Tod des Betreuers und dessen Folgen

  • Ich habe unter der Suchfunktion nichts gefunden.

    In unserem Gerichtsbezirk ist plötzlich und unerwartet eine langjährige Berufsbetreuerin (knapp 30 Betreuungen bei uns anhängig) verstorben.

    1. Frage: Gesetzliche Erbfolge ist eingetreten. Alleinerbin ist die einzige Tochter. Es ist noch ziemlich viele Vergütungsansprüche offen. Kann die Tochter als Rechtsnachfolgerin die Vergütung ganz "normal" beantragen oder ist da etwas zu beachten. Ich hatte den fall noch nicht und habe dazu bei beck online und Juris nichts gefunden.

    2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls (beim Betreuungsgericht) nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5

    Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.

    Ergänzende Anmerkung (nach dem Beitrag #2) : Gemeint ist die Einreichung der Schlussrechnung beim Betreuungsgericht. Das Verlangen (zivilrechtlich) des Betroffenen ist davon nicht berührt.

    3. Frage: Die zuständige Richterin hat 10 Tage nach dem Tod der Betreuerin den ersten Beschluss erlassen ( und dann später noch weitere gleich gelagerte Beschlüsse), dass Frau XY zur (neuen) Betreuerin bestellt wird, als Betreuerin entlassen wird Frau AB (verstorbene Betreuerin mit Namen und Anschrift) ohne auch nur das Versterben zu erwähnen. Dies ergab sich auch nicht aus den Gründen.

    Ich habe ihr die Sache noch Mal vorgelegt mit der Bitte um Berichtigung, da die ehemalige Betreuerin nicht zu entlassen ist, sondern auf Grund des Todes aus dem Amt ausgeschieden ist. Und das bereits 10 Tage vor Erlass des Beschlusses. (Ein anderer Richter bei uns am AG hat die Beschlüsse auch genau so gemacht).

    Ich habe die Sache dann zurückbekommen mit dem Vermerk, dass ForumStar diese Vorauswahl mit dem Versterben nicht vorgibt und aufgrund der vielen Beschlüsse (sie hat ungefähr die Hälfte der Sachen) wurde darauf verzichtet, den Tenor manuell anzupassen aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls. Außerdem gibt es da rechtlich keinen Unterschied und alle Beteiligten wissen ja Bescheid.

    Ehrlich gesagt, macht mich das fassungslos. Davon abgesehen, dass ich es pietätlos und respektlos einer langjährigen Betreuerin und ihrer Tochter gegenüber empfinde, sehe ich rechtlich schon einen Unterschied. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod. Ich kann doch niemanden entlassen, der gar nicht mehr im Amt war. Außerdem wäre bei einer Betreuerentlassung eine Schlussrechnung etc. anzufordern. Es gibt auch ein Rechtsmittel gegen eine Entlassung. Zugestellt wurde der Beschluss selbstverständlich nicht an die entlassene (verstorbene) Betreuerin. Übrigens haben einige der neu bestellten Betreuer der Tochter der verstorbenen Betreuerin schon mitgeteilt, dass sie ohnehin noch eine Schlussrechnung erstellen muss...

    Ich habe es nochmals alles aufgeführt und meine rechtlichen Bedenken geäußert. Erneute Vorlage an die Richterin. Erst Mal in einem Fall. Da habe ich noch immer keine Rückantwort.

    Bin ich da echt zu kleinlich? Soll ich das so stehen lassen mit der Entlassung der verstorbenen Betreuerin?


    Sorry für den langen Text. Aber in mir wehrt sich alles dagegen, jemanden aus dem Amt zu entlassen, der bereits durch Tod ausgeschieden war.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    2 Mal editiert, zuletzt von PuCo (26. November 2024 um 11:05) aus folgendem Grund: Fundstellen eingefügt

  • 2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5

    Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.

    Nein, sagt sie nicht. Sie sagt nur, dass das Gericht nicht mit Zwangsgeld die Abgabe erzwingen kann, sondern dass es Sache der Betroffenen bzw. deren gesetzlicher Vertreter ist, den Anspruch auf Schlussrechnung im Zivilrechtweg durchzusetzen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • 2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5

    Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.

    Nein, sagt sie nicht. Sie sagt nur, dass das Gericht nicht mit Zwangsgeld die Abgabe erzwingen kann, sondern dass es Sache der Betroffenen bzw. deren gesetzlicher Vertreter ist, den Anspruch auf Schlussrechnung im Zivilrechtweg durchzusetzen.

    Ja, das müsste der Betroffene aber dann durchsetzen, nicht das Betreuungsgericht. Sorry, falsch geschrieben in meinem Ausgangsbeitrag.

    Die Äußerung lautete: Die Tochter/Erbin muss bei dem Betreuungsgericht noch eine Schlussrechnung einreichen. Mein Fehler. Ich korrigiere es oben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zum Inhalt der Richterbeschlüsse sag ich mal nix, wir haben hier auch so Experten. Sinnlos, da was zu sagen...Da haben einige auch wenig Anspruch an sich selbst...

    Wir hatten letztens auch einen verstorbenen Berufsbetreuer. Die Angehörigen haben den Erbschein vorgelegt und in den Akten mehr oder weniger formlos die Vergütung ab (der letzten Vergütungsabrechnung) bis (Todestag) beantragt. Wir haben die Vergütung als Gericht konkret ausgerechnet und ausgezahlt oder gegen das Vermögen festgesetzt.

    Eine Schlussrechnungspflicht der Erben besteht m.E. nicht, da dies eine höchstpersönliche Angelegenheit des Betreuers war. Aber die Erben sind verpflichtet, die Unterlagen an die neuen Betreuer herauszugegeben. Das hat bei uns in Zusammenarbeit mit den neuen Betreuer recht gut geklappt.

  • Die Beschlüsse, die den neuen Betreuer nach Tod des Betreuers bestellen, sind aus meiner Sicht zur Klarstellung zu berichtigen.

    A) ist ein toter kein Beteiligter

    B) kann ein durch beendetes Amt nicht durch Beschluss aufgehoben werden


    Ich denke, das führt früher oder später zu Verwirrungen.

  • Die Beschlüsse, die den neuen Betreuer nach Tod des Betreuers bestellen, sind aus meiner Sicht zur Klarstellung zu berichtigen.

    A) ist ein toter kein Beteiligter

    B) kann ein durch beendetes Amt nicht durch Beschluss aufgehoben werden


    Ich denke, das führt früher oder später zu Verwirrungen.

    Kann man ehrlich gesagt nichts machen, wenn die Richterin das so verkündet hat (nach dem Sachverhalt: vorsätzlich, weil sie keine Zeit hat die Textbausteine zu berichtigen).

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  • Eigentlich ergibt sich ja aus § 1869 BGB, dass bei der Neubestellung nach Tod des Vorbetreuers eine vorherige Entlassung nicht erforderlich ist. Da der „Entlassungs“-Teil dieses Beschlusses dem dazu Betroffenen nicht mehr bekannt gegeben werden kann, ist insoweit auch gar keine Rechtswirkamkeit eingetreten. Und das Mäntelchen des Schweigens reicht wohl aus. Der Rest, die Neubestellung reicht doch aus.

  • Naja, beauftragt jetzt ein Betroffener, der vom Tod keine Kenntnis hat, oder einfach nur ein Querulant ist, einen Rechtsanwalt damit, gegen den vermeintlichen Betreuerwechsel Beschwerde einzulegen, weil er mit dem bisherigen Betreuer zufrieden war, muss das Land wohl die Kosten dafür tragen...

    Oder die Akte landet beim Rechtspfleger Y, der nur die Akte kennt und fordert die verstorbene zu Schlussbericht und Rechnungslegung auf, dann springt die Erbin im Dreieck...

  • Ich danke Euch für die Antworten.

    Mir geht es ja auch nicht darum Stress zu machen. Aber ich sehe es wie Sophie. Jemand, der durch Tod aus dem Amt am 14.10. ausgeschieden ist, kann nicht am 24.10. entlassen werden. Denn meines Erachtens sind die Rechtsfolgen tatsächlich andere, wie auch einige von Euch beschrieben haben.

    @ Egon's Mama: Dem Betreuungsgericht gegenüber muss die Erbin keine Schlussrechnung legen. Aber der Betroffene kann es verlangen im Klageweg. Das geht ganz zum Schluss aus dem BGH-Beschluss vom 26.07.2027 hervor.

    Bei den Vergütungen wäre ich auch der völlig überforderten 22-jährigen Tochter behilflich. Sie hat die Unterlagen an die neuen Betreuer herausgegeben und einige meinten wohl zu ihr, dass sie ja sowieso noch eine Schlussrechnung machen muss. Nun ist sie voller Panik. ich denke auch nicht, dass sie in der Lage dazu ist.


    Ich überlege, ob ich einen Aktenvermerk machen, dass ich die Richterin um Berichtigung gebeten habe und sie dies -ja wie soll ich es formulieren? nicht als notwendig erachtet hat? Ich möchte ja -wie gesagt- auch keinen Stress. Aber es einfach so hinzunehmen widerstrebt mir, da es rechtlich und inhaltlich nicht korrekt ist.

    Danke Euch allen und einen schönen 1. Advent.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich überlege, ob ich einen Aktenvermerk machen, dass ich die Richterin um Berichtigung gebeten habe und sie dies -ja wie soll ich es formulieren? nicht als notwendig erachtet hat?

    Inhaltlich bin ich voll und ganz bei dir, der Beschluss ist einfach nicht richtig. Ich würde allerdings keinen extra Vermerk mehr schreiben, es ist ja schon aktenkundig, dass sie nicht gewillt ist, den Beschluss zu ändern. Dabei würde ich es belassen.

  • Ein UdG kann keinen richterlichen Beschluß erlassen, auch nicht auf Anordnung. Daß er sie später ausfertigt, ist eine andere Baustelle. Oder was läuft da bei euch (ggf. schief)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Frage 1: Der Vergütungsanspruch ist vererblich, also kann die Erbin auch einen Vergütungsantrag stellen und das Problem der Darlegung des Zeitaufwands (wie bei der Nachlasspflegschaft) hat die Erbin einer Betreuerin nicht.

    Frage 2: Keine Schlussrechnung im Verhältnis zum Betreuungsgericht.

    Frage 3: Die Richterin kann beschließen, was sie möchte, weil sie keine Rechtsfolge anordnen kann, die dem Gesetz fremd ist. Und da man einen Toten nicht entlassen kann, ist der Beschluss insoweit materiell ein Schlag in die Luft. Dann bleibt also die wirksame Neubestellung übrig und das reicht.

    Es hat keinen Sinn, sich mit Leuten herumzustreiten, die von den Dingen entweder nichts verstehen oder belehrungsresistent sind.

  • Vielen lieben Dank noch Mal an Euch alle für die wertvollen Denkanstöße.

    Ich denke auch, ich sollte da jetzt pragmatisch herangehen und es so abarbeiten.

    Ihr seid toll. Dankeschön.

    Es hat keinen Sinn, sich mit Leuten herumzustreiten, die von den Dingen entweder nichts verstehen oder belehrungsresistent sind.

    Das hat mich gerade "auf Spur" gebracht. Es ist leider so wahr. Aber es ist tatsächlich vergebliche Liebesmüh und geht zu Lasten meines Nervenkostüms. Danke auch noch Mal dafür.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ein UdG kann keinen richterlichen Beschluß erlassen, auch nicht auf Anordnung. Daß er sie später ausfertigt, ist eine andere Baustelle. Oder was läuft da bei euch (ggf. schief)?

    Wenn in mehreren Verfahren inhaltsgleiche Beschlüsse erlassen werden, schreibt der Richter den ersten selbst und der UdG stellt die anderen per Copy Paste her, ist das nicht die Regel?

  • Ein UdG kann keinen richterlichen Beschluß erlassen, auch nicht auf Anordnung. Daß er sie später ausfertigt, ist eine andere Baustelle. Oder was läuft da bei euch (ggf. schief)?

    Wenn in mehreren Verfahren inhaltsgleiche Beschlüsse erlassen werden, schreibt der Richter den ersten selbst und der UdG stellt die anderen per Copy Paste her, ist das nicht die Regel?

    Nein.

  • Was ich nicht verstehe, was der Unterschied in der Folge sein soll, wenn im einen Fall aufgrund Tod des Vorbetreuers ein neuer Betreuer bestellt wir oder im anderen Fall ein bereits toter Betreuer noch entlassen und gleichzeitig ein neuer Bestreuer bestellt wird.

    Meinen einige von euch allen Ernstes, im zweiten Fall von der Erbin des verstorbenen Betreuers verlangen zu können und im anderen Fall nicht?

    Auch ein Betreuer, der erst entlassen wird und dann verstirbt muss keine Schlussrechnungg mehr erstellen. Und natürlich die Erben des verstorbenen Betreuerd auch. Ich. Tot ist tot.

  • Auch ein Betreuer, der erst entlassen wird und dann verstirbt muss keine Schlussrechnungg mehr erstellen. Und natürlich die Erben des verstorbenen Betreuerd auch. Ich. Tot ist tot.

    Das sieht der BGH eben anders - die Erben müssen ran. Das Betreuungsgericht kann das zwar nicht verlangen oder zwangsweise durchsetzen, aber der Betroffene (oder sein gesetzlicher Vertreter) kann es durchaus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was ich nicht verstehe, was der Unterschied in der Folge sein soll, wenn im einen Fall aufgrund Tod des Vorbetreuers ein neuer Betreuer bestellt wir oder im anderen Fall ein bereits toter Betreuer noch entlassen und gleichzeitig ein neuer Bestreuer bestellt wird.

    Darum ging es nicht, sondern um die Unmöglichkeit einen toten Betreuer zu entlassen (was die Richterin anscheinend nicht realisiert).

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