Gibt es zu § 27 Abs. 11 S. 6 Aktenordung NRW a. F. eine entsprechende neue Vorschrift?

  • "Früher" (m. E. bis 2022) gab es den § 27 Abs. 11 S. 6 Aktenordung NRW, der da lautete:


    "Wird eine notarielle Ur-
    kunde, die sich in einer bei einem Amtsgericht verwahrten Sammlung von Notariats-
    akten befindet, zur Eröffnung in Nachlasssachen zu den Gerichtsakten genommen,
    so ist eine mit einem Vermerk über die erfolgte Eröffnung zu versehende beglaubigte
    Abschrift (Kopie) dieser Urkunde in die Notariatsakten einzufügen."


    Gibt es die gleiche oder eine ähnliche Regelung in der aktuellen Fassung der AktO für NRW oder an anderer Stelle?

    Ich konnte nichts finden. Ist die Regelung (ersatzlos) entfallen?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ernst P. 27. November 2024 um 19:14

    Hat den Titel des Themas von „Gibt es zu § 27 Abs. 11 S. 6 Aktenordung NRW a. F. eine entsprechende neue Vorschrift“ zu „Gibt es zu § 27 Abs. 11 S. 6 Aktenordung NRW a. F. eine entsprechende neue Vorschrift?“ geändert.
  • Die Zuständigkeit für die Verwahrung der Notarakten ist generell vom AG zur Notarkammer verschoben worden. Das ist jetzt die (logische) Folge davon.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Danke für die Antworten.


    So ganz logisch finde ich das dennoch nicht.

    Der Sinn der ehem. Regelung dürfte m. E. doch u. a. gewesen sein, dass die Stelle, die das Original der Urkunde in Verwahr hatte und diese zur Eröffnung an das Nachlassgericht herausgegeben hat, eine begl. Abschrift inkl. Eröffnungsvermerk erhält, damit sich auch aus der Urkundsverwahrung die erfolgte Eröffnung und das Az. des Nachlassgerichts ergeben.


    Auch wenn was NRW angeht heutzutage notarielle Urkunden vermehrt nicht bei den Gerichten verwahrt werden, so wird es sicherlich noch reichlich notarielle Urkunden geben, die immer noch bei dem Gerichten verwahrt werden und auch nicht zur Verwahrung nach anderswo abgegeben werden. Also allein das hiesige Gericht (mittelgroß) hat im Rahmen von § 51 BNotO noch die Urkunden von einigen Notare in Verwahrung.

    Warum ich also jetzt, gem der neuen Aktenordnung, wenn ich als Nachlassgericht entsprechende Urkunden/Erbverträge aus der hiesigen Verwaltung als Verwahrer der notariellen Urkunden zur Eröffnung erhalte, nach Eröffnung keine begl. Abschrift inkl. Eröffnungsvermerk mehr schicken soll, erschließt sich mir nicht. Ich kann ja schauen, ob ich die Benachrichtigung dennoch weiterhin "auf freiwilliger Basis" mache :)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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