Energiekostenrückzahlung auf P-Konto

  • Hallo,

    ich habe hier ein Problem und bitte um eure Meinung.

    Die Schuldnerin hat diverse Pfändungen auf ihem Konto. Vom Jobcenter werden mtl. die Heizkosten an den Energieversorger gezahlt. Nunmehr erhält die Schuldnerin eine hohe Rückerstattung vom Energieversorger auf ihr Pfändungsschutzkonto überwiesen. Diese Rückerstattung wird das Jobcenter von ihr zurückverlangen. Sie möchte eine Freigabe, damit sie den Betrag an das Jobcenter zurückzahlen kann.

    Im Normalfall ist eine Energiekostenrückerstattung ja nicht freizugeben, aber die Gutschrift steht der Schuldnerin ja nicht zu.

  • Kann man über § 906 i.V.m. § 850f ZPO lösen, d.h. einen monatlichen Freibetrag in Höhe des monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs festsetzen.

    Das Zurückverlangen des Jobcenters besteht ja normalerweise darin, dass das Jobcenter für einen Monat weniger Bürgergeld auszahlt und die Rückzahlung als Einkommen vom Bürgergeld abzieht.

    Beispiel: Normale Zahlung Bürgergeld 1.200 (= sozialhilferechtl. Bedarf), in betreffendem Monat berücksichtigt das Jobcenter eine Erstattung von 200,- und zahlt daher nur 1000,- auf Konto. Mit Beschluss 906 über Euro 1200 bleibt aber der gesamte Bedarf gedeckt.

  • Wenn das Jobcenter aber nur 1000,00 € an den Schuldner überweist (weil 200,00 € einbehalten), nützt dem Schuldner der Beschluss, dass ihm 1200,00 € zu verbleiben haben nichts, da ja nur 1000,00 € auf dem Konto sind.

    Ich tendiere nach weiteren Überlegungen nun doch dazu, dass das Vollstreckungsgericht hier nichts zu entscheiden hat. Überweisungen an das Jobcenter können von uns nicht angeordnet werden und dem Schuldner hat das Geld nicht zu verbleiben.

  • Das müsste sowieso vom vorhandenen Freibetrag erfasst sein. Die monatliche Zahlung des jobcenters liegt mit Sicherheit unter dem Freibetrag. Jetzt kommt die Nachzahlung, das jobcenter zahlt also noch weniger. Also passt Freibetrag weiter

  • Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner durch die Erstattung von Nebenkosten und die durch das Jobcenter erfolgte Anrechnung auf die Sozialleistung nicht schlechter gestellt werden darf, sodass dem Schuldner die Rückerstattung der Nebenkosten, bei entsprechendem Nachweis, durch das Vollstreckungsgericht freizugeben ist. Sollte durch die Rückerstattung und die Zahlung der Sozialleistung der Freibetrag auf dem P-Konto im lfd. Monat nicht überschritten werden, so ist durch das Vollstreckungsgerichts nichts zu veranlassen.

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