Abschreibung anderes Grundbuchamt § 25 Abs. 3 b) GBV

  • Hallo,


    haben folgenden Fall:

    Ein anderes GBA fragt an, ob ich mit der Abschreibung zu meinem GB einverstanden bin.

    U.a. soll ich das Grundvermögen zu meinem GB zuschreiben und es wurde vom anderen GBA darauf hingewiesen, dass ich für die Prüfung der EÄ und der vom Notar weiter beantragten Eintragung der Rechte zuständig bin.

    Bei dem GBA ist Grundvermögen gebucht, für welches mein GBA richtigerweise zuständig wäre. Ich denke das Grundvermögen ist dort gebucht, weil es sich vor etlichen Jahren um einen Hof handelte.

    Das andere GBA hat mit einen Eintragungsentwurf geschickt, in dem es beabsichtigt lediglich in seinem GB zu vermerken, dass das Grundvermögen zu meinem GB abgeschrieben worden ist.


    Ich habe daraufhin das GBA darauf hingewiesen, dass meiner Meinung nach nach § 25 Abs. 3b) GBV zu verfahren ist.

    Es wäre dort ein neues GB anzulegen, die EÄ einzutragen und auch die Eintragung der neu einzutragenden Rechte kann dort erfolgen. Erst daraufhin wäre die Abschreibung zu meinem GB möglich und ich würde das Grundstück dann bei mir buchen.


    Nunmehr bezieht sich das andere GBA darauf, dass sie für das Grundvermögen Gemarkung S kein Grundbuchblatt für S anlegen können (was klar ist, ich ging auch eher davon aus, dass ein Grundbuch von deren Gemarkung angelegt wird), sodass die beantragten Rechte dort nicht eingetragen werden können.

    Das GBA trägt vor, dass es für die Buchung des Grundstücks schon jetzt nicht zuständig sei, da offenbar kein Hofvermek eingetragen ist (§ 4 Abs. 2 GBO). Die Zuständigkeit ergibt sich daher schon jetzt, bereits vor EÄ, aus § 1 Abs. 1 S. 2 GBO. Es wird festgestellt, dass § 25 Abs. 3b) GBV keine Anwendung findet.


    Ich habe nunmehr versucht Kommentierung oder ähnliches zu dem Abs. 3b) zu finden und bin leider nicht fündig geworden.

    Das andere GBA will wohl nach § 25 Abs. 3b) S. 2 GBV (alte Fassung) verfahren.

    Ich gehe davon aus, dass dieses Verfahren auch in dem hiesigen Fall nicht mehr möglich ist. Ansonsten wäre der Satz 2 nicht gestrichen worden?

    Klar ist, dass ich grundsätzlich zuständig wäre. Allerdings ist das Grundvermögen ja noch dort gebucht und der Antrag wurde auch zu dem dortigen GB gestellt.


    Ich möchte mich grundsätzlich ungern mit einem Kollegen/einer Kollegin auseinandersetzen, dennoch würde ich gerne weitere Meinungen hören, welches Verfahren ihr anstreben würdet oder ob ggf. jemand Kommentierung oder ähnliches dazu zur Hand hat?

  • Ich stimme dem anderen GBA zu, bereits jetzt bist du laut Sachverhalt für die Erledigung der Eintragungsanträge zuständig gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GBO. Dass das betroffene Grundstück derzeit noch nicht in "deinem" GB gebucht ist, ändert daran nichts, vgl. Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., Rdnr. 7 zu § 1 GBO.

  • Ich rufe in solchen Fällen den Kollegen an.

    Wie ihr das macht ist letztendlich egal, es darf nur keiner seine Zuständigkeit überschreiten und es muss nachvollziehbar sein.

    Wir haben sowas hier häufiger, weil vorhandene Grundbuchblätter nach Änderung der Zuständigkeit durch Gebietsreformen nur rübergegeben wurden, wenn nicht Grundstücke aus beiden Bezirken dort eingetragen waren.

    In der Regel wird es so gehandhabt, dass das übernehmende Gericht ein leeres Grundbuchblatt anlegt und zum übergebenden Gericht schickt, jenes das dann in das neue Blatt abschreibt und einen GB Auszug darüber schickt, nach dem das übernehmende Gericht das anlegt. (In dem Zusammenhang kommen manchmal auch Fragen vom Katasteramt)

    Jetzt liegt das Grundstück im "richtigen" Grundbuch und ein ggf. beantragtes Rechtsgeschäft wird vollzogen.


    Wir haben aber auch schon Grundstück beim fremden GBA belassen, wenn z.B. ne Gesamtgrundschuld eingetragen war.

  • Wir haben mit den angrenzenden Gerichten (anderes Bundesland) folgendes Procedere: Das abgebende Gericht fragt beim übernehmenden Gericht an, ob Übernahmebereitschaft besteht. Das übernehmende Gericht bestätigt diese und teilt dem abgebenden Gericht die neue Blattnummer mit. Die neue Blattnummer wird nur reserviert, das Grundbuchblatt wird noch nicht angelegt. Das abgebende Gericht schreibt das Grundstück ab und schickt die notwendigen Unterlagen an das übernehmende Gericht, welches dann die Eintragungen in das neue Blatt vornimmt.

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