A und B sind zu je 1/2 Anteil als Eigentümer eingetragen und verkaufen das Grundstück an eine UG.
Im Gegenzug soll eine Rückauflassungsvormerkung für die Veräußerer als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB zu Bruchteile zu je 1/2 Anteil eingetragen werden.
Dann kommt folgender Passus: " Im Hinblick auf die Gesamtberechtigung nach § 428 BGB wird zur Regelung des Anspruchsverhältnisses vereinbart: Kein Berechtigter ist befugt, zu Lasten des anderen über diese Rechte zu verfügen. Leistung allein an einen Berechtigten hat keine Erfüllungswirkung gegenüber dem anderen."
Der Antrag lautet auf "Eintragung der Rückauflassungsvormerkung für den Veräußerer als Gesamtberechtigte gem. Urkunde"
Was will der Notar ?