Wohnungskündigung bei Aufgabenkreis "Aufenthalt und Vermögenssorge"

  • Die Betreuerin hat die Betroffene nach einem Sturz im Pflegeheim untergebracht und ihre Wohnung zum 31.10.2024 gekündigt. Sie hat die Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge . Im Rahmen des Jahresberichtes bittet sie nach gerichtlichem Hinweis um Genehmigung. Wie soll ich mich verhalten ? Reicht überhaupt der Wirkungskreis ?

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    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


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    Einmal editiert, zuletzt von felgentreu (28. November 2024 um 11:03) aus folgendem Grund: Wer lesen kann ist klar im Vorteil

  • Ich würde die Akte dem Richter vorlegen, mit der Bitte zu prüfen, ob die Betreuung zu erweitern ist, wegen z.B. Vertretung gegenüber der Einrichtung oder Behörden, wenn noch nicht angeordnet.

    Und gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 möge der Richter den Betroffenen auch bzgl. der Genehmigung anhören, wenn er Bedarf an Aufgabenkreiserweiterung sieht.


    Meiner Meinung reicht der Aufgabenkreis, aber es wäre ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn der Betroffene seinen Willen nicht kundtun kann.

  • Reicht überhaupt der Wirkungskreis ?

    Ja. Meiner Meinung nach gibt es keinen Grund, die Wohnungsangelegenheiten extra zu erwähnen. Wenn du das aber für notwendig erachtest, müsstest du das dem Richter erklären.

    Wie soll ich mich verhalten ?

    Das Genehmigungsverfahren durchführen. Oder eben vorher um "Erweiterung" oder Klarstellung zum Aufgabenkreis durch den Richter bitten.

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