• Heidiho.

    Jetzt war es so weit - die erste Schuldnerin moniert, dass wir zu kurze Rücklaufzeiten anordnen und sie doch bitte mehr Zeit braucht, da sowohl der Empfang als auch der Versand stocken.

    Im Hinblick auf den kommenden § 18 PostG (bisher gilt ja noch § 112 Abs. 4 PostG) mit seinen großzügigen 3 Tagen: Wie geht ihr damit um? Werden Anhörungszeiten expandiert?

    Etwas Ähnliches hatten wir hier bereits, jetzt hat es ja aber Methode...

    Der Dienstleister selbst schreibt mit Blick auf 2025 er habe eine intelligente systemische Steuerung der für einen Empfänger eingehenden Sendungen, um nachhaltig und kosteneffizient zu arbeiten. Daher werden unter Umständen nur jeden zweiten Tag Briefsendungen zugestellt.
    Da das unter Umständen bereits jetzt schon so Usus ist, gehe ich nicht davon, dass sich mehr als 1 oder 2 Tage verzögert. Wie sieht das der Schwarm?

    Horrido.

    Dies ist ein guter Tag um zu sterben. Folgt mir.

  • Ich bin sowieso in vielen Sachen schon dazu übergegangen eine Frist zur WV von 4 Wochen zu notieren.

    Nicht nur wegen der Postlaufzeiten sondern weil es mehrfach vorgekommen ist, dass die Frist von 3 Wochen abgelaufen war, ich an die Erledigung erinnert habe und dann ein oder zwei Tage später der Posteingang der noch gescannt werden musste doch da war.

    Das war mir auf Dauer zu blöd.

  • Unlängst hat ein Schreiben von mir in eine Nachbargemeinde geschlagene zweieinhalb Wochen und eine Arztrechnung von der 500 Meter entfernten Praxis zwei Wochen bis zu mir gebraucht. Vervierfachte Beförderungszeiten und dafür erhöhtes Porto. Eine Katastrophe.

  • Wie wichtig ist euch denn so eine Berechnung auf den Tag genau? Ich meine jetzt nicht irgendwelche Notfristen für Berufungen oä (die ja eh mit dem konkreten Zugangsdatum gerechnet werden) sondern die, die ihr euch selbst setzt. Wenn ich eine Frist von zwei Wochen setze (die in aller Regel auch keine Ausschlussfrist ist), verfüge ich schon seit Jahren (so lange, dass ich nicht mehr weiß, seit wann) eine Wv von einem Monat.

  • Problematischer als die Fristen, die man selbst setzen kann, finde ich die in vielen Vorschriften enthaltenen gesetzlichen Fristen, wonach eine Postsendung soundsoviel Tage nach Absendung oder Aufgabe zur Post als zugegangen oder zugestellt gilt (z.B. § 15 II FamFG, 184 II ZPO).

  • Das halte ich wiederum für völlig unproblematisch - es steht so im Gesetz. Da ist der Gesetzgeber gefordert. Da so ja auch Not- und Ausschlussfristen in Gang gesetzt werden, kannst du auch gar nicht anders. Es sei denn, dass du ein Verfassungsproblem siehst.

  • Bei den in den Gesetzen genannten Fristen (in der Regel 3 Tage) handelt es sich lediglich um eine Zustellfiktion, welche jederzeit widerlegt werden kann.

    Im Landesverwaltungszustellungsgesetz BW z.B. wird dies klar geregelt. Demnach gilt die Sendung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

    So hat der Bundesfinanzhof bereits 2018 entschieden, dass die 3-Tages-Zugangsfiktion für Verwaltungsakte bei privatem Postdienstleister nicht haltbar sei (BFH, Urteil vom 14.06.2018, Az. III R 27/17).

    Teilweise hat der Gesetzgeber auch schon reagiert, so wurde beispielsweise die Vermutungsregelung des § 122 AO für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden, analog zu den verlängerten Laufzeitvorgaben, ab dem 01.01.2025, von drei auf vier Tage, angepasst.

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

  • Das halte ich wiederum für völlig unproblematisch - es steht so im Gesetz. Da ist der Gesetzgeber gefordert. Da so ja auch Not- und Ausschlussfristen in Gang gesetzt werden, kannst du auch gar nicht anders. Es sei denn, dass du ein Verfassungsproblem siehst.

    Ich meinte eher faktisch problematisch (oder misslich aus Sicht des Empfängers), weil die dem Empfänger zur Verfügung stehende Reaktionszeit faktisch verkürzt wird. Rechtlich sind die Fristen klar (und der Gegenbeweis bleibt ja zulässig).

  • Da die Post uns zwar angekündigt hat, dass in unser Postfach auch nächstes Jahr noch mit e+1 zugestellt wird, aber Post hier dennoch frühestens am dritten Tag nach Einlieferung eingeht, halte ich dies für eine der Bestimmungen, die aus einer Zeit stammt, in der die Funktionsfähigkeit bestimmter (quasi)staatlicher Infrastruktur mehr oder weniger gewährleistet wurde, z.B. Post, Bahn, Justiz.

    Das ist heute nicht mehr so - es gibt in meinem Amtsbezirk eine im Bankgeschäft tätige Anstalt des öffentlichen Rechts, die sich mit der Deutschen Post darauf geeinigt hat, dass Post nur noch zweimal die Woche (Dienstag früh und Freitag früh) abgeholt wird. Dafür gab's einen Rabatt auf Gebühren. Die Post von Mittwoch ist also in der Regel erst am Mittwoch nächster Woche da (Freitag abgeholt, Dienstag zustellbereit, Zustellung aber nur jeden zweiten Tag). Bei der Justiz ist es nicht anders, auch bei vollkommen unsinnigen Beanstandungen gibt man dem nach was verlangt wird, weil so gut wie niemand es sich leisten kann, mindestens ein Jahr Verfahrensdauer für eine Beschwerde in Grundbuch-, Nachlass- oder Registersachen abzuwarten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie tom schreibt, man resigniert.

    Ich kenne eine große Behörde, welche – wohl aus Kostengründen – zu einem privaten Postdienstleister gewechselt hat, deren Mitarbeiter den Betroffenen teilweise schon geraten haben, wichtige Unterlagen doch bitte direkt beim Sachbearbeiter abzuholen, weil nur so eine zeitnahe und zuverlässige Zustellung gewährleistet werden könne.

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

  • Auch wenn es etwas off-topic ist: ich hoffe darauf, dass das in naher Zukunft für das Publikum geändert wird und man alles online einreichen kann und wir es per E-Mail schicken.

    Es ist schon kurios, dass wir die E-Mail als nicht sicher empfinden und stattdessen Sachen noch per Post schicken von Zustellern, die nicht wirklich Lust & Zeit haben die Zustellung ordentlich durchzuführen.

    Ich hatte das schon etliche Male, dass die ZU nicht ordentlich ausgefüllt wurde oder mir die Parteien mitgeteilt haben, dass sie die Unterlagen nicht bekommen haben. Dann muss man die ganze Zustellung nochmal vornehmen und es verzögert das Verfahren.

    Und mich pers belustigt es auch, dass wir dem Publikum sagen, schicken Sie es per Post, die drucken das aus und wir scannen es dann für die e-Akte 😅

  • Die Post stellt schon lange nicht mehr zuverlässig zu. Oft wird Firmenpost zum Beispiel für ein ganzes Gebäude einfach bei einer GmbH im Gebäude abgeladen.


    Die Monierungen bei der Bundesnetzagentur werden im Prinzip ignoriert. Man erhält nur Feedbacks, dass man den Zusteller ermahnt hat.


    Wir überlegen bereits hier Strafanzeige zu stellen, da dass wiederholte falsche Zustellungen von Post wohl das Postgeheimnis verletzt.

  • Teilweise hat der Gesetzgeber auch schon reagiert, so wurde beispielsweise die Vermutungsregelung des § 122 AO für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden, analog zu den verlängerten Laufzeitvorgaben, ab dem 01.01.2025, von drei auf vier Tage, angepasst.

    Obacht.

    Man hat nicht nur die 3 durch eine 4 ersetzt, sondern auch den Präfix Werk vor die Tage gefügt - wie auch im FamFG.

    Da reicht eine Hand zur Fristberechnung dann nicht mehr.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hier noch die gesetzliche Grundlage ab 01.01.2025:

    Durch die Änderung des Postgesetzes (Gesetz zur Modernisierung des Postrechts - Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG, BGBl. I 2024 Nr. 236) kann sich die Post mehr Zeit für die Zustellung von Briefen lassen. In diesem Zuge werden auch andere Vorschriften angepasst, die eine nach Tagen bemessene Zugangsfiktion (statt bisher drei Tage nun vier Tage) enthalten.

    U.a. sind geändert:

    § 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG

    "Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

    § 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO

    "Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt."

    § 270 Satz 2 ZPO

    "Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

    § 8 Absatz 1 Satz 3 InsO

    "Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt."

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