Alles Gute für 2025 an alle!
Bevor ich komische Formulierungen verwende:
Bei der bedingten Forderungsübertragung (vorliegend ausflösend bedingt für den ehem. Gesamtrechtsgläubiger und aufschiebend bedingt für den Ersatzberechtigten, § 123 ZVG) beantragt der Ersatzberechtigte die Vollstreckungsklausel. Jetzt hab ich gelesen, dass das durchaus geht, und zwar mit der Maßgabe, dass der beizutreibende Betrag zu hinterlegen ist. Ich hatte jetzt vor, die beiden Berechtigten auch in der Klausel an dieser Stelle (erteilt "mit der Maßgabe, das der beizutreibende Betrag zu hinterlegen ist für den Hauptberechtigten Name, Anschrift sowie den Hilfsberechtigten Name, Anschrift") aufzuführen.
Hat das schon mal jemand praktiziert?
Bei der Anordnung ist das aber keine Extrabedingung, die ich außerdem noch nach § 750 ZPO prüfen muss?! Wenn es bei der Wiedervst. zur Zuteilung käme, dann hinterlege ich eben?.