Im eröffneten IN-Verfahren (GmbH) eines lokalen Lebensmittelhändlers mit mehreren Filialen sind 14 Lieferwagen (Sprinter) vorhanden. Es sind alles Leasingfahrzeuge, also Aussonderungsgegenstände.
Nach Eröffnung des Verfahrens (der Geschäftsbetrieb ist eingestellt) erklärt der der IV den Nichteintritt gg. den Leasinggebern und teilt ihnen die Standorte der Fahrzeuge mit. Sie stehen unter freiem Himmel verstreut im Umkreis von rd. 50 km, da die Fahrer sie teilweise bei sich zu Hause geparkt hatten.
Inwieweit muss der IV dafür sorgen, dass die Fahrzeuge gesichert sind (Witterung, Beschädigungen, Diebstahl etc.)? Ist hier schwierig, da (noch) keine ausreichende Masse vorhanden ist.
Genügt der Hinweis auf die Standorte der Fahrzeuge, damit die Leasinggeber sie dort einkassieren können`? Wo liegt das Haftungsrisiko des IV?
Viele Grüße!