Grundbuchberichtigung, Löschung eines Geh- und Fahrrechtes, § 1026 BGB

  • Hallo und ein frohes neues Jahr in die Runde.

    ich möchte endlich meinen Problemfall anpacken, weiß aber noch nicht richtig wie.

    Es geht um die Löschung eines alten Geh- und Fahrrechtes.

    Das dienende Grundstück ist durch Teilung frei geworden i.S.v. § 1026 BGB. Eine Nichtbetroffenheitsbescheinigung des zuständigen Katasteramtes liegt vor. Der (rechtliche) Ausübungsbereich (lt. Grundbuch u beigefügter bemaßter Planzeichnung) liegt deutlich (fast 10 Meter) außerhalb des „neuen“ Grundstücks.

    Soweit so einfach…. ABER im Verfahren nach § 22 GBO hat die Partei des herrschenden Grundstücks nun Widerspruch eingelegt (und vorher auch schon die Löschungsbewilligung verweigert).

    Der Widerspruch wird begründet damit, dass der Ausübungsbereich wie ursprünglich geregelt so nie umgesetzt wurde, sondern tatsächlich versetzt um 20 Meter (dann ist auch das neu abgetrennte Grundstück tatsächlich betroffen) – eingetragen wurde das aber nicht.

    Das dienende Grundstück benötigt das Geh- und Fahrrecht auf dem neuen Grundstück übrigens nicht, es scheint eher so eine Gewohnheits-/ Bequemlichkeitssache zu sein.

    Würdet ihr dennoch löschen? Weil das im Grundbuch geregelte vorgeht und die tatsächliche Praxis nie eingetragen wurde?

    Ich bin mir so unsicher...

    Vielen Dank im Voraus!

  • Wenn man das BGH Urteil vom 12.12.2014, V ZR 36/14, berücksichtigt ist eine einseitige Verlegung des Ausübungsbereichs durch den Berechtigten nicht möglich.

    Alle Äußerungen hier sind rein private Meinungsäußerungen, sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders angegeben ist. ;)

  • Die von tom zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg scheint mir nicht so recht zu passen. Dort blieb der Ausübungsbereich als solcher identisch, es wurden lediglich größere Rohre verlegt.

    Im vorliegenden Fall gibt es offenbar auch keine einseitige Verlegung.

    Vielmehr soll der Ausübungsbereich von Anfang an so bestanden haben, dass er um 20 Meter versetzt war, als im Lageplan dargestellt. Der Lageplan wurde aber wohl in der Grundbucheintragung in Bezug genommen (Zitat: „Der (rechtliche) Ausübungsbereich (lt. Grundbuch u beigefügter bemaßter Planzeichnung) liegt deutlich (fast 10 Meter) außerhalb des „neuen“ Grundstücks“). Also hatte man die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich festgelegt und nicht der tatsächlichen Ausübung überlassen. In solchen Fällen erfordert der vom Lageplan abweichende Ausübungsbereich die Eintragung einer Inhaltsänderung. In Rz. 55 des Urteils vom .04.12.2015, V ZR 22/15

    Urteil des V. Zivilsenats vom 4.12.2015 - V ZR 22/15 -

    führt der BGH allerdings aus: „Der Kläger kann nach §§ 1018, 1027, 1004 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu 1) die Duldung der Wegerechtsausübung an der im Grundbuch bezeichneten (ehemaligen) Ausübungsstelle verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem dinglichen Recht. Dieser Anspruch besteht – auch wenn die Beteiligten sich auf die Verlegung der Ausübungsstelle verständigt und diese bereits in der Natur vollzogen haben – so lange, bis die zur Änderung des Inhalts oder zur Aufhebung der die Ausübung an der bisherigen Stelle gewährleistenden Grunddienstbarkeit erforderlichen sachenrechtlichen Änderungen vollzogen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 7. 10. 2005 – V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 327, Rdn. 16)“.

    Wenn sich also die Beteiligten über die um 20 Meter versetzte Ausübungsstelle von Anfang an einig waren, dann fehlt es jetzt nur noch an der Grundbucheintragung.

    Darauf würde ich sie hinweisen und von der Löschung nach § 22 GBO Abstand nehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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