Herausgabe aufgrund eröffneten Erbvertrages?

  • Hallo,

    hier sind zwei Sparbücher in der Hinterlegung. Als Empfangsberechtigte wurde ein Verein als wahrscheinlicher Erbe angeben.

    Der Verein stellt nun einen Herausgabeantrag und legt ein gemeinschaftliches notarielles Testament und einen Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vor. Genügt dies? Die Erbfolge ist nach dem Inhalt klar. Muss der Verein trotzdem für die Herausgabe einen Erbschein vorlegen?

  • Ich kann mir nicht vorstellen, daß Du für die Herausgabe eines Sparbuches höhere Hürden aufbauen solltest als für einen Eigentumswechsel im Grundbuch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wurde wirklich nur der Verein als Berechtigter angegeben? Und was wurde dann als Grund für die Hinterlegung angegeben?

    Davon abgesehen sehe ich es auch so, dass der § 35 GBO recht umfangreich auch außerhalb des Grundbuchs Anwendung findet. Das Grundbuch wird berechtigt, die Zwangsversteigerung kann gegen den nicht eingetragenen Erben gegen Erbnachweis gem. § 35 GBO angeordnet werden, § 17 ZVG. Warum sollte dann bei weit geringeren Rechts"eingriffen" höhere Anforderungen gelten? Noch dazu, wenn solche nicht expliziert normiert sind?

  • Da ist mE die Hinterlegung falsch erfolgt. Empfangsberechtigte wären die unbekannten Erben.

    Es gibt nur zwei Möglichkeiten, bekannt oder unbekannt.

  • Habe von meinem Vorgänger den Beckschen Kurz-Kommentar zur früheren Hinterlegungsordnung geerbt und lese bei Herausgabeanträgen oft darin nach. Ist zwar Asbach, aber das nds. HintG ähnelt den früheren Vorschriften der Hinterlegungsordnung sehr und für Nds. zumindest gibt es nichts Neueres. Dort stand (Stand 1993;)) in der Kommentierung zu § 13 Rn. 17 Fußnote 10, dass Vfg. von Todes wegen, die in einer öffentl. Urkunde enthalten ist, ausreicht - in entsprechender Anwendung von § 35 GBO und der gilt ja weiterhin.

    Würde aber - wie in Grundbuchsachen auch - die Nachlassakte beiziehen.

  • Da ist mE die Hinterlegung falsch erfolgt. Empfangsberechtigte wären die unbekannten Erben.

    Es gibt nur zwei Möglichkeiten, bekannt oder unbekannt.

    Wahrscheinlich hat das Heim "vom Hörensagen" gemutmaßt, dass der Verein Erbe sein soll, ohne dies konkret zu wissen.

    I.ü. kann ich Mata nur beipflichten.

  • Aus den genannten Gründen plädiere ich auch dafür, an den Verein ohne Erbschein auszuzahlen.

    Der Vergleich hinkt zwar etwas, aber man kann sich hilfsweise vor Augen führen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil, 05.04.2016, XI ZR 440/15) noch viel höher Beträge von Banken an einen Erben nur aufgrund der Vorlage eines eröffneten privatschriftlichen Testament auszahlen sind und die Bank keinen Erbschein verlangen darf.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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