auch zu keinem Zeitpunkt genutzt, richtig? Dann besteht nach HK, 5. Auflage, §47, Rn. 30 auch kein Aussonderungsanspruch gegenüber der Masse.

    Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, Kapitel 24, Rn 21. sieht in der gezielten Nichtinbesitznahme (ist ja keine Insolvenzmasse gem. § 148 InsO) eine Strategie, die Masse von unnötigen Kosten freizuhalten, da mit in Besitznahme die Sorgfaltspflichten einhergehen.

    Bei Gegenständen, die erkennbar nicht massezugehörig sind, kann der Verwalter auf die Inbesitznahme verzichten, Pape/Gundlach/vortmann - Handbuch der Gläubigerrechte, Kap. 5, III Rn. 434, was jedoch nicht angezeigt ist, wenn ein Sicherungsbedürfnis des Aussonderungsgläubigers besteht. Dann seies aber ausreichend, den Aussonderungsgläubiger in Kenntnis zu setzen, dass man den Gegenstand nicht in Besitz nehmen will. Hierzu ganz intereesant, OLG HH vom 14.12.1995, 10 U 103/94.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ volkmar vl. Dank für die Klarheit, so erklärt sich mir dies

    i.Ü. wie LfdC ( der Verwalter hat den Aussonderungsberechtigten ja nicht "vor seinem Eigentum zu beschützen"

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