Zustimmungserklärung des Ehegatten (§ 1365 BGB)

  • HugoBossi (18.03.2005)
    Frage an den versammelten kollegialen Sachverstand:

    Die Ehegattenzustimmung nach § 1365 BGB haben wir alle wohl bisher als sonstige zur Eintragung erforderliche Erklärung eingestuft welche somit dem Formerfordernis des § 29 GBO unterfällt (so auch mein alter Haegele, 11. Aufl., Rn 154).

    Angeblich - so ein Rechtsanwalt aus dem fernen Bremen - existiert eine BGH-Entscheidung wonach diese Sichtweise zwischenzeitlich obsolet sei. Das Nordlicht hat es bis dato aber nicht für nötig erachtet seine Behauptung zu belegen.

    Wer von euch da draußen kennt diese (angebliche) BGH-Entscheidung?

    Ein schönes Wochenende wünschend grüßt euch

    HB

    Kai (18.03.2005)
    Die 12. Auflage und Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, Rdnr. 38 zu § 1365 sagen ebenfalls § 29 GBO.
    Unter beck-online und juris-web habe ich auf die Schnelle die angebliche BGH-Entscheidung nicht gefunden.

    Ulf (18.03.2005)
    So auch Schöner/Stöber, 13. Auflage (meines Wissens die aktuellste), Rn. 3393.

    Also: Ohne nähere Angabe der angeblichen BGH-Entscheidung weiter Nachweis in notariell begl. oder not. beurkundeter Form verlangen, würde ich sagen!

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