Nachlasspflegschaft - Grundstück Ausland

  • Meine Erblasserin hatte etwas Bankguthaben sowie eine Wohnung in Spanien hinterlassen. Wert der Wohnung ca. 30.000 Euro.

    Da die Erben unbekannt waren, wurde eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Es sind bereits zahlreiche Erben der 3. Ordnung ermittelt worden. Dennoch konnte die Erbfolge bisher nicht komplett aufgeklärt werden. Auf der väterlichen Seite fehlen noch Erben. Das Bankguthaben ist mittlerweile aufgebraucht , sodass die Nachlasspflegerin keine freien Mittel zur Beantragung von Urkunden mehr hat. Die bekannten Erben wirken nicht mit, da die Quoten teilweise nur sehr gering sind. Ein Verkauf des Grundstücks in Spanien ist ebenfalls schwierig, da keine Mittel für Dolmetscherkosten vorhanden sind.

    Wie könnte man weiter verfahren? Die Nachlasspflegerin schlägt vor, dass man bei dem zuständigen spanischen Gericht die Bestellung eines dem deutschen Recht ähnlichen Nachlassverwalters anregen könnte. Soweit die spanischen Behörde dies machen, würde ich meine Nachlasspflegschaft hier aufheben? Mich stört derzeit jedoch, dass hier ja zahlreiche Erben bekannt sind und wohl auch schon durch Urkunden nachweisbar sind. Müssten diese sich nicht auch selbst kümmern? Es fallen für die Wohnung ja auch fortlaufend Hausgelder an, die nicht gezahlt werden können.

    Ich habe auch in Erinnerung, dass mal auf einer Schulung gesagt wurde, dass man eine Pflegschaft auch dann aufheben kann, wenn ein großer Teil der Erben bekannt ist. Ich habe nur dazu nicht die passende Rechtsprechung gefunden.

  • Ich gehe davon aus, dass die internationale Zuständigkeit in deinem Fall für den gesamten Nachlass in Deutschland liegt. Dass sich die Wohnung in Spanien befindet, macht insofern keinen Unterschied. Das spanische Gericht dürfte nur Verrichtungen vornehmen, für die es international zuständig wäre.

    Du sagst, ein Großteil der Erben sei "bekannt". Liegen Personenstandsurkunden vor? Ist die Annahme der Erbschaft durch diese Erbanwärter aktenkundig? Ist/sind ein oder mehrere (Mindest-)Teilerbschein(e) erteilt? Ansonsten sind die Miterben kaum bekannt, es liegt dann m.E. nicht einmal eine "hohe Wahrscheinlichkeit" vor, die mindestens notwendig wäre.

    Sofern Miterben tatsächlich bekannt i.S.d. Gesetzes sind, ist die Pflegschaft teilweise aufzuheben. Eine Aufhebung insgesamt kommt bei einem nach wie vor vorhandenen Sicherungsbedürfnis in Form einer Wohnung aus meiner Sicht nicht in Betracht.


    Eine ähnliche Diskussion (ohne Auslandsbezug) hatten wir kürzlich hier:

    Nachlasspflegschaft, wenn es Erbprätendenten gibt - Nachlass - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger

  • Die Zuständigkeit liegt in Deutschland. Ich hatte nur an sowas wie § 344 Abs. 4 FamFG gedacht, dass es eventuell eine ähnliche Vorschrift für Auslandsfälle gibt.

    Die potentiellen Erben sind hier zumindest bereits im Verfahren angeschrieben worden (Prüfbericht, Vergütung). Ich müsste bei der Nachlasspflegerin noch genau nachfragen, welche Urkunden auf der mütterlichen Seite dann jetzt noch fehlen. Väterlich fehlen noch zwei ganze Stämme. Ein Teilerbschein wird aber wohl von keinem beantragt werden, da wenig Interesse besteht.

    Hat jemand praktische Erfahrung wie ein Verkauf in die Wege geleitet werden könnte? Ich dachte an die Beauftragung eines deutschsprachigen Maklers.

  • Das Problem ist doch, dass die Nachlasspflegerin überhaupt nichts mehr machen kann, was Kosten verursacht, weil kein Geld mehr im Nachlass ist. Sie sollte zumindest versuchen, eine zuständige spanische Stelle über den Sachverhalt zu informieren und Maßnahmen von dort aus anregen. Dann abwarten, was passiert. Wenn die Spanier tatsächlich irgendwie tätig werden, hätte ich keine Hemmungen, die Nachlasspflegschaft aufzuheben, auch wenn das nicht ganz unseren Vorschriften über die internationale Zuständigkeit entspricht. Aber erfahrungsgemäß gibt es ja EU-Mitgliedsstaaten, die sich von solchen Vorschriften nicht beeindrucken lassen.

  • Die Zuständigkeit liegt in Deutschland. Ich hatte nur an sowas wie § 344 Abs. 4 FamFG gedacht, dass es eventuell eine ähnliche Vorschrift für Auslandsfälle gibt.

    Art. 19 EUErbVO. Wenn jedoch das Hauptsachegericht bereits Sicherungsmaßnahmen in Form der Anordnung einer Nachlasspflegschaft ergriffen hat, wird man das spanische Gericht jetzt kaum nachträglich in die Verantwortung nehmen können, nur weil die örtlich näher dran sind. § 344 Abs. 4 FamFG ist auch nur eine Eilzuständigkeit.

    Die potentiellen Erben sind hier zumindest bereits im Verfahren angeschrieben worden (Prüfbericht, Vergütung). Ich müsste bei der Nachlasspflegerin noch genau nachfragen, welche Urkunden auf der mütterlichen Seite dann jetzt noch fehlen. Väterlich fehlen noch zwei ganze Stämme. Ein Teilerbschein wird aber wohl von keinem beantragt werden, da wenig Interesse besteht.

    Solange die Erben nicht bekannt sind, läuft die Sache vollumfänglich weiter. Dass jemand Unterlagen in der Nachlasspflegschaftssache übersandt bekommen hat, wird bei einem Laien nicht reichen, um ihm die fristauslösende Rechtskenntnis zu verschaffen, dass er als (Mit-)Erbe berufen sein dürfte. Wer einen Erbschein zur Aufhebung nicht für erforderlich hält, sollte zumindest die entsprechenden Personenstandsurkunden in der entsprechenden Form sowie einen Nachweis über die Annahme der Erbschaft in der Akte haben, um zumindest eine "hohe Wahrscheinlichkeit" annehmen zu können.

    Ich würde die bekannten Erbanwärter einmal alle explizit über die Möglichkeiten zur Erbausschlagung und Beantragung eines Erbscheins hinweisen, um zumindest für die notwendige Kenntnis zu sorgen, um die Ausschlagungsfrist in Gang zu setzen.

    Hat jemand praktische Erfahrung wie ein Verkauf in die Wege geleitet werden könnte? Ich dachte an die Beauftragung eines deutschsprachigen Maklers.

    Da kann sich die Nachlasspflegerin gern Gedanken drum machen. Makler wäre sicherlich eine Möglichkeit.

  • Ich würde auch versuchen über einen dt. Makler der dort tätig ist zu verkaufen. Bei der Eingabe deutschsprachige Makler in Spanien kommen in den Suchmaschinen allerhand Treffer.

    Ohne Geld wird da nix draus. Das fängt bei den Übersetzungskosten an.

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  • Ich habe auch in Erinnerung, dass mal auf einer Schulung gesagt wurde, dass man eine Pflegschaft auch dann aufheben kann, wenn ein großer Teil der Erben bekannt ist. Ich habe nur dazu nicht die passende Rechtsprechung gefunden.

    Auf solchen Schulungen, welche scheinbar nach dem Studium angeboten werden, scheinen die Rechtspfleger auch gehört zu bekommen, dass wenn ein vermeintlicher Erbe auf das Anschreiben hin nicht reagiert, schon gar keine Nachlasspflegschaft erst angeordnet wird. Scheint gerade wieder in Mode zu kommen, wenn Rechtliche Betreuer ihre Schlussvergütung aus dem Nachlass ziehen müssen.

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  • Ähnliches Problem wurde hier so gelöst, dass der Makler seinen Anteil aus dem Verkauf generierte, ebenso wie d.Nlpfl. Der ist für die notwendigen Dinge in Vorleistung gegangen. Urkunden und Übersetzungen sind notwendige Auslagen.

  • ...Urkunden und Übersetzungen sind notwendige Auslagen.

    ...heißt?

    …das wage ich zu bezweifeln.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Könnte man für die Übersetzungskosten nicht auch als Gericht in "Vorleistung" gehen? Diese entstehen ja auch erst an wenn ein Verkauf ansteht, sodass man sich bei Zahlung des Kaufpreises die Auslagen über die Gerichtskostenrechnung zurückholen könnte. Bezirksrevisor würde ich aber vorher auf jeden Fall anhören.

  • Nach meinen Erfahrungen sind in Spanien in derartigen Fällen, wenn man nicht ewig warten und persönlich vorstellig werden will, Zahlungen der Art erforderlich, die weder ordnungsgemäß belegt noch gar dem Bezirksrevisor vorgelegt werden können. Auf der Rechnung, wenn es überhaupt eine gibt, steht dan höchstens so etwas wie "otras prestaciones"

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  • Wer weiß, ob man jemals einen Kostenschuldner hat, von dem man sich die Kosten realistischerweise zurückholen kann. Ich sehe daher keinen Grund, warum die Landeskasse hier in Vorleistung treten sollte. Wenn kein Geld im Nachlass ist, dann ist das eben so.

    Ich weiß nicht, ob die Regelungen der EUErbVO in Spanien gelebte Praxis sind. Daher wiederhole ich meinen Vorschlag, bei spanischen Stellen ein Tätigwerden anzuregen (durch die Nachlasspflegerin). Hat das Erfolg, würde ich die Nachlasspflegschaft aufheben.

  • Tja, das Problem besteht hier aber auch.

    Letzte Hoffnung: Ist die Wohnung belastet? Wenn ja, könnte die Nachlasspflegerin vllt. die Gläubiger motivieren, Geld für den Verkauf vorzuschießen, das ihnen aus dem Erlös zurückgezahlt wird.

    Wenn nicht, würde ich die bekannten Erben nochmal versuchen zu motivieren, tätig zu werden.

    Andernfalls würde ich die Nachlasspflegschaft aufheben

  • Die Nachlasspflegschaft aufzuheben geht mE auf gar keinen Fall. Man könnte nur evtl den "bekannten" Erben etwas Druck machen bzgl Teilaufhebung :evil:. Sie sollten doch bitte mitarbeiten und die Kosten niedrig halten, wenn sie partipizieren möchten.

    Wie wird die Wohnung gegenwärtig genutzt? Vermieten oder kommt ein neues Darlehen in Betracht?

    Rein wegen fehlender Personenstandsurkunden deutscher Erbstämme hätte ich kein Problem damit, dies als Gericht in die Wege zu leiten, oft werden diese noch von vielen Standesämterin kostenfrei im Wege der Amtshilfe übersendet, dauert dementsprechend lange.

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