Drittschuldnerbezeichnung

  • Hallo, ich habe einen Pfüb, bei welchem jedoch die Drittschuldnerbezeichnung fehlerhaft ist. Anschrift passt, jedoch statt Vorname Ehele.........wurde Eheleute geschrieben.


    Kann der Pfändungsbeschluss dahingehend nachträglich korrigiert werden oder muss komplett neuer Pfüb Antrag gestellt werden. Die Drittschuldner hatten wegen falscher Bezeichnung Annahme des Pfübs verweigert.

  • Wenn der Beschluss so erlassen wurde, wie er beantragt war, sehe ich keinen Raum für eine Berichtigung.

    Ich würde aber auch die Frage klären, ob die Bezeichnung wirklich falsch war. Abhängig davon, was gepfändet wurde, zB Miete, könnte "Eheleute Mustermann" ja auch hinreichend genug sein. Da gibt es doch bestimmt Literatur zu.

  • Warum hast du den PfÜB wieder vorliegen? Wurde er direkt mit dem Antrag auf Berichtigung der DS-Bezeichnung eingereicht? Und eine Bezeichnung des DS kann hier wohl als offensichtlicher Schreibfehler per zu verbindendem Beschluss berichtigt werden.

    Häh?

    Also anstelle dem Vornamen Ehele steht Eheleute im Pfüb, weil das so beantragt worden ist?

    Das trifft es bisher ganz gut :/

    AG Cuxhaven (Grundbuch, Nachlass, Strafvollstreckung, RAST, GV-Prüfung)

  • Es sind ja keine Eheleute


    Herrr Müller......und Ehele (Vorname) Mustermann im Pfüb Herr Müller und Eheleute Mustermann

    Dann bin ich Team "neuen PÜ beantragen". Und, ganz wichtig, die Kosten des ersten PÜ fallen nicht unter § 788 ZPO.

  • Nach welcher Vorschrift?

    Nach § 319 ZPO analog. Wenn der Vorname Ehele lautet und die Autokorrektur automatisch "Eheleute" daraus gemacht hat, würde ich einen Berichtigungsbeschluss machen ohne mit der Wimper zu zucken.

    das ist kein offensichtlicher Schreibfehler des Gerichts. Das Gericht hat sich nicht verschrieben, denn es hat antragsgemäß entschieden. Das ist auch nicht offensichtlich - aus der ganzen Gerichtsakte bis zur Entscheidung gibt es keinen Anhaltspunkt das es ein Fehler ist

  • Für eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist ein Fehler des Gerichts nicht erforderlich (man könnte ihn natürlich darin sehen, dass das Gericht auf die Beibringung der die für die ordnungsgemäße Antragstellung nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben nicht bestanden hat). Eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Antragsteller eine Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Einen vernünftigen Zweifel daran, dass der Gläubiger die Drittschuldnerin mit Ehele Mustermann bezeichnen wollte und die Autokorrektur daraus Eheleute Mustermann gemacht hat, kann man mMn kaum haben.

  • Für eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist ein Fehler des Gerichts nicht erforderlich (man könnte ihn natürlich darin sehen, dass das Gericht auf die Beibringung der die für die ordnungsgemäße Antragstellung nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben nicht bestanden hat). Eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Antragsteller eine Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Einen vernünftigen Zweifel daran, dass der Gläubiger die Drittschuldnerin mit Ehele Mustermann bezeichnen wollte und die Autokorrektur daraus Eheleute Mustermann gemacht hat, kann man mMn kaum haben.

    Amen. Nicht immer alles unnötig verkomplizieren! :kardinal:

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