"Früher" (m. E. bis 2022) gab es den § 27 Abs. 11 S. 6 Aktenordung NRW, der da lautete:
"Wird eine notarielle Ur-
kunde, die sich in einer bei einem Amtsgericht verwahrten Sammlung von Notariats-
akten befindet, zur Eröffnung in Nachlasssachen zu den Gerichtsakten genommen,
so ist eine mit einem Vermerk über die erfolgte Eröffnung zu versehende beglaubigte
Abschrift (Kopie) dieser Urkunde in die Notariatsakten einzufügen."
Gibt es die gleiche oder eine ähnliche Regelung in der aktuellen Fassung der AktO für NRW oder an anderer Stelle?
Ich konnte nichts finden. Ist die Regelung (ersatzlos) entfallen?