Energiekostenrückzahlung auf P-Konto

  • Hallo,

    ich habe hier ein Problem und bitte um eure Meinung.

    Die Schuldnerin hat diverse Pfändungen auf ihem Konto. Vom Jobcenter werden mtl. die Heizkosten an den Energieversorger gezahlt. Nunmehr erhält die Schuldnerin eine hohe Rückerstattung vom Energieversorger auf ihr Pfändungsschutzkonto überwiesen. Diese Rückerstattung wird das Jobcenter von ihr zurückverlangen. Sie möchte eine Freigabe, damit sie den Betrag an das Jobcenter zurückzahlen kann.

    Im Normalfall ist eine Energiekostenrückerstattung ja nicht freizugeben, aber die Gutschrift steht der Schuldnerin ja nicht zu.

  • Kann man über § 906 i.V.m. § 850f ZPO lösen, d.h. einen monatlichen Freibetrag in Höhe des monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs festsetzen.

    Das Zurückverlangen des Jobcenters besteht ja normalerweise darin, dass das Jobcenter für einen Monat weniger Bürgergeld auszahlt und die Rückzahlung als Einkommen vom Bürgergeld abzieht.

    Beispiel: Normale Zahlung Bürgergeld 1.200 (= sozialhilferechtl. Bedarf), in betreffendem Monat berücksichtigt das Jobcenter eine Erstattung von 200,- und zahlt daher nur 1000,- auf Konto. Mit Beschluss 906 über Euro 1200 bleibt aber der gesamte Bedarf gedeckt.

  • Wenn das Jobcenter aber nur 1000,00 € an den Schuldner überweist (weil 200,00 € einbehalten), nützt dem Schuldner der Beschluss, dass ihm 1200,00 € zu verbleiben haben nichts, da ja nur 1000,00 € auf dem Konto sind.

    Ich tendiere nach weiteren Überlegungen nun doch dazu, dass das Vollstreckungsgericht hier nichts zu entscheiden hat. Überweisungen an das Jobcenter können von uns nicht angeordnet werden und dem Schuldner hat das Geld nicht zu verbleiben.

  • Das müsste sowieso vom vorhandenen Freibetrag erfasst sein. Die monatliche Zahlung des jobcenters liegt mit Sicherheit unter dem Freibetrag. Jetzt kommt die Nachzahlung, das jobcenter zahlt also noch weniger. Also passt Freibetrag weiter

  • Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner durch die Erstattung von Nebenkosten und die durch das Jobcenter erfolgte Anrechnung auf die Sozialleistung nicht schlechter gestellt werden darf, sodass dem Schuldner die Rückerstattung der Nebenkosten, bei entsprechendem Nachweis, durch das Vollstreckungsgericht freizugeben ist. Sollte durch die Rückerstattung und die Zahlung der Sozialleistung der Freibetrag auf dem P-Konto im lfd. Monat nicht überschritten werden, so ist durch das Vollstreckungsgerichts nichts zu veranlassen.

  • Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner durch die Erstattung von Nebenkosten und die durch das Jobcenter erfolgte Anrechnung auf die Sozialleistung nicht schlechter gestellt werden darf, sodass dem Schuldner die Rückerstattung der Nebenkosten, bei entsprechendem Nachweis, durch das Vollstreckungsgericht freizugeben ist. Sollte durch die Rückerstattung und die Zahlung der Sozialleistung der Freibetrag auf dem P-Konto im lfd. Monat nicht überschritten werden, so ist durch das Vollstreckungsgerichts nichts zu veranlassen.

    Mich würde diese Entscheidung interessieren, um welche handelt es sich konkret?

    Im Normalfall ist eine Energiekostenrückerstattung ja nicht freizugeben, aber die Gutschrift steht der Schuldnerin ja nicht zu.

    Sehe ich anders: sie steht nur der Schuldnerin zu, da sie den Energieversorgungsvertrag abgeschlossen hat, nicht das Jobcenter.
    Es ist auch keine Leistung, die zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

    Ich verstehe den Sachverhalt auch so, dass noch gar kein Rückforderungsbescheid in der Welt ist.

    Bis das durch ist, ist das Geld doch längst weg, so dass das Jobcenter bestenfalls mit kleinen Beträgen monatlich aufrechnen dürfte, nicht aber mit dem kompletten Rückzahlungsbetrag.

  • Vielleicht findet sich hier etwas (oder es ist auch die #8 angesprochene Entscheidung):

    BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - I ZB 75/15

    Dort wird ausgeführt, dass Nebenkostenguthaben aus Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, die das JC unmittelbar an den Vermieter geleistet hat, unpfändbar sind. Das wird damit begründet, dass die Erstattung im Folgemonat nach § 22 Abs. 3 SGB II auf die Leistungen des JC für Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet wird.

    Ich kann mich aus meiner Zeit beim Gericht sowohl in Bezug auf Zwangsvollstreckung als auch Inso noch dunkel daran erinnern, dass das Problem auch bei Erstattungen des hiesigen Energieversorgers wiederkehrend auftrat. Das Problem lag oder liegt, glaube ich, darin, dass Energieversorger buchhalterisch eine Erstattung an das JC als Drittzahler nicht aussteuern können. Das wäre technisch alles andere als trivial (nicht nur damals, sondern auch heute noch). Wenn der Schuldner dann bei Vertragsabschluss eine Kontonummer angeben musste (weil Pflichtfeld) oder vor der Hilfebedürftigkeit schon Kunde war, landet das Geld für die Erstattung dann bei ihm.

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