Zwangsverwaltung gemäß §§ 2128, 1052 BGB

  • Moin,

    ich habe hier einen Antrag zur Bestellung eines Zwangsverwalters, der "sämtliche Rechte und Befugnisse des Vorerben" übernehmen soll. Der Vorerbe wurde auf Klage des Nacherben unter Fristsetzung zur Sicherheitsleistung verurteilt, die er nicht erbracht hat. Der (gem. § 1052 BGB nur) Verwalter soll den gesamten Nachlass in Besitz nehmen, dieser besteht im Wesentlichen aus 3 Grundstücken und einem einzelkaufmännischen Unternehmen. Nachgeschoben wurde noch ein Antrag sämtliche nachlasszugehörigen Gegenstände (u.a. Möbel, Fahrzeuge und Verträge aus dem Unternehmen) in Besitz zu nehmen. Für die Grundstücke sind 3 verschiedene Gerichte zuständig, für ein Grundstück ist eine normale Zwangsverwaltung angeordnet, da dürfte ggf. es schon zu Problemen kommen. Der Antrag wurde bei mir eingereicht, weil der Vorerbe in meinem Bezirk wohnt.

    Die Kommentierung spricht von der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes ohne weitere Differenzierung und ist insgesamt auch recht sparsam. Da der Verwalter wie ein normaler Zwangsverwalter beaufsichtigt wird (§ 1052 Abs. 2 BGB), wurde der Antrag beim Versteigerungsgericht eingereicht.

    Hat jemand eine Idee für die Zuständigkeit oder so ein Verfahren sogar schon mal gehabt?

    Danke schon mal

  • Aus meiner Sicht scheitert die Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts schon daran, dass hier die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 ZVG nicht vorliegt.

    Hier geht es nicht um die Zwangsverwaltung eines Grundstückes, sondern um die Verwaltung einer Vorerbschaft, zu der ("zufällig") auch Grundstücke gehören. Dies löst aber keine sachliche Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 ZVG aus.

  • Mir würde auch bei gegebener örtlicher Zuständigkeit kein Verfahren des ZVG einfallen, dass das abdecken würde. Die Zwangsverwaltung nach ZVG ist mE eine reine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, erfordert also neben den Voraussetzungen des ZVG die normalen ZV-Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung). Daher gibt es ja schon keine Zwangsverwaltung nach § 180 ZVG (in entsprechender Anwendung).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für ein Verfahren nach § 1052 BGB ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Daher wohl der Gedanke, dass das Versteigerungsgericht zuständig sein könnte, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören. Dies scheitert aber an der sachlichen Zuständigkeit nach § 1 ZVG.

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