Klausel / Forderungsübertragung auf Zuschlagsbeschluss

  • Alles Gute für 2025 an alle!

    Bevor ich komische Formulierungen verwende:

    Bei der bedingten Forderungsübertragung (vorliegend ausflösend bedingt für den ehem. Gesamtrechtsgläubiger und aufschiebend bedingt für den Ersatzberechtigten, § 123 ZVG) beantragt der Ersatzberechtigte die Vollstreckungsklausel. Jetzt hab ich gelesen, dass das durchaus geht, und zwar mit der Maßgabe, dass der beizutreibende Betrag zu hinterlegen ist. Ich hatte jetzt vor, die beiden Berechtigten auch in der Klausel an dieser Stelle (erteilt "mit der Maßgabe, das der beizutreibende Betrag zu hinterlegen ist für den Hauptberechtigten Name, Anschrift sowie den Hilfsberechtigten Name, Anschrift") aufzuführen.

    Hat das schon mal jemand praktiziert?

    Bei der Anordnung ist das aber keine Extrabedingung, die ich außerdem noch nach § 750 ZPO prüfen muss?! Wenn es bei der Wiedervst. zur Zuteilung käme, dann hinterlege ich eben?.

  • Ich bin der Meinung, dass eine Klausel nicht unter einer Bedingung erteilt werden darf. Wer soll die Bedingung denn kontrollieren.

    Bsp. Das Vollstreckungsgericht erlässt einen PfÜB. Der Drittschuldner zahlt. Und jetzt. Wer beim Vollstreckungsgericht prüft, ob der Gläubiger den Betrag auch hinterlegt hat.

    Das mit der Hinterlegung gehört nicht in die Klausel. Du kannst beim Übersenden den Eventualberechtigten vielleicht noch mal darauf hinweisen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Kai 13. Januar 2025 um 09:53

    Hat den Titel des Themas von „Klausel / Forderungsübertragung auf Zuschlagsbeshcluss“ zu „Klausel / Forderungsübertragung auf Zuschlagsbeschluss“ geändert.
  • Ich bin der Meinung, dass eine Klausel nicht unter einer Bedingung erteilt werden darf.

    Die Klausel wird nicht unter einer Bedingung erteilt, sondern mit der Maßgabe, dass der vollstreckte Betrag zu hinterlegen ist (z.B. Stöber, ZVG, § 132 Rn. 11). Das Vollstreckungsgericht braucht die Hinterlegung nicht zu prüfen, die entsprechende Anordnung ist z.B. in den PfÜB aufzunehmen, sie zu beachten ist Sache des Drittschuldners.

  • Ich habe mich ebenfalls nach Stöber § 132 Rdn.11 gerichtet, so dass ich dazu komme, die Klausel als solche ohne Bedingung wohl aber mit der Maßgabe der späteren Hinterlegung erteilen zu können/zu müssen. Gleiches sagt Schneider (§ 132 Rdn. 11) aber eben ergänzt um die Benennung bzw. die Angabe der beiden Berechtigten (Erst- und Eventualberechtigter).

    Daher meine Frage bei der Formulierung.

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