Unser Mandant war Gläubiger und hatte einen PFüB gegen einen Schuldner erwirkt. Der Schuldner hatte Erinnerung gegen den PFüB eingelegt. Dieser Erinnerung des Schuldners wurde nicht abgeholfen. Es wurden dem Gläubiger (=unserem Mandanten) aber die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Unser Mandant hat dann selbständig gegen diesen Beschluss vom Amtsgericht die sofortige Beschwerde eingelegt.
Diese sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht auf Kosten unseres Mandanten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag.
In der Rechtsmitelbelehrung vom Amtsgericht stand aber gar nicht drin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200 Euro liegen muss.
Hier ist die Rechtsmittelbelehrung aus dem Beschluss des Amtsgerichts:
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Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht XY oder beim Landgericht YZ einzulegen.
Beschwerdeberechtigt ist, wer duch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genanntnen Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichenen. Die Einlegung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
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1)
Fehlt in dieser Rechtsmittelbelehrung nicht der Hinnweis, dass der Gläubiger Erinnerung gegen diesen Beschluss einlegen kann?
Weil das wäre wichtig gewesen. Unser Mandant hätte gerne Erinnerung eingelegt, hat dies aber nicht getan, weil er dachte, dass keine Erinnerung möglich sei.
Stattdessen hat unser Mandant die sofortige Beschwerde eingelegt, die aber vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 Euro lag. Unser Mandant wusste das nicht, weil es nicht in der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts stand.
2)
Hätte in der Rechtsmittelbelehrung drinstehen müssen, dass die sofortige Beschwerde erst ab 200 Euro zulässig ist?
Weil dann hätte unser Mandant gar keine sofortige Beschwerde eingelegt.
Jetzt sind unserem Mandanten unnötige Gerichtskosten für die verworfene sofortige Beschwerde entstanden.
Die Frage ist, ob wir etwas gegen diese Gerichtskosten tun können, weil die oben genannte Rechtsmittelbelehrung falsch war?
Es fehlt darin ja der Hinweis, dass die Erinnerung möglich ist und es fehlt der Hinweis, dass bei der sofortigen Beschwerde die 200 Euro Grenze überschritten sein muss.
Können wir unseren Mandanten noch irgendwie vor diesen Gerichtskosten retten?