Rechtsnachfolgeklausel, Rubrumsänderung im Verfahren ungültig

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier eine Sache, da komme ich nicht weiter und hoffe auf Hilfe. Ich weiß, schon die Überschrift ist wirr, aber die ganze Sache eigentlich auch mehr oder weniger.

    Wir vertreten Eheleute in einer Nachbarschaftstreitigkeit als Kläger, Beklagte eine alleinstehende Dame.

    Wir gewinnen den Prozeß in erster Instanz, KFB ergeht, Gegnerin legt Berufung ein zwischenzeitlich.

    Während des Berufungsverfahrens verstirbt die Beklagte und Berufungsklägerin. Der Anwalt der Beklagten und Berufungsklägerin teilt dem Landgericht in einem Schriftsatz nebenher mit, daß die Kinder A, B, C Erben wären und in den Rechtsstreit eintreten.

    Nach Monaten wird die Berufung zurückgewiesen, nunmehr mit neuem Rubrum, nämlich mit den Kindern der Beklagten A, B, C.

    Ich stelle also einen KFA wegen des Berufungsverfahrens und bitte um Rubrumsberichtigung des KFB 1. Instanz.

    Das Amtsgericht schreibt zunächst, ich soll den KFB übersenden zur Berichtigung, habe ich gemacht.

    Dann lange nix und ein Jahr vergeht, in dem ich insgesamt 6 Mal um Sachstand gefragt habe und dann ist mir, ich bitte um Entschuldigung der Kragen geplatzt, ich habe dann geschrieben, daß eine Beschwerde beim Dirketor erfolgt, wenn wir nicht kurzfristig eine Info bekommen.

    Daraufhin hieß es dann, wir sollten mal die Rechtsnachfolge nachweisen. Warum wir? Ich habe dann geantwortet, daß die Rechtsnachfolge ja sicher das LG geprüft haben wird, weil die haben schließlich das Rubrum geändert ohne einen weiteren Kommentar. Wieder lange nichts, dann wollte ich Akteneinsicht, wurde erst abgelehnt und wir wurden an das LG verwiesen, die haben uns an das Nachlaßgericht verwiesen. Auf nochmalige Nachfrage schreibt das LG dann, daß der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel keine Gründe entgegenstehen würden, es müsse nur ein entsprechender Antrag gestellt werden, was wir getan haben. Dem Antrag hat das AG dann widersprochen, da die Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen wäre.

    Ich habe dann sofortige Beschwerde eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Dann kam wieder lange nicht und auf Nachfrage teilt das AG dann mit, daß die Erben das Testament angezweifelt, zum Teil das Erbe ausgeschlagen und in einen Rechtsstreit verwickelt wären.

    Das ganze hat jetzt fast 3 Jahre gedauert. So was kann doch einfach nicht sein oder? Die Erbausschlagung ist aus Juni diesen Jahres. Wenn alles durchgelaufen wäre, hätten unsere Mandanten jetzt schon ihr Geld.

    Wie kann es sein, daß das LG einfach so auf "Zuruf" eine Rubrumsänderung vorgenommen hat, ohne die Rechtsnachfolge zu prüfen? Habe ich jetzt überhaupt noch eine Chance an einen vollstreckbaren Titel zu kommen? Wenn ich das richtig verstanden habe, sind Haus und Hof schon verkauft. Wer den Erlös erhalten hat, ist hier unbekannt.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • ...

    Wie kann es sein, daß das LG einfach so auf "Zuruf" eine Rubrumsänderung vorgenommen hat, ohne die Rechtsnachfolge zu prüfen?

    ...

    Das weiß wohl nur das LG.

    Wenn du eine Rechtsnachfolge haben willst, musst du das natürlich nachweisen. Denn selbst wenn dem LG der Erbschein damals vorgelegen hat, befindet er sich zu 99,999999999999999999% nun nicht mehr in der Akte. Wenn Haus und Hof bereits verkauft wurden, musste das Grundbuchamt § 35 GBO beachten. Es muss also einen Erbnachweis geben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aber mal ehrlich, wenn das LG den Fehler gemacht hat, warum muß ich jetzt den Nachweis erbringen, der derzeit scheinbar gar nicht zu erbrigen ist. Das LG sagt einfach "Erteillung der Rechtsnachfolge möglich...." das AG sagt "Nein, sehen wir anders ...." und die Mandanten sind es, die es ausbaden sollen, kann doch nicht sein. Das LG kann doch nicht auf Zuruf einfach das Rubrum ändern und dann später so tun, als würde sie das nichts angehen, weil aus meiner Sicht haben die den Fehler gemacht.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Wieso hat das LG einen Fehler gemacht?

    Das Rechtsmittelverfahren war mit Tod der Partei unterbrochen, § 239 ZPO.

    Die "Erben" haben die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erklärt.

    Die Erbenstellung haben sie nur darzulegen, die Rechtsnachfolge ist durch das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

    Zweifel an der Rechtsnachfolge wären von der Gegenseite darzulegen.

    Die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahren dürfte ja (hoffentlich) gegen die "Erben" erfolgt sein, da insoweit eine entsprechende Kostenentscheidung des LG vorliegt.


    Hinsichtlich der Umschreibung des erstinstanzlichen Titels liegt die Beurteilungskompetenz allein beim AG und irgendwelche Aussagen des LG sind zunächst unbeachtlich.

    Soweit die Umschreibung nach § 727 ZPO verfolgt wird, obliegt es nunmal dem Gl. die zur Umschreibung erforderlichen Nachweise zu erbringen.

  • Ich weiß nicht, ob die einen Fehler gemacht haben. Keine Ahnung, was das Prozessgericht benötigt, um die Parteibezeichnung zu ändern. Und noch weniger Ahnung, ob und was dort uU vorgelegen hat.

    Das LG kann viel sagen. Interessiert nur nicht, da die das nicht bearbeiten und noch weniger bescheiden.

    Wer soll es denn sonst ausbaden?

    Es gibt keinen Anspruch auf unrechtmäßige Behandlung. Jetzt liegt ein Antrag vor, der zu bearbeiten ist. Und zwar "ordentlich".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das Rechtsmittelverfahren war mit Tod der Partei unterbrochen, § 239 ZPO.

    Die "Erben" haben die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erklärt.

    Die Erbenstellung haben sie nur darzulegen, die Rechtsnachfolge ist durch das Gericht nicht von Amts wegen zu prüfen.

    Das Verfahren war nie unterbrochen, der Anwalt der Gegenseite hat im Verfahren mitgeteilt, daß seine Mandantin verstorben ist und Erben wären die Kinder, die er namentlich benannt hat. Für jede andere Umschreibung braucht man alles mögliche an Nachweisen usw. und so fort und wenn ein Verfahrensbeteiligter stirbt reicht ein einfacher Hinweis? Habe ich in 30 Jahren noch nicht erlebt, aber wenn du sagst, daß das normal ist, dann gut.

    Was mache ich jetzt? Einsicht in die Nachlaßakte?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Rubrumsberichtigung des KfB geht nicht, das sehe ich auch so. Zum Zeitpunkt der Erstellung fes damaligen KfB war das Rubrum richtig, ein richtiges Rubrum wird nicht berichtigt. Es wird allenfalls wegen Rechtsnachfolge der Titel umgeschrieben, nämlich mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen, § 727 ZPO. Und wer das will, muss eben die Rechtsnachfolge nachweisen.

    Und mit der Änderung des Rubrums in zweiter Instanz ist es so eine Sache. Idealerweise sollte man sich wohl einen Erbschein oder ähnliches vorlegen lassen und sorgfältig arbeitende Anwälte zeigen die Rechtsnachfolge unter entsprechender Vorlage an - wenn es einen gibt. Ist ja nicht zwingend und kostet Geld. In der Praxis dürfte es bei Erbgang auf Klägerseite immer zur Vorlage eines Nachweises kommen, denn der Beklagte, der eine RNF nicht erstmal bestreitet, um so möglicherweise raus zu kommen, muss wohl erst noch geboren werden. Aber auf Beklagtenseite?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Rubrumsberichtigung des KfB geht nicht, das sehe ich auch so. Zum Zeitpunkt der Erstellung fes damaligen KfB war das Rubrum richtig, ein richtiges Rubrum wird nicht berichtigt. Es wird allenfalls wegen Rechtsnachfolge der Titel umgeschrieben, nämlich mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen, § 727 ZPO. Und wer das will, muss eben die Rechtsnachfolge nachweisen.

    Und mit der Änderung des Rubrums in zweiter Instanz ist es so eine Sache. Idealerweise sollte man sich wohl einen Erbschein oder ähnliches vorlegen lassen und sorgfältig arbeitende Anwälte zeigen die Rechtsnachfolge unter entsprechender Vorlage an - wenn es einen gibt. Ist ja nicht zwingend und kostet Geld. In der Praxis dürfte es bei Erbgang auf Klägerseite immer zur Vorlage eines Nachweises kommen, denn der Beklagte, der eine RNF nicht erstmal bestreitet, um so möglicherweise raus zu kommen, muss wohl erst noch geboren werden. Aber auf Beklagtenseite?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das steht aktuell in meinem obigen Link:

    Die Behauptung der Rechtsnachfolge reicht aus, weil die Rechtsnachfolge ein präjudizielles Rechtsverhältnis ist und damit geständnisfähig (BGH NJW-RR 2003, 1578). Beweismittel müssen nicht beigefügt werden (RSG ZivilProzR § 124 Rn. 14).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!