Benachrichtigung trotz Ausschlagung?

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich stehe ein bisschen auf dem Schlauch. Ehefrau A hat für sich und das minderjährige Kind nach dem Erblasser ausgeschlagen.

    Nun stellen die Geschwister des Erblassers einen Erbscheinsantrag.

    Übersende ich diesen nun der Ehefrau zur Anhörung auch noch oder ist sie komplett raus? Die Ausschlagung für das minderjährige Kind wurde familiengerichtlich genehmigt.

    Liebe Grüße

    Luisa

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich stehe ein bisschen auf dem Schlauch. Ehefrau A hat für sich und das minderjährige Kind nach dem Erblasser ausgeschlagen.

    Nun stellen die Geschwister des Erblassers einen Erbscheinsantrag.

    Übersende ich diesen nun der Ehefrau zur Anhörung auch noch oder ist sie komplett raus? Die Ausschlagung für das minderjährige Kind wurde familiengerichtlich genehmigt.

    Liebe Grüße

    Luisa

    Liegt denn die Genehmigungserklärung des Familiengerichts für das minderjährige Kind vor?

    Wie ist denn der Nachlasswert?

    Ich habe es schon mal so gemacht, dass ich (sofern die Ausschlagungserklärung beim AG protokolliert wurde), Kosten aus dem Nachlasswert nacherhoben habe, bevor ich den Erbschein erteile. Dann bekommen die Ausschlagenden ja nochmal mit, wie der Wert ist.

    Direkt anhören mache ich aber nicht.

  • Keine Anhörung der Ausschlagenden zum Erbscheinsantrag, s. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 345 Rn. 15, beck-online.

    Was mich allerdings interessieren würde:

    Wurde für das Kind wegen Überschuldung ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung erteilt? Wurde hingegen jetzt im Erbscheinsantrag ein positiver Nachlasswert angegeben? Dann würde ich das dem Familiengericht anzeigen, damit geprüft werden kann, ob von dort etwas zu veranlassen ist.

  • Wurde für das Kind wegen Überschuldung ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung erteilt? Wurde hingegen jetzt im Erbscheinsantrag ein positiver Nachlasswert angegeben? Dann würde ich das dem Familiengericht anzeigen, damit geprüft werden kann, ob von dort etwas zu veranlassen ist.

    Was erwartest du dir vom Familiengericht nach deiner Mitteilung?

  • Dito.

    Wenn die Genehmigung rechtskräftig erteilt und von ihr Gebrauch gemacht wurde, käme nur noch die Anfechtung der Ausschlagung in Betracht.

    Aber den Irrtum glaubhaft zu machen, wo es sich beim Erblasser um den Ehemann der Ausschlagenden handelt, dürfte spannend werden. Ist wohl bei dieser Fallkonstellation eher theoretischer Natur.

  • Naja, wenn Max Munstermann ne kaufsüchtige Frau hätte, wüsste die vielleicht tatsächlich nicht, dass es die Million gibt und wo sie liegt.

    Aber, dass ne Ehefrau ausgeschlagen hat, kommt vor, aber, dass dann verwandte 2. oder 3. Grades einen Erbschein beantragen, hatte ich so noch nicht.

  • DIe Frage ist meines Erachtens, ob man eine solche Benachrichtigung auch bei der Ausschlagung durch einen Volljährigen machen würde. Wenn man dies verneint, stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, einen minderjährigen Ausschlagenden im Nachlassverfahren besser zu stellen als einen volljährigen Ausschlagenden.

  • Was erwartest du dir vom Familiengericht nach deiner Mitteilung?

    Dass es prüft, ob dort etwas zu veranlassen ist, falls die Ausschlagung samt Genehmigung wegen Überschuldung erfolgte, die dann ggf. doch nicht vorliegt. Ob und was konkret dort gemacht wird, ist nicht meine Baustelle.

    DIe Frage ist meines Erachtens, ob man eine solche Benachrichtigung auch bei der Ausschlagung durch einen Volljährigen machen würde. Wenn man dies verneint, stellt sich die Frage, ob es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, einen minderjährigen Ausschlagenden im Nachlassverfahren besser zu stellen als einen volljährigen Ausschlagenden.

    Ich würde das Familiengericht benachrichtigen, dass ggf. aufgrund falscher Erkenntnisse eine Genehmigung erteilt hat. Bei einem Volljährigen würde ich das ebenso machen, wenn dort bspw. das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilt hatte.

  • Aber, dass ne Ehefrau ausgeschlagen hat, kommt vor, aber, dass dann verwandte 2. oder 3. Grades einen Erbschein beantragen, hatte ich so noch nicht.

    In meiner Praxis kommt das in Fällen mit bestimmten Migrationshintergründen schon mal vor. Die eingeheiratete Frau soll mit dem Erbe nichts zu tun haben, weder selbst noch als Sorgeberechtigte der Kinder. Die Familie kümmert sich dann darum, dass die Kinder auf lange Sicht "auch was bekommen". Da die Betroffenen in der Regel offiziell verarmt sind, wird die Genehmigung nach § 1643 BGB meist anstandslos erteilt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also hier auf dem Land ist der Ausländeranteil gering und z.B. Nachname mit Y fällt nicht in meine Zuständigkeit.

    Wenn se das so haben wollen, hätten se n Testament aufsetzen sollen...


    Ich hatte hier mal einen unschönen Sachverhalt, ebenfalls keine Christen, Ehefrau hatte für sich und Kinder ausgeschlagen, das Familiengericht hatte die Genehmigung versagt, der Beschluss war mittlerweile rechtskräftig und die Verwandten 2. Grades des Erblassers tauchten bei mir auf und beabsichtigten, einen Erbschein zu beantragen.

    Als ich drauf hinwies, dass Sie das gern tun können, das Geld kostet und ich aber keinen Erbschein erteilen kann, wurden sie untereinander handgreiflich und laut, da dachte ich, die schlagen sich gleich die Köpfe ein oder bedrohen mich, also habe ich Alarm ausgelöst.

    Am Ende haben die Wachtmeister alle bis auf einen herausbegleitet und ich konnte dem einen in Ruhe erklären, wie es in D läuft und was sie falsch gemacht haben.

    Noch am selben Tag rief die Ehefrau an und fragte nach einem Termin für einen Erbscheinsantrag bzgl. der Kinder...

  • Ich würde das Familiengericht benachrichtigen, dass ggf. aufgrund falscher Erkenntnisse eine Genehmigung erteilt hat. Bei einem Volljährigen würde ich das ebenso machen, wenn dort bspw. das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilt hatte.

    Ich verstehe immer noch nicht, warum man Ausschlagende unterschiedlich behandelt.

    Auch Ausschlagende, die ohne gerichtliche Genehmigung ausschlagen können, können bei einer Ausschlagung ja unzutreffende Erkenntnisse zugrunde gelegt haben. Warum werden Ausschlagende, die nur mit gerichtlicher Genehmigung ausschlagen können, durch eine Mitteilung "von Amts wegen" an das betreffende Gericht besser gestellt als andere Ausschlagende. Ist es die Aufgabe -auch im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten, hier den Geschwistern- des Nachlassgerichts von sich aus (nur) bei Beteiligung eines Gerichtes eine Anfechtung der Ausschlagung faktisch eher zu ermöglichen als bei anderen Ausschlagenden?

  • Weil ein minderjähriges Kind nicht eigenständig entscheiden und handeln kann und daher einen besonderen Schutz genießt.

    Wenn ein Volljähriger eine nach Aktenlage überschuldete Erbschaft trotz gerichtlicher Benachrichtigung nicht ausschlägt, belasse ich es bspw. auch dabei, während ich hingegen das zuständige Familiengericht benachrichtige, wenn die Sorgeberechtigten für ihr minderjähriges Kind keine Ausschlagung abgeben. Das Familiengericht bspw. kann seinem Auftrag zum Kinderschutz eben nur mit entsprechenden Hinweisen durch andere Stellen nachkommen.

    In vorliegendem Fall kann dahinstehen, ob man auch weitere Beteiligte entsprechend aufklären würde. Die Ehefrau als Kindesmutter würde hier sowieso Nachricht vom Familiengericht erhalten, falls dort überhaupt irgendein Handlungsbedarf besteht.

  • Weil ein minderjähriges Kind nicht eigenständig entscheiden und handeln kann und daher einen besonderen Schutz genießt.

    Minderjährige Kinder werden grundsätzlich durch die Eltern vertreten und nicht durch das Familiengericht. Wie weiter oben angesprochen, dürfte es daher vollkommen genügen, eine Kostenrechnung mit dem jetzt bekannten Wert den Eltern zuzusenden.

    Ob das Familiengericht den Eltern nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens überhaupt mitteilen darf, dass es jetzt erfahren hat, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, wäre auch eine spannende Frage.

  • Minderjährige Kinder werden grundsätzlich durch die Eltern vertreten und nicht durch das Familiengericht.

    Richtig. Allerdings hat das Familiengericht zu prüfen, ob es eingreifen muss, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls oder seines Vermögens zu befürchten ist. Und dafür muss es Kenntnis von den Tatsachen erlangen, wofür es auf entsprechende Mitteilungen angewiesen ist. Daher reicht mir auch keine korrigierte Kostenrechnung an den gesetzlichen Vertreter, sofern die Ausschlagung überhaupt bei einem Gericht erklärt wurde.

    Für Erwachsene hingegen gibt es eben keinen § 1666 BGB.

  • luisamariexx Es wäre nett, wenn Du hier noch antworten würdest, damit wir Deine Fragen abschließend beantworten können.

  • Keine Anhörung der Ausschlagenden zum Erbscheinsantrag, s. MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 345 Rn. 15, beck-online.

    Was mich allerdings interessieren würde:

    Wurde für das Kind wegen Überschuldung ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung erteilt? Wurde hingegen jetzt im Erbscheinsantrag ein positiver Nachlasswert angegeben? Dann würde ich das dem Familiengericht anzeigen, damit geprüft werden kann, ob von dort etwas zu veranlassen ist.

    Für das Kind wurde wegen Überschuldung ausgeschlagen. Nun wird ein Nachlasswert von 10.000,00 EUR angegeben von den Geschwistern d. Erblassers.

    Noch habe ich nichts veranlasst, die familiengerichtliche Genehmigung ist rechtskräftig.

    Werde schätzungsweise Kosten nacherheben und mir das ganze auf Frist legen. Evtl. wird die Ausschlagung ja noch angefochten o.Ä.

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