Gerichtskosten für einstweilige Anordnung nach § 30 Abs. 2 IfSG, §§ 417, 427 FamFG

  • Guten Morgen,

    bei uns sind noch zahlreiche Verfahren aus den Corona-Jahren kostenrechnisch nicht abgeschlossen.

    Es handelt sich dabei um einstweilige Anordnungen auf Zwangsabsonderung, § 30 Abs. 2 IfSG.

    Die Betroffenen befanden sich zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung in Pflegeheimen und wurden damals (2022) positiv auf Corona getestet. Die Betroffenen waren kognitiv nicht in der Lage sich freiwillig zu isolieren. Daher wurde seitens der Verwaltungsbehörde die Zwangsabsonderung nach § 30 Abs. IfSG beantragt. Am Amtsgericht wurde dann eine entsprechende einstweilige Anordnung gemäß §§ 417, 427 FamFG erlassen.

    Eine richterliche Kostengrundentscheidung wurde nicht getroffen.

    Grundsätzlich haftet der Betroffene gemäß § 23 Nr. 15 GNotKG für die Gerichtskosten (KV 16110 GNotKG). Mir widerstrebt es, hier diese Kosten zu erheben, da die Betroffenen dieses Verfahren nicht absichtlich ausgelöst haben. Zudem wurden nachträglich einige Maßnahmen aus der Corona-Zeit nachträglich politisch kritisch betrachtet.

    Wurden diese Gerichtskosten an anderen Behörden damals erhoben? Oder wurde von der Kostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 FamFG abgesehen?


    Ich möchte hier keinesfalls eine Diskussion über getroffene Maßnahmen auslösen. Mich würde nur interessieren, ob diese Kosten andernorts erhoben wurden. Vielen Dank.

  • Ich kann Dir Deinen letzten Satz zwar nicht beantworten, allerdings aus dem Fundus der Kommentierung beisteuern. Wortmann/Horsky im LK-GNotKG, 3. Aufl. 2021, § 24 Rn. 19, kommentieren: "Um den Betroffenen nicht unbillig zu belasten, kann das Gericht auch gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung der Kosten absehen." Mit entsprechender Begründung Deines Widerstrebens könntest Du dementsprechend folgen.

    Nur der Vollständigkeit halber (Wortmann/Horsky Rn. 18 u. 19): Mit der Formulierung "nur" in § 23 Nr. 15 GNotKG wird nur die Antragstellerhaftung der Behörde ausgeschlossen, nicht dagegen, dass die Gerichtskosten durch gerichtliche Entscheidung der Behörde auferlegt werden können (sofern sie nicht Gerichtskostenfreiheit gem. § 2 GNotKG genießt).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich kann Dir Deinen letzten Satz zwar nicht beantworten, allerdings aus dem Fundus der Kommentierung beisteuern. Wortmann/Horsky im LK-GNotKG, 3. Aufl. 2021, § 24 Rn. 19, kommentieren: "Um den Betroffenen nicht unbillig zu belasten, kann das Gericht auch gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG von der Erhebung der Kosten absehen." Mit entsprechender Begründung Deines Widerstrebens könntest Du dementsprechend folgen.

    Eine entsprechende Anordnung müsste natürlich der zuständige Richter treffen.

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