Genehmigungspflicht Annahme der Abtretung eines Erbteil durch TV

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier folgenden Fall:

    Bruder des Betroffenen ist verstorben, beide waren in Erbengemeinschaft Eigentümer an einem Wiesengrundstück. Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung (ohne Beschränkungen) angeordnet und bestimmt, dass der Betroffene und seine Tochter (auch Betreuerin des Betroffenen) den "Grundstückanteil" erhalten sollen.

    Ich habe jetzt eine notarielle Urkunde "mit der Bitte um Genehmigung" vorliegen, in der der TV den vertragsgegenständlichen Erbteil des verstorbenen Bruders an der Wiese mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Betroffenen und seine Tochter/Betreuerin abtritt. Die Tochter nimmt die Abtretung in eigenem Namen und im Namen des Betroffenen an.

    Dann folgen Ausführungen, dass die Erbengemeinschaft sich jetzt eben mit Betroffenem und Tochter fortsetzt und die Angabe, dass rein wirtschaftlich gesehen dem Betroffenen 3/4 und der Tochter 1/4 zustehen.


    Helft mir mal bitte vom Schlauch runter, braucht die Betreuerin zur Annahme der Abtretung eine betreuungsgerichtliche Genehmigung? § 1849 Abs. 4 BGB dürfte nicht einschlägig sein, § 1851 Nr. 2 BGB scheitert am Betreuerhandeln, weil der TV ja handelt, oder nicht?

  • Guten Morgen,

    ist die Frage so doof oder steht ihr mit mir auf dem Schlauch? :oops:

    Ich hab nochmal in den Kommentaren und im Forum gestöbert und dann überlegt, ob der § 1854 Abs. 4 BGB greifen könnte.

    Cromwell hat mich durch seinen Beitrag 2010 hier drauf gebracht

    Zitat

    Die Schenkung eines Erbteils ist wegen der Verpflichtung aus § 2382 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (MüKo/Schmitt § 107 Rn.48). Dies gilt auch dann, wenn der Schenker gewährleistet, dass keine Nachlassverbindlichkeiten (mehr) vorhanden sind (AG Stuttgart BWNotZ 1970, 177). Damit ist sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft von einem Ergänzungspfleger vorzunehmen. Zur Pflegerauswahl wurde bereits das Erforderliche gesagt.

    Das Bestehen eines Genehmigungserfordernisses nach § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB ist nur im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Erbteils streitig.

    Bei Schulte-Bunert in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1854 BGB, Rd-Nr. 11 heißt es zwischenzeitlich aber:

    Ferner besteht anders als bisher keine Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr 4 für den unentgeltlichen Erwerb eines Erbteils aufgrund der erhöhten Haftungsquote im Innenverhältnis als bloße Nebenfolge (anders bis zum 31.12.2022, vgl OLG Frankfurt 18.12.2014 - 20 W 172/14, NJW-RR 2015, 842, 843 mwN).


    Wenn euch also noch ein Genehmigungstatbestand einfällt, dann gerne melden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!