Übersendung vollständiges Testament bei Vermächtnis

  • Hallo,

    ein Vermächtnisnehmer hat beantragt, dass ihm das vollständige Testament sowie der Wertfragebogen übersandt wird. Was sagt ihr dazu? Kann ich das machen? Oder anders: Ist er berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen? Dann würde er auch alles "sehen".:/

  • Die Vermächtnisnehmer sind Stiftungen und gemeinnützige Vereine. Die haben von meiner Kollegin nur den sie betreffenden Teil genannt bekommen und die Namen der Erben. Werte wurden nicht genannt, zu dem Zeitpunkt waren sie auch nicht bekannt. Ich finde ja, dass das ausreichend ist.

    Können die Vermächtnisnehmer Akteneinsicht nehmen?

  • Äh wieso kennen die den Betrag des Vermächtnisses nicht?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich vermute, weil im Testament lediglich die Berechnungsparameter beschrieben sind, ohne dass der für die Berechnung maßgebliche Bezugspunkt betragsmäßig genannt ist, etwas wenn die Vermächtnisnehmer zu bestimmten Anteilen "den Restnachlass" oder "das Bankvermögen" erhalten sollen.

  • Und das ohne TV?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich meine nur…so ein umfangreicher Nachlass, bei dem mehrere gemeinnützige Organisationen erhebliche Vermächtnisse bekommen, ist doch meistens auch mit einer TV verknüpft.

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  • Um der TO die Frage zu beantworten.

    Nach § 357 I FamFG kann derjenige, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in die eröffneten VvTw nehmen.

    Ich sehe keinen Grund, einem Vermächtnisnehmer dieses Recht abzusprechen.

    In den Kommentaren zu § 357 FamFG sind diese jedenfalls benannt und befugt, Einsicht zu nehmen.


    Dein Fall wurde sehr ähnlich auch dort behandelt

    Kammergericht, Beschluss vom 17. 3. 2011 - 1 W 457/10

    und pro VN entschieden.

  • Die Frage ist aber, wie weit das berechtigte Interesse reicht.

    Vgl. etwa OLG Düsseldorf Rpfleger 2017, 94 = FamRZ 2017, 839 = ZEV 2017, 43:

    Enthält ein Testament eine Vielzahl von Vermächtnissen und umfangreiche anderweitige Regelungen, so dass die Ansprüche des jeweiligen Vermächtnisnehmers nicht ohne weiteres verifizierbar erscheinen, so kann es in Abweichung von dem Grundsatz, dass dem Vermächtnisnehmer nur die ihn selbst betreffenden Verfügungen bekanntzugeben ist, nach Sachlage geboten sein, dem Bedachten auch nicht ihn unmittelbar betreffende Verfügungen und ggf. auch den Inhalt des gesamten Testament zur Kenntnis zu geben, wenn er nur auf diese Weise in die Lage versetzt werden kann, eine umfassende rechtliche Wertung im Hinblick auf die ihm zustehenden Ansprüche vorzunehmen.

  • Also: Es gibt keinen TV. Die alte Dame hat ihren Grundbesitz an die Kinder vererbt und ihr Barvermögen prozentual aufgeteilt. Die recht deutlich. Also meint ihr, dass ich den Vermächtnisnehmer Akteneinsicht gewähren kann und/oder ich ihn an die Erben verweisen sollte? Wenn Akteneinsicht gewährt werden darf, dann kann ich auch gleich das ganze Testament und den Wertfragebogen schicken...

  • "Enthält ein Testament eine Vielzahl von Vermächtnissen und umfangreiche anderweitige Regelungen, so dass die Ansprüche des jeweiligen Vermächtnisnehmers nicht ohne weiteres verifizierbar erscheinen, so kann es in Abweichung von dem Grundsatz, dass dem Vermächtnisnehmer nur die ihn selbst betreffenden Verfügungen bekanntzugeben ist, nach Sachlage geboten sein, dem Bedachten auch nicht ihn unmittelbar betreffende Verfügungen und ggf. auch den Inhalt des gesamten Testament zur Kenntnis zu geben, wenn er nur auf diese Weise in die Lage versetzt werden kann, eine umfassende rechtliche Wertung im Hinblick auf die ihm zustehenden Ansprüche vorzunehmen."

    Das passt hier nicht, weil klare Quotelungen vorliegen.

  • Das Nachlassverzeichnis ist nicht Bestandteil der Nachlassakte, sondern des Kostenheftes, sodass ein etwaiges Einsichtsrecht im Hinblick auf die Nachlassakte nichts darüber aussagt, ob auch das NV eingesehen werden kann. Dementsprechend spricht die Rechtsprechung auch nur dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie des NV zu.

    Auch der hier geäußerten Ansicht zum Akteneinsichtsrecht eines Vermächtnisnehmers vermag ich nicht zu folgen, weil sie im Widerspruch zu der einhelligen Rechtsauffassung steht, wonach dem Vermächtnisnehmer nur die in betreffenden Teile des Testaments zur Kenntnis zu bringen sind (aber nicht der übrige Inhalt des Testaments und der gesamten Nachlassakte schon gar nicht).

    Wenn die den Vermächtnisnehmer betreffenden Teile aus sich heraus nicht verständlich sind, kann das Testament mit erweitertem - und ggf. auch mit vollständigem Inhalt - übermittelt werden. Dabei sind aber dann die persönlichen Daten der übrigen Vermächtnisnehmer unkenntlich zu machen und in dieser Weise ist dann bei jedem Vermächtnisnehmer (mit unterschiedlichen "Schwärzungen") zu verfahren.

    Im Übrigen sind die Vermächtnisnehmer an die Erben zu verweisen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses.

  • Wenn dem Vermächtnisnehmer ein prozentualer Anteil am Nachlass zusteht und die Erben ein Nachlassverzeichnis eingereicht haben, wäre das berechtigte Interesse zur Einsicht in das Nachlassverzeichnis für mich gegeben, in das vollständige Testament ohne weitere Begründung aber nicht.

    Ich bin allerdings überrascht, dass überhaupt ein Wertbogen vorliegt, wenn es nur ein IVer-Verfahren gibt.

    Und ein Kostenheft gibt es zumindest in Nds. nicht, hier ist ein Nachlassverzeichnis somit immer Bestandteil der Nachlassakte (seit 2013 nur noch der VIer-Akte).

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