Ich habe unter der Suchfunktion nichts gefunden.
In unserem Gerichtsbezirk ist plötzlich und unerwartet eine langjährige Berufsbetreuerin (knapp 30 Betreuungen bei uns anhängig) verstorben.
1. Frage: Gesetzliche Erbfolge ist eingetreten. Alleinerbin ist die einzige Tochter. Es ist noch ziemlich viele Vergütungsansprüche offen. Kann die Tochter als Rechtsnachfolgerin die Vergütung ganz "normal" beantragen oder ist da etwas zu beachten. Ich hatte den fall noch nicht und habe dazu bei beck online und Juris nichts gefunden.
2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls (beim Betreuungsgericht) nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5
Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.
Ergänzende Anmerkung (nach dem Beitrag #2) : Gemeint ist die Einreichung der Schlussrechnung beim Betreuungsgericht. Das Verlangen (zivilrechtlich) des Betroffenen ist davon nicht berührt.
3. Frage: Die zuständige Richterin hat 10 Tage nach dem Tod der Betreuerin den ersten Beschluss erlassen ( und dann später noch weitere gleich gelagerte Beschlüsse), dass Frau XY zur (neuen) Betreuerin bestellt wird, als Betreuerin entlassen wird Frau AB (verstorbene Betreuerin mit Namen und Anschrift) ohne auch nur das Versterben zu erwähnen. Dies ergab sich auch nicht aus den Gründen.
Ich habe ihr die Sache noch Mal vorgelegt mit der Bitte um Berichtigung, da die ehemalige Betreuerin nicht zu entlassen ist, sondern auf Grund des Todes aus dem Amt ausgeschieden ist. Und das bereits 10 Tage vor Erlass des Beschlusses. (Ein anderer Richter bei uns am AG hat die Beschlüsse auch genau so gemacht).
Ich habe die Sache dann zurückbekommen mit dem Vermerk, dass ForumStar diese Vorauswahl mit dem Versterben nicht vorgibt und aufgrund der vielen Beschlüsse (sie hat ungefähr die Hälfte der Sachen) wurde darauf verzichtet, den Tenor manuell anzupassen aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls. Außerdem gibt es da rechtlich keinen Unterschied und alle Beteiligten wissen ja Bescheid.
Ehrlich gesagt, macht mich das fassungslos. Davon abgesehen, dass ich es pietätlos und respektlos einer langjährigen Betreuerin und ihrer Tochter gegenüber empfinde, sehe ich rechtlich schon einen Unterschied. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod. Ich kann doch niemanden entlassen, der gar nicht mehr im Amt war. Außerdem wäre bei einer Betreuerentlassung eine Schlussrechnung etc. anzufordern. Es gibt auch ein Rechtsmittel gegen eine Entlassung. Zugestellt wurde der Beschluss selbstverständlich nicht an die entlassene (verstorbene) Betreuerin. Übrigens haben einige der neu bestellten Betreuer der Tochter der verstorbenen Betreuerin schon mitgeteilt, dass sie ohnehin noch eine Schlussrechnung erstellen muss...
Ich habe es nochmals alles aufgeführt und meine rechtlichen Bedenken geäußert. Erneute Vorlage an die Richterin. Erst Mal in einem Fall. Da habe ich noch immer keine Rückantwort.
Bin ich da echt zu kleinlich? Soll ich das so stehen lassen mit der Entlassung der verstorbenen Betreuerin?
Sorry für den langen Text. Aber in mir wehrt sich alles dagegen, jemanden aus dem Amt zu entlassen, der bereits durch Tod ausgeschieden war.