Bestellung Abwesenheitspfleger

  • Hallo,

    ich habe eine Anregung auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers vorliegen. Der Abwesende ist Miterbe und die Abwesenheitspflegschaft soll für ein Erbscheinsverfahren bestellt werden.

    Nun hat sich der Abwesende im Nachlassverfahren mehrfach per E-Mail gemeldet. Eine Anschrift hat er jedoch nicht mitgeteilt. Er schreibt mehrfach, dass er obdachlos ist und gibt auch nicht an wo er sich aufhält.

    Liegen die Voraussetzungen für einen Abwesenheitspfleger überhaupt vor? Der Aufenthalt ist unbekannt, aber er ist ja per Mail erreichbar und weiß über das Nachlassverfahren Bescheid. Er weigert sich jedoch Erklärungen postalisch zu Übersenden.


    Vielen Dank im Voraus :)

  • Wenn er per Mail erreichbar ist, reicht doch wohl ein Hinweis, dass am Aushangbrett für ihn etwas öffentlich Zugestelltes hängt. Dann schaut da vielleicht dann tatsächlich jemand drauf.

  • Lisa01 : Besteht überhaupt eine Verpflichtung des Abwesenden, eine Erklärung „postalisch abzugeben“? Um welche Erklärung handelt es sich?

    Wer hat denn die Abwesenheitspflegschaft beantragt bzw. angeregt? Miterben? Das Nachlassgericht? Weshalb wird ein Abwesenheitspfleger benötigt? Zur Erbauseinandersetzung? Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Erbscheinsverfahren?

    Wenn Du zum Ergebnis kommst, der Aufenthaltsort des Betroffenen ist bekannt, lehnst Du die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft ab. Dann wird man sehen, wie es ohne Abwesenheitspfleger weitergeht.

    Vor Anordnung der Abwesenheitspflegschaft musst du ja dem Abwesenden auf jeden Fall rechtliches Gehör gewähren. Ggf. per email. Mal sehen wie sich der Abwesende zur Anordnung der Abwesenheitspflegschaft dann äußert.

  • Wenn es nur um die Anhörung im Erbscheinsverfahren geht, würde ich darüber nachdenken, ihn per e-Mail anzuhören.

    Wenn es um die Erbauseinandersetzung geht und der Abwesende von der Angelegenheit weiß, sich aber nicht darum kümmern möchte, würde ich sagen, dass das Fürsorgebedürfnis für die Abwesenheitspflegschaft fehlt. Wer keine Lust hat, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, kann immer noch jemand anderes bevollmächtigen. Falls er dies nicht tut, muss der Miterbe die Erbauseinandersetzung im schlimmsten Fall zwangsweise herbeiführen, z.B. per Zwangsversteigerung.

  • Vielen Dank euch schon mal.

    Es geht um ein streitiges Erbscheinsverfahren. Erbin (A) hat einen Alleinerbschein nach testamentarischer Erbfolge beantragt. Das Testament ist jedoch verloren gegangen. Der Abwesende ist der Sohn der Erbin (A) und gesetzlicher Erbe. Dieser sollte zunächst erstmal dazu angehört werden. In seinen Mails ist er gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins und möchte ebenfalls als gesetzlicher Erbe berücksichtigt werden. Diese Erklärungen werden vom Nachlassgericht jedoch nicht als formwirksam anerkannt. Die Nachlasspflegschaft wurde von der Tochter der Erbin (A) angeregt.

    Ich tendiere auch eher dazu die Abwesenheitspflegschaft abzulehnen, da der Abwesende per Mail erreichbar ist und nicht an der Besorgung der Angelegenheit verhindert ist. Das weitere Verfahren ist ohne eine Anschrift nur sehr schwierig.

  • Ich tendiere auch eher dazu die Abwesenheitspflegschaft abzulehnen, da der Abwesende per Mail erreichbar ist und nicht an der Besorgung der Angelegenheit verhindert ist. Das weitere Verfahren ist ohne eine Anschrift nur sehr schwierig.

    So sehe ich das auch. Da muss wohl oder übel im Nachlassverfahren eine anderweitige Lösung gefunden werden.

  • Ich würde auch sagen, dass ein Abwesenheitspfleger nicht bestellt werden kann, weil es an Abwesenheit fehlt, er ist halt nur nicht greifbar.


    Per E-Mail zustellen ist so eine Sache, also ich würde öffentlich zustellen, ihn aber per E-Mail darüber informieren.

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