Nachlassrichter als Testamentsvollstrecker

  • Wenn der Nachlassrichter ausdrücklich namentlich genannt ist, dann geht das meines Erachtens. Aber wohl nur, wenn er nicht zugleich auch der für diesen Erbfall zuständige oder ggf. ersatzweise zuständige Richter wäre.

    Inwiefern eine solche Tätigkeit nach den internen Justizvorschriften auch noch durch die Verwaltung genehmigt werden muss und ob diese Genehmigung auch überhaupt erteilt wird, kann ich nicht sagen.

    Ich würde als Richter am NLG ablehnen, wenn es sich nicht um eine mir persönlich bekannte und nahestehende Person des Erblassers handelt. Es ist ja auch ein Unterschied, ob ein in München wohnender Erblasser seinen Freund in Stuttgart, der Nachlassrichter ist, zum TV einsetzt. Oder er einfach den münchner Richter XX am NLG einsetzt, weil er mal dessen Namen gehört hat oder weiß dass er am NLG in München arbeitet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Streng genommen ist die Wahl eines Nachlassrichters doch nicht die schlechteste Idee.

    Ich habe einen, nennen wir ihn "Fachmann", im engeren Freundes-/Familienkreis und möchte einen Testamentsvollstrecker benennen. Warum sollte ich denn nun auf eine andere Person zurückgreifen als den mir bekannten Fachmann? Dein alter Schulfreund ist Architekt und du willst bauen...wer sucht denn dann in den gelben Seiten nach einem Architekten?

  • Bin zufälligerweise auf folgenden Kommentar gestoßen:

    MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl. 2022, BGB § 2202 Rn. 8, beck-online

    "Beamte und Richter müssen die Übernahme des Amts ihrer Dienststelle anzeigen bzw. brauchen nach dem Beamtenrecht eine Genehmigung; eine Annahme ohne eine solche Genehmigung ist gleichwohl wirksam."

    Bedeutet für mich im Umkehrschluss, wie die Vorposter: Benennung als Testamentsvollstrecker ohne Weiteres möglich. Selbst Amtsannahme möglich, aber ggf. (wenn keine Genehmigung vorliegt) dienstrechtliche Konsequenzen. Dann ist er aber auch von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!