Massearmut und Erteilung der Restschuldbefreiung, eröffnetes Verfahren dauert noch an

  • In meinem Verfahren ist die Wohlverhaltensperiode nach 6 Jahren abgelaufen. Es ist über die Erteilung der RSB zu entscheiden.

    Das eröffnete Verfahren dauert an. Die Stundung der Verfahrenskosten wurde aufgehoben. Es ist keine Masse vorhanden, es wird voraussichtlich auch keine Masse mehr eingehen.

    Sollte kein Vorschuss geleistet werden, wäre das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.

    Hat jemand Erfahrungen mit dieser Konstellation? Ich denke, dass nunmehr die RSB erteilt werden muss (es sind keine Versagungsanträge eingegangen).

  • Ich hatte diese Konstellation bisher noch nicht. § 289 InsO regelt nur den Fall, dass erst die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist. Ich denke deshalb, dass du Restschuldbefreiung erteilen musst.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • . Die Stundung der Verfahrenskosten wurde aufgehoben. Es ist keine Masse vorhanden, es wird voraussichtlich auch keine Masse mehr eingehen.

    Sollte kein Vorschuss geleistet werden, wäre das Verfahren nach § 207 InsO einzustellen.

    Wenn nichts mehr eingeht, warum wird das Verfahren dann nicht zugemacht?

    Zu der von Dir beschriebenen Konstellation habe ich zwar keine Entscheidung, jedoch evtl. eine Analogie zum § 300 I S. 2 InsO aF:

    BGH vom 19.09.2019, IX ZB 23/19, Rn. 11:

    Wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, so dass ein Schlussverzeichnis fehlt, werden zur Berechnung der Mindestbefriedigungsquote nach § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO Insolvenzforderungen berücksichtigt, welche als festgestellt gelten, welchen also nicht durch den Insolvenzverwalter oder einen Insolvenzgläubiger widersprochen wurde (§ 178 Abs. 1 InsO) oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen haben. Aus § 300 Abs. 1 Satz 2, § 53 InsO folgt, dass dem Insolvenzverwalter nicht nur ein Geldbetrag zugeflossen sein muss, welcher die Mindestbefriedigungsquote abdeckt, sondern zusätzlich auch ein Geldbetrag, mit welchem die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen werden können.

    Wenn also die Verfahrenskosten gedeckt sein müssen, damit der Schuldner die RSB vorzeitig erhält, dann wohl auch, wenn die reguläre Abtretungsfrist verstrichen ist. Alles andere würde (in Altverfahren) ja auch zu unbilligen Ergebnissen führen, da durch Herauszögern des Verfahrensabschlusses zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würde.

    Die Legung der Schlussrechnung, siehe oben, würde natürlich zu einem eindeutigeren Ende führen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, ich grübel grad:

    "Das eröffnete Verfahren dauert an. Die Stundung der Verfahrenskosten wurde aufgehoben. Es ist keine Masse vorhanden, es wird voraussichtlich auch keine Masse mehr eingehen."

    Warum ist dies so ? Wenn die Verfahrenskostendeckung nicht mehr gegeben ist, kann der Verwalter den Griffel wg. Nichtdeckung seiner Vergütung subito fallen lassen !

    bitte Sachverhalt anfüttern.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!