Vermächtnisverwaltungsvollstreckung

  • Hallo zusammen,

    Ehemann und Ehefrau setzen sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein. Schlusserbin ist die Tochter.
    Der Ehemann ist verstorben.
    Der Ehemann wendet den Kindern seiner Tochter/der Schlusserbin den Grundbesitz als Vermächtnis zu, die Ehefrau und Tochter erhalten jeweils einen Nießbrauch als Vermächtnis.
    Der Ehemann ordnet TV an. TV soll die Tochter/Schlusserbin/Vermächtnisnehmerin sein.
    Aufgabe des TV soll es nur sein, für die Vermächtnisnehmer den in der Urkunde vermachten Grundbesitz zu verwalten.

    Nun zu meinen Fragen:

    Mir liegt eine Urkunde mit dem Vermächtnissvollzug vor. Anwesend sind nur die Alleinerbin sowie die Kinder der Tochter, die den Grundbesitz als Vermächtnis erhalten sollen. Die Testamentsvollstreckerin ist nicht anwesend. Wäre dies im vorliegenden Fall erforderlich? Geht es bei einer Vermächtnisverwaltungsvollstreckung nur um die Verwaltung des Grundbesitzes oder schließt es die Vermächtniserfüllung mit ein? Sofern die Tochter als TV hätte handeln müssen, reicht dann eine Genehmigung Ihrerseits + Nachweis der Verfügungsbefugnis?

    Weiter frage ich mich, ob die TV überhaupt wirksam ist. Die Tochter ist Vermächtnisnehmerin (des Nießbrauchs) und TV beschränkt auf die Vermächtnisverwaltung zugleich. Ist das möglich?

    Vielen Dank für eure Hilfe und Anregungen :)

  • Die Tochter des Erblassers ist zunächst auf den ersten Erbfall (nach den Erblasser) enterbt, ihr steht insoweit nur ein Pflichtteilsanspruch zu.

    Die Enkel erhalten im Wege des angeordneten Vermächtnisses den Grundbesitz (Erblasser war Alleineigentümer?).

    Ehefrau und Tochter erhalten jeweils einen Nießbrauch an dem den Enkel übertragenen Grundbesitz, sie sind deshalb insoweit nur Nießbraucher und nicht Vermächtnisnehmer.

    Fraglich ist, ob die Tochter das Amt der Testamentsvollstreckerin überhaupt angenommen hat und wie hoch das restliche Nachlassvermögen ist.

    Die Ehefrau als "Alleinerbin" kann über den geerbten Nachlass und das eigene Vermögen frei entscheiden und der Tochter als Schlusserbin einen Haufen Schulden hinterlassen.

    Als Tochter würde ich ganz scharf drüber nachdenken, ob ich den Nießbrauch an dem Grundstück und die Testamentsvollstreckung annehme.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Genau, der Erblasser war Alleineigentümer.

    Dass die Tochter das Amt angenommen hat, weiß ich. Sie hat mir einen Antrag auf Grundbuchberichtigung eingereicht und Ihre Annahmeerklärung an das Nachlassgericht beigefügt. In dem handschriftlichen Schreiben hat Sie um Eintragung der Enkelkinder und Eintragung der Nießbrauchsrechte gebeten. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ein notarieller Vermächtniserfüllungsvertrag erforderlich sei. Zwei Monate später kam die o.g. Urkunde ohne Mitwirkung der Tochter als TV. Auch der Notar schreibt in der Urkunde nichts dazu.

  • Handschriftliches oder notarielles Testament? Ein Nießbrauch an einer unbeweglichen Sache (Immobilie) kann nur durch dingliche Einigung zwischen Eigentümer und (zukünftigem) Nießbraucher bestellt werden (notarielle Urkunde und Eintragung ins Grundbuch).

    Nach dem Tod des Erblassers und Alleineigentümers fällt diese Möglichkeit weg. Da die Ehefrau Alleinerbin ist, auch zunächst hinsichtlich des Grundbesitzes, wäre diese verpflichtet, das Vermächtnis auf die Enkel zu erfüllen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Der Inhalt der angeordneten Testamentsvollstreckung ist (hier) nicht bekannt. Bei der Urkunde, die jetzt vorgelegt wurde, handelt es sich vermutlich um eine reine Verfahrenshandlung. Der Eintragungsantrag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung und kann daher auch vom Erben gestellt werden. Hierzu benötigt man den Testamentsvollstrecker nicht. Möglicherweise soll der TV nur dann "eingreifen", wenn der Erbe nicht so spurt, wie der Erblasser angeordnet hat.

    Wenn ich als Erblasser nicht will, dass der Vermächtnisnehmer den Zuwendungsgegenstand veräußert, dann müsste ich eine testamentarische Nichtveräußerungsauflage für den Vermächtnisnehmer anordnen. Die Überwachung dieser Anordnung erfolgt durch den Testamentsvollstrecker.

    Die Vermächtnisnehmer sind (im Moment) keine gesetzlichen Erben, weil die Alleinerbin und die Schlusserbin noch leben. Möglicherweise stehen hier steuerliche Gründe im Hinter-/Vordergrund.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hier geht nach meinem Dafürhalten doch einiges durcheinander und manche Ausführungen liegen auch völlig neben der Sache.

    Zunächst ist zu klären, um welche Art von Testamentsvollstreckung es sind handelt und ob sie dementsprechend nur die Vermächtnisnehmer des Grundbesitzes oder auch die Alleinerbin beschwert. Außerdem ist zu klären, ob die Vermächtnisvollstreckung auch die Mitwirkung bei der Erfüllungshandlung auf der Erwerberseite umfasst. Dies sollte in der Regel zu bejahen sein, weil sich die TV bereits auf den Vermächtnisanspruch als solchen bezieht, weil der Vermächtnisnehmer ansonsten ohne die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers über diesen Anspruch verfügen könnte. Bei den nachfolgenden Aussführungen gehe ich daher von dieser Rechtslage aus.

    Falls man auch eine TV zu Lasten der Erbin bejaht, handelt es sich um Rechtssinne um zwei verschiedene Testamentsvollstreckungen. In diesem Fall müsste die Testamentsvollstreckerin im Hinblick auf die erklärte Auflassung sowohl auf der Veräußererseite (für die Erbin) als auch auf der Erwerberseite (für die Vermächtnisnehmer und für diese auch im Rahmen der Nießbrauchsbestellungen, hierzu weiter unten) auftreten. Im vorliegenden Fall fehlt es an beidem.

    Bejaht man eine reine Vermächtnisvollstreckung (mit der Reichweite w. o.), kann die Alleinerbin problemlos auf der Veräußererseite handelt und die Testamentsvollstreckerin muss - woran es fehlt - lediglich auf der Erwerberseite auftreten. Mit der Mitwirkung an der Auflassung ist es allerdings nicht getan, sondern die Testamensvollstreckerin hat an dem für die Vermächtnisnehmer erworbenen Grundbesitz sodann auch den Nießbrauch für sich selbst (Befreiung von § 181 BGB liegt in der Natur der Dinge) und den Nießbrauch für die Alleinerbin zu bestellen, weil die entsprechende Belastung nicht durch die Erbin, sondern seitens der Vermächtnisnehmer vorgenommen wird. Natürlich handelt es sich auch bei diesen Nießbrauchsrechten um Vermächtnisse, nur eben um solche, die nicht von der Erbin, sondern von den Vermächtnisnehmern des Grundbesitzes zu erfüllen sind. Für die Mitwirkung auf der Erwerberseite bei der Erklärung der Auflassung und bei der Bestellung der Nießbrauchsrechte ist die Nachgenehmigung der Testamentsvollstreckerin ausreichend. Die Entgeltlichkeit der Verfügung ist hier kein Problem, weil exakt nach dem Inhalt des Testaments verfahren wird.

    Die Testamentsvollsteckerin kann problemlos als TV fungieren. Sie handelt bei den Nießbrauchsbestellungen lediglich auf der Verfügungsseite für die Grundbesitz-Vermächtnisnehmer, während sie auf der Erwerberseite nicht als TV, sondern (ebenso wie die Alleinerbin) im eigenen Namen als Vermächtnisnehmerin handelt, weil zu Lasten der Nießbrauchsberechtigten keine TV angeordnet ist. Weshalb die beiden Nießbraucher im Rechtssinne nicht Vermächtnisnehmer sein sollen, erschließt sich mir nicht. Es handelt sich um Untervermächtnisse, weil sie nicht die Erbin, sondern die Grundbesitz-Vermächtnisnehmer beschweren.

    Ob die Annahme des TV-Amtes bereits gehörig nachgewiesen ist, vermag ich dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ggf. kann das NachlG eine Annahmebescheinigung erteilen.

    Bezüglich des Pflichtteilsrechts der Tochter verhält es sich so, dass sie entweder das Nießbrauchsvermächtnis ausschlagen und ihren vollen Pflichtteil verlangen oder dass sie das Nießbrauchsvermächtnis annehmen und nur den ggf. noch verbleibenden Restpflichtteil verlangen kann (§ 2307 BGB). Wenn die TV die notarielle Urkunde genehmigt, ist klar, dass sie ihr Nießbrauchsvermächtnis annimmt, weil die zu genehmigende notarielle Urkunde auch die Nießbrauchsbestellung enthält. Sie könnte ihre Genehmigung allerdings materiell auf den Erwerb des Grundbesitzes durch die Vermächtnisnehmer und auf die Bestellung des Nießbrauchs für die Alleinerbin beschränken. Auf diese Weise bliebe ihr das Wahlrecht des § 2307 BGB erhalten, weil es für die Vermächtnisausschlagung keine Frist gibt. Im Übrigen wäre diese Ausschlagung nicht gegenüber dem NachlG, sondern gegenüber dem Erben zu erklären, der hierfür auch eine Frist setzen kann.

  • Vielen Dank für diese ausführliche und hilfreiche Antwort :)

    Wenn ich eine reine Vermächtnisvollstreckung bejahe, trage ich dann trotzdem einen TV Vermerk ein, weil nach dem Inhalt des Testaments der vermachte Grundbesitz für die Vermächtnisnehmer von der Testamentsvollstreckerin verwaltet werden soll?

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