Rechtsmittelbelehrung im Beschluss fehlerhaft?

  • Unser Mandant war Gläubiger und hatte einen PFüB gegen einen Schuldner erwirkt. Der Schuldner hatte Erinnerung gegen den PFüB eingelegt. Dieser Erinnerung des Schuldners wurde nicht abgeholfen. Es wurden dem Gläubiger (=unserem Mandanten) aber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

    Unser Mandant hat dann selbständig gegen diesen Beschluss vom Amtsgericht die sofortige Beschwerde eingelegt.

    Diese sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht auf Kosten unseres Mandanten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag.

    In der Rechtsmitelbelehrung vom Amtsgericht stand aber gar nicht drin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200 Euro liegen muss.

    Hier ist die Rechtsmittelbelehrung aus dem Beschluss des Amtsgerichts:

    -----------
    Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht XY oder beim Landgericht YZ einzulegen.
    Beschwerdeberechtigt ist, wer duch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genanntnen Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichenen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
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    1)

    Fehlt in dieser Rechtsmittelbelehrung nicht der Hinnweis, dass der Gläubiger Erinnerung gegen diesen Beschluss einlegen kann?


    Weil das wäre wichtig gewesen. Unser Mandant hätte gerne Erinnerung eingelegt, hat dies aber nicht getan, weil er dachte, dass keine Erinnerung möglich sei.
    Stattdessen hat unser Mandant die sofortige Beschwerde eingelegt, die aber vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag. Unser Mandant wusste das nicht, weil es nicht in der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts stand.

    2)

    Hätte in der Rechtsmittelbelehrung drinstehen müssen, dass die sofortige Beschwerde erst ab 200 Euro zulässig ist?
    Weil dann hätte unser Mandant gar keine sofortige Beschwerde eingelegt.

    Jetzt sind unserem Mandanten unnötige Gerichtskosten für die verworfene sofortige Beschwerde entstanden.

    Die Frage ist, ob wir etwas gegen diese Gerichtskosten tun können, weil die oben genannte Rechtsmittelbelehrung falsch war?
    Es fehlt darin ja der Hinweis, dass die Erinnerung möglich ist und es fehlt der Hinweis, dass bei der sofortigen Beschwerde die 200 Euro Grenze überschritten sein muss.

    Können wir unseren Mandanten noch irgendwie vor diesen Gerichtskosten retten?

  • Dieser Erinnerung des Schuldners wurde nicht abgeholfen. Es wurden dem Gläubiger (=unserem Mandanten) aber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

    Da fehlt ein Zwischenschritt.
    Wenn nicht abgeholfen wurde, muss ja der Richter über die Erinnerung befunden haben.

    Und wenn der Richter die Erinnerung zurückgewiesen hat und dem Gläubiger die Kosten auferlegt hat, ist die Entscheidung für den Gläubiger wegen §99 I ZPO unanfechtbar.

    Wenn das unzulässige Rechtsmittel aufgrund fehlerhafter Belehrung eingelegt wurde, liegt m.E. ein Fall des §21 GKG vor.

  • Dieser Erinnerung des Schuldners wurde nicht abgeholfen. Es wurden dem Gläubiger (=unserem Mandanten) aber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

    Irgendwie ist der Sachverhalt unklar. Der Erinnerung des Schuldners wurde nicht entsprochen, die Kosten soll aber der Gläubiger tragen? Weshalb das denn?

  • Erstmal vielen Dank.

    Zu der Rechtsmittelbelehrung, die ich in Beitraga Nr.1 zitiert habe:

    Ist denn diese Rechtsmittelbelehrung so fehlerhaft / unvollständig, so dass wir beantragen können, dass gemäß § 21 GKG unserem Mandanten die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden dürfen?

  • amid

    Du solltest vielleicht zunächst den Sachverhalt überarbeiten oder ergänzen. So ist er nicht nachvollziehbar.

    Erinnerungen eines Schuldners gegen Pfübse kommen immer wieder einmal vor. Wenn eine Erinnerung (§ 766 ZPO) nach Nichtabhilfe seitens des Rechtspflegers durch den Richter zurückgewiesen wird, trägt grundsätzlich der Schuldner die Kosten.

    Mit welcher Begründung im Beschluss des Richters über die Zurückweisung der Erinnerung wurden in deinem Fall dem Gläubiger die Kosten auferlegt?

    zu deiner Frage 1 aus Beitrag 1:

    Es kann grundsätzlich nur derjenige Beschwerde einlegen, dessen Erinnerung zurückgewiesen würde (hier also der Schuldner). Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsrichters ist nie eine Erinnerung nach § 766 ZPO möglich.

  • Irgendwie ist der Sachverhalt unklar. Der Erinnerung des Schuldners wurde nicht entsprochen, die Kosten soll aber der Gläubiger tragen? Weshalb das denn?

    Unser Mandant war Gläubiger und hatte einen PFüB gegen einen Schuldner erwirkt. Der Schuldner hatte Erinnerung gegen den PFüB eingelegt. Das Amtsgericht hatte aufgrund der Erinnerung des Schuldners gegen den PFüB angeblich unseren Mandanten schriftlich gebeten den Titel dem Amtsgericht wieder vorzulegen. Dieser Brief des Amtsgerichts ist aber bei unserem Mandanten nicht angekommen, so dass unser Mandant den Titel erst zu spät (=im Beschwerdeverfahren) vorlegen konnte. Daraufhin hat unser Mandant seine erste sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt und gleichzeitig den Titel dem Amtsgericht vorgelegt. Dieser ersten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem neuen Beschluss abgeholfen, aber trotzdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens unserem Mandanten auferlegt.

    Es geht jetzt hier nur noch um diesen neuen Beschluss des Amtsgerichts, in welchem unserem Mandanten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Darin ist die in Beitrag Nr. 1 zitierte Rechtsmittelbelehrung enthalten. Unser Mandant hat sich so sehr über diesen Beschluss geärgert, dass er selbständig eine neue sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt hat. Diese sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht abgelehnt, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag.

    Einmal editiert, zuletzt von amid (23. November 2024 um 13:47)

  • Erinnerungen eines Schuldners gegen Pfübse kommen immer wieder einmal vor. Wenn eine Erinnerung (§ 766 ZPO) nach Nichtabhilfe seitens des Rechtspflegers durch den Richter zurückgewiesen wird, trägt grundsätzlich der Schuldner die Kosten.

    Mit welcher Begründung im Beschluss des Richters über die Zurückweisung der Erinnerung wurden in deinem Fall dem Gläubiger die Kosten auferlegt?

    Eine Erinnerung vom Gläubiger (unser Mandant) ist ja bisher nie eingelegt worden (wir können das ja jetzt nachholen). Es ist nur die sofortige Beschwerde vom Gläubiger eingelegt worden.

    Es geht ja nur noch darum, ob die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss so fehlerhaft war, dass wir unseren Mandanten vor den Kosten des Beschwerdeverfahrens (für die sofortige Beschwerde, welche unstatthaft war, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag) retten können?

    3 Mal editiert, zuletzt von amid (23. November 2024 um 13:38)

  • Ich finde den Sachverhalt sehr merkwürdig (siehe meine Anmerkungen in Fettschrift). Irgendetwas ist da wohl grundlegend schief gelaufen.

    Vielleicht erfolgte die Auferlegung der Kosten auf den Gläubiger im Beschluss über die Erinnerung irrtümlich (z. B. falsche Parteiauswahl im Computerprogramm). Dann hätte euer Mandant eine Beschlussberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragen sollen.

  • Erinnerungen eines Schuldners gegen Pfübse kommen immer wieder einmal vor. Wenn eine Erinnerung (§ 766 ZPO) nach Nichtabhilfe seitens des Rechtspflegers durch den Richter zurückgewiesen wird, trägt grundsätzlich der Schuldner die Kosten.

    Mit welcher Begründung im Beschluss des Richters über die Zurückweisung der Erinnerung wurden in deinem Fall dem Gläubiger die Kosten auferlegt?

    Eine Erinnerung vom Gläubiger (unser Mandant) ist ja bisher nie eingelegt worden (wir können das ja jetzt nachholen). Es ist nur die sofortige Beschwerde vom Gläubiger eingelegt worden.

    Wogegen wollt ihr denn Erinnerung einlegen? Gegen eine Richterentscheidung gibt es m. E. nie die Möglichkeit einer Vollstreckungserinnerung.

    Es geht ja nur noch darum, ob die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss so fehlerhaft war, dass wir unseren Mandanten vor den Kosten des Beschwerdeverfahrens (für die sofortige Beschwerde, welche unstatthaft war, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag) retten können?

    siehe Anmerkung in Fettschrift

    Aus meiner Sicht war die Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend fehlerhaft.

    Der Schuldner hat Erinnerung eingelegt (mutmaßlich wegen einer deutlich über 200 € liegenden Forderung), die zurückgewiesen wurde. Da richtet sich die RMB natürlich ausschließlich an den Schuldner mangels Beschwerdeberechtigung des Gläubigers. Aufgrund des Umfangs der Erinnerung musste man den Schuldner dann auch auf die Wertgrenze von 200 € nicht hinweisen, sofern klar war, dass er diese mit der sofortigen Beschwerde ohnehin erreicht.

  • Zu: "Wogegen wollt ihr denn Erinnerung einlegen? Gegen eine Richterentscheidung gibt es m. E. nie die Möglichkeit einer Vollstreckungserinnerung."

    Wir würden gegen den Beschluss des Rechtspflegers Erinnnerung einlegen, in welchem er unserem Mandanten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

    Das ist der Beschluss, wo in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis fehlte, dass die Erinnerung möglich ist.

    (Natürlich werden wir nicht gegen die Entscheidung des Richters vom Landgerichts Erinnerung einlegen).

    Der Richter vom Landgericht hat ja nur über die (unstatthafte) sofortige Beschwerde unserers Mandanten entschieden. Es hat aber bisher noch kein Richter über eine Erinnerung entschieden.

    Einmal editiert, zuletzt von amid (23. November 2024 um 14:43)

  • Zu: "Und weshalb hat der Richter die Erinnerung des Schuldners dennoch zurückgewiesen?"

    Der Richter hat die Erinnerung des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern der Rechtspfleger hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen, weil für die Behauptungen des Schuldners nur die Vollstreckungsabwehrklage richtig gewesen wäre.

    Zu: "Weshalb legt euer Mandat sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss ein, der zu seinen Gunsten ergangen ist (Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners durch den Vollstreckungsrichter)?"

    Weil der Beschluss nicht vollständig zu seinen (des Gläubigers = unser Mandant) Gunsten war. Weil es wurden unserem Mandanten ja die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. (Es war auch keine Zurückweisung der Erinnerung des Schuldners durch den Vollstreckungsrichter, sondern es war eine Zurückweisung der Erinnerung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts).

    Zu: "Ein Rechtspfleger kann niemals einer sofortigen Beschwerde abhelfen, die gegen einen Richterbeschluss eingelegt wurde. Diese Befugnis steht nur dem betreffenden Richter zu."

    Die sofortige Beschwerde wurde ja auch nicht gegen einen Richterbeschluss eingelegt, sondern gegen einen Beschluss des Rechtspflegers.

    Einmal editiert, zuletzt von amid (23. November 2024 um 14:46)

  • Aus meiner Sicht war die Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend fehlerhaft.

    Der Schuldner hat Erinnerung eingelegt (mutmaßlich wegen einer deutlich über 200 € liegenden Forderung), die zurückgewiesen wurde. Da richtet sich die RMB natürlich ausschließlich an den Schuldner mangels Beschwerdeberechtigung des Gläubigers. Aufgrund des Umfangs der Erinnerung musste man den Schuldner dann auch auf die Wertgrenze von 200 € nicht hinweisen, sofern klar war, dass er diese mit der sofortigen Beschwerde ohnehin erreicht.

    Es begann alles damit, dass der Schuldner gegen einen PFüB von unserem Mandanten in Höhe von 168 Euro Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegte, weil der Schuldner glaubte, dass er diese 168 Euro bereits bezahlt hatte. Der Schulder hatte diese 168 Euro aber nicht vollständig bezahlt. Dieser Erinnerung des Schuldners wurde vom Rechtspfleger des Amtsgericht zunächst stattgegeben, weil unser Mandant den Titel dem Vollstreckungsgericht nicht rechtzeitig vorgelegt hatte. Unser Mandant legte dann sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers ein und legte gleichzeitig auch den Titel dem Rechtspfleger vor. Daraufhin hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde unseres Mandanten (Gläubiger) stattgegeben/abgeholfen und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen, weil die Behauptung des Schuldners nicht im Rahmen der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung geprüft werden kann, sondern nur im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage hätte geprüft werden können. Trotzdem wurden in diesem neuen [Beschluss] vom Rechtspfleger die Kosten des Beschwerdeverfahrens unserem Mandanten auferlegt, weil unser Mandant den Titel erst im Beschwerdeverfahren dem Rechtspfleger vorgelegt hat. Hiergegen hat unser Mandant dann eine neue sofortige Beschwerde eingelegt, die sich aber nur gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom Rechtspfleger richtete. Diese sofortige Beschwerde wurde dann vom Landgericht als unstatthaft verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag.

    Wir würden jetzt gegen den oben markierten [Beschluss] des Rechtspflegers Erinnerung einlegen. Das ist auch der Beschluss mit der in Beitrag Nr. 1 zitierten Rechtsmittelbelehrung.

    Aber es geht mir um die Kosten für diese unstatthafte sofortige Beschwerde, die vom Landgericht als unstatthaft verworfen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag.

    Können wir unseren Mandanten vor diesen Kosten der (unstatthaften) Beschwerde retten, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war?

    6 Mal editiert, zuletzt von amid (23. November 2024 um 14:53)

  • Jetzt ist der Sachverhalt verständlich.

    Der Beschluss über die Abhilfe der sofortigen Beschwerde durch den Rechtspfleger beschwert den Gläubiger nur hinsichtlich der Kostenentscheidung. Letztere wäre m.E. nach §99 ZPO nicht isoliert anfechtbar, zudem wäre scheinbar ohnehin der Beschwerdewert nicht anfechtbar. Mithin verbliebe dem Gläubiger insoweit nur die Rechtspflegererinnerung.
    Die eingelegte sofortige Beschwerde hätte m.E. als Rechtspflegererinnerung ausgelegt werden müssen. Mithin hätte das LG nicht entscheiden dürfen, sondern die Sache an den Richter des AG zurückgeben müssen.
    Vor diesem Hintergrund liegt m.E. eine unrichtige Sachbehandlung vor, die eine Erhebung von Kosten hindert. Das muss erforderlichenfalls mit der Kostenerinnerung gegen die Kostenrechnung des LG geltend gemacht werden

    Fraglich ist ansonsten, aber ob die Beschwerdeentscheidung des LG die Auslegung der Beschwerdeschrift als Erinnerung sperrt. Wenn dies nicht der Fall ist, hat der Richter des AG noch zu entscheiden. Dann sollte man die Vorlage der Akte an den Richter verlangen.
    Anderenfalls müsste noch Erinnerung eingelegt werden und auf Grundlage der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, weil die Erinnerungsfrist abgelaufen sein dürfte.

  • Vielen Dank. Das hilft mir weiter.

    Noch kurz etwas anderes:

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ja nur deshalb unserem Mandanten auferlegt worden, weil er den Brief des Amtsgerichts, wo drinstand, dass er den Vollstreckungstitel dem Amtsgericht wieder vorlegen soll, nicht erhalten hat. Deswegen hat unser Mandant den Vollstreckungstitel dem Amtsgericht zu spät vorgelegt.

    Es gibt auch keine Zustellungsurkunde für diesen Brief vom Amtsgericht.

    Wir glauben unserem Mandanten, dass er diesen Brief nicht erhalten hat.

    Reicht es aus, wenn wir den Zugang dieses Briefes bestreiten oder sollten wir dies auch glaubhaft machen?

    Die Glaubhaftmachung stelle ich mir fast unmöglich vor. Denn wie soll man beweisen, dass man etwas nicht erhalten hat?

    Man könnte nur einen Zeugen benennen, der den Briefkasten kontrolliert hat und gesehen hat, dass dort kein Brief vom Amtsgericht enthalten war. Wäre das eine Möglichkeit? Oder wie könnte man die fehlende Zustellung sonst noch glaubhaft machen?

  • Es gibt auch keine Zustellungsurkunde für diesen Brief vom Amtsgericht.

    Ich würde denken, dass es üblich ist derartiges nicht zuzustellen. Ich habe das grundsätzlich auch nie gemacht. Allerdings habe ich i.d.R. noch einmal erinnert, wenn der Titel nicht vorgelegt wurde und die Erinnerung ansonsten unbegründet war.

    Reicht es aus, wenn wir den Zugang dieses Briefes bestreiten oder sollten wir dies auch glaubhaft machen?

    Da es kein gegnerischer Sachvortrag ist, gibt es da m.E. nichts zu bestreiten. Eine Glaubhaftmachung sollte schon erfolgen.


    Diesbezüglich sollte man m.E. schon vortragen wer alles Zugriff auf den Briefkasten hatte und z.B. von den betreffenden Personen eidesstattliche Versicherungen vorlegen, welche als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen sind.
    Auch wenn schon häufiger Briefe nicht ankamen, kann man dazu vortragen.

    Es ist hinlänglich bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Postunternehmen nicht gerade umwerfend ist. Bekannt ist aber auch, dass es eine beliebte Ausrede ist, dass man nichts bekommen hat.
    Man muss halt das Gericht davon überzeugen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Brief nicht angekommen ist.

  • Da es kein gegnerischer Sachvortrag ist, gibt es da m.E. nichts zu bestreiten. Eine Glaubhaftmachung sollte schon erfolgen.


    Diesbezüglich sollte man m.E. schon vortragen wer alles Zugriff auf den Briefkasten hatte und z.B. von den betreffenden Personen eidesstattliche Versicherungen vorlegen, welche als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen sind.
    Auch wenn schon häufiger Briefe nicht ankamen, kann man dazu vortragen.

    Es ist hinlänglich bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Postunternehmen nicht gerade umwerfend ist. Bekannt ist aber auch, dass es eine beliebte Ausrede ist, dass man nichts bekommen hat.
    Man muss halt das Gericht davon überzeugen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Brief nicht angekommen ist.

    Danke.

    In unserem Fall hatte nur unser Mandant selber Zugriff auf den Briefkasten.

    Reicht es zur Glaubhaftmachung aus, wenn wir eine eidesstattliche Versicherung unseres Mandanten vorlegen, wo drinsteht, dass er den Brief des Amtsgerichts nicht erhalten hat? Zeugen hat unser Mandant vermutlich nicht.

    Bisher wurden wir vom Gericht aber gar nicht dazu aufgefordert eine Glaubhaftmachung oder eidesstattliche Versicherung vorzulegen.

    Sollte man dem Gericht trotzdem unaufgefordert eine eidesstattliche Versicherung unserers Mandanten vorlegen, auch wenn das Gericht nicht darum gebeten hat?

  • Grundsätzlich würde ich sagen, dass man das vortragen sollte, was mutmaßlich zum Gelingen des eigenen rechtlichen Begehrens beiträgt.

    Ansonsten: Hier im Forum können sicherlich allgemeine Hinweise gegeben werden, die aber (siehe Forenregeln) nicht die eigenständige rechtliche Prüfung und Bearbeitung ersetzen können und sollen.

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