Zwangssicherungshypothek aufgrund Kaufvertrag - Ratenzahlung

  • Hallo an alle,

    folgender Sachverhalt:

    Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.500.000,00 € nebst Zinsen.

    Titel: Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 2.500.000,00 €

    Im Antrag wurde angegeben, dass der Schuldner die Forderung trotz Mahnung nicht beglichen hat.


    Im Kaufvertrag steht folgendes zum Kaufpreis:

    "Der Kaufpreis ist zunächst in Höhe von 360.000,00 € in mntl. Raten von jeweils 10.000,00 € zu zahlen und zwar zum 01. eines jeden Monats, beginnend zum 01.01.2024.

    Zum 01.06.2026 bist dann der Restbetrag zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Mitteilung des Notars, dass [....]

    Die bisher aufgrund des Pachtvertrages bis heute gezahlten 20.000,00 € werden auf den Kaufpreis angerechnet.


    Sondertilgungen sind möglich. Auf eine Verzinsung wird verzichtet. [...]


    Die Ratenzahlungsabrede ist kündbar mit der Folge einer sofortigen Fälligkeit des Restkaufpreises in einer Summe, wenn

    a) der Käufer mit einem Betrag in Höhe von mindestens drei Monatsbeträgen länger als vier Wochen in Rückstand ist,

    b) [...] Insolvenzverfahren [...]

    c) [...]


    Zahlt der Käufer bei Fälligkeit einer einzelnen Rate bzw. der Gesamtleistung nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug; auf die gesetzlichen Verzugszinsen hat der Notar hingewiesen.

    Der Käufer unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann dem Verkäufer jederzeit ohne weitere Nachweise erteilt werden, ohne dass mit diesem Nachweisverzicht eine Umkehr der Beweislast verbunden sein soll."


    Ich habe nunmehr die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrages nebst Klausel und Zustellung vorliegen.


    Zum einen würde ich monieren, dass keine Zinsen eintragungsfähig sind, da auf die Verzinsung ausdrücklich verzichtet wurde.

    Lediglich die Belehrung des Notars, dass auf die gesetzlichen Verzugszinsen hingewiesen wurde ist m.E. nicht ausreichend.


    Ich hänge nunmehr allerdings an der Summe.

    Derzeit sind aufgrund der Ratenzahlung lediglich 110.000,00 € aus dem Kaufpreis fällig. Ich habe bisher keinerlei Nachweis, dass die sofortige Fälligkeit des gesamtes Kaufpreises aufgrund einer Kündigung eingetreten ist.

    Die Vollstreckung ist meiner Meinung nach gem. § 751 ZPO von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, der noch nicht eingetreten ist.

    Derzeit sind also meiner Meinung nach lediglich 110.000,00 € eintragungsfähig. Fraglich ist hierbei, ob die angegebenen 20.000,00 € bereits hier angerechnet werden müssen.


    Ich hoffe mir kann jemand Anhaltspunkte geben, ob ich mit meiner Ansicht auf dem richtigen weg bin oder ob es ggf. vollkommen unerheblich ist und ich doch die 2.500.000,00 € (abzüglich der 20.000,00 €) eintragen kann, da ich nicht zur Prüfung verpflichtet bin ob die Forderung fällig ist.

    Sollte meinerseits keine Prüfungspflicht bestehen, wäre es ggf. erforderlich, dass der Schuldner tätig wird (eventuell Vollstreckungsgegenklage o.ä).


    Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Ebenso, deine Überlegung ist relevant und die Prüfung nicht entbehrlich.
    Weitere Fundstelle dazu bei juris Dassler/Schiffhauer u.a. ZVG-Kommentar Rn. 53 bei Besondere Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen,
    Vorbemerkung vor § 15. § 751 Abs. 1 ZPO ist nicht abdingbar.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!