Änderung der Mitteilungsverordnung

  • Hallo,


    Wie setzt ihr bei euch die Änderung der Mitteilungsverordnung um, wonach Zahlungen aus der Staatskasse an die Sachverständigen nach dem JVEG und die Insolvenzverwalter und Treuhänder etc. den Finanzbehörden zu melden ist?


    Führt ihr Listen?

  • seh ich auch so. Für die Entschädigungen nach JVEG muss epos ds elektronisch automatisieren, alles andere ist unseren Geschäftsstellen nicht möglich. Aber warten wir doch mal Erlasse des JM ab; die Mitteilungen sind ja elektronisch vorzunehmen, also nicht ne handschriftliche Liste per pdf-scan.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nach den Hinweisen der hiesigen Justizverwaltung fallen die Zahlungen aus der Staatskasse an Insolvenzverwalter unter die Mitteilungsverordnung:

    Insolvenzverwalter:
    1. Fällt nicht unter § 2 Abs. 1 S. 3 MV und ist daher nicht generell zu melden
    2. Fällt aber unter § 2 Abs. 1 S. 1 MV und es greift die Ausnahme nach § 2
    Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MV nicht, weil Insolvenzverwalter regelmäßig weder
    gewerblich noch freiberuflich tätig ist (gilt auch für Rechtsanwalt!)

  • "weil Insolvenzverwalter regelmäßig weder
    gewerblich noch freiberuflich tätig ist (gilt auch für Rechtsanwalt!)"

    Wieso gehst du davon aus? Ich gehe davon aus, unsere Verwalter handeln im Rahmen ihrer gewerblichen/freiberuflichen Haupttätigkeit?

  • Eine Mitteilung kann nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MV in den folgenden Fällen unterbleiben: Zahlung erfolgt auf das Geschäftskonto Der Zahlungsempfänger hat zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt und die Zahlung erfolgt ebenfalls zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers

  • "weil Insolvenzverwalter regelmäßig weder
    gewerblich noch freiberuflich tätig ist (gilt auch für Rechtsanwalt!)"

    Wieso gehst du davon aus? Ich gehe davon aus, unsere Verwalter handeln im Rahmen ihrer gewerblichen/freiberuflichen Haupttätigkeit?

    Das sind wie gesagt die Hinweise unserer Justizverwaltung. Hintergrund dürfte sein, dass die Einkünfte des Insolvenzverwalters nach der Rechtsprechung des BFH nicht unter § 18 I Ziff. 1 EStG (freiberufliche Tätigkeit), sondern unter Ziff. 3 (Vermögensverwaltung) fallen.

  • sache der Justizverwaltung dies zu automatisieren, was immer es zu automatisieren gilt !

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    :daumenrau

  • In der Tat sind Einkünfte des Insolvenzverwalters etc. keine "freiberuflichen" Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sondern "sonstige selbstständige Einkünfte" nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Formulierung "gewerblich, land- und forstwirschaftlich o. freiberuflich" stammt aus alter Zeit (so z. B. auch in § 193 AO enthalten). Es sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Mitteilungsverordnung alle selbstständigen Einkünfte gemeint. Eine Unterscheidung macht hier keinen Sinn. Das Problem ist erkannt. Es gibt im Februar hierzu eine Klarstellung, später sicher auch mal eine Änderung in der Mitteilungsverordnung selbst (oder zumindest im Anwendungsschreiben).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • In der Tat sind Einkünfte des Insolvenzverwalters etc. keine "freiberuflichen" Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sondern "sonstige selbstständige Einkünfte" nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Formulierung "gewerblich, land- und forstwirschaftlich o. freiberuflich" stammt aus alter Zeit (so z. B. auch in § 193 AO enthalten). Es sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Mitteilungsverordnung alle selbstständigen Einkünfte gemeint. Eine Unterscheidung macht hier keinen Sinn. Das Problem ist erkannt. Es gibt im Februar hierzu eine Klarstellung, später sicher auch mal eine Änderung in der Mitteilungsverordnung selbst (oder zumindest im Anwendungsschreiben).

    … heißt das dann Rolle rückwärts und keine Mitteilungen mehr bei IV‘s?

  • Ich muss mich hier einmal dranhängen:

    Wie wird denn bei euch der Inhalt der Meldung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 e MV gesehen?

    "der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt wird"

    Geht es hier um den Zeitraum des Tätigwerdens oder den Zeitraum der Besteuerung?

    Also zB Betreuer rechnet für das 1. Q 25 ab = das Finanzamt will genau wissen, dass die Überweisung für den 01.01.-31.03.25 ist oder reicht da aus, dass es für 2025 ist?


    Danke im Voraus :)

  • M.E. ist der Besteuerungszeitraum nach § 93c AO gemeint......

    Ergo spätestens bis ultimo Eebruar für das Vorjahr.

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  • Wir teilen mit, was wir auszahlen. Welcher Zeitraum das betrifft ist nicht Gegenstand der Mitteilung. Sollte ein Berufsbetreuer hier im März 2024 ein ganzes Jahr heim/mittellos abrechnen (also 10 Monate in 2023) bekommt er den gesamten Betrag ausgezahlt und wir teilen den gesamten Betrag mit. Auch was den Zeitraum in 23 betrifft. Es ist nicht unsre Aufgabe, diese Dinge zu splitten. Wenn der SV in InsO in 2024 3.800 € Entschädigung für sein Gutachten in 2022 bekommt, teilen wir die Zahlung in 2024 mit.

    Es mag die großartige Finanzverwaltung mit den Zahlen machen, was sie will. Sie werden unplausibeil, unvollständig und nicht jahrespassig sein.

    btw halte ich den Sachverständigen in InsO tatsächlich für einen Freiberufler, der diese Entschädigung auf sein Geschäftskonto erhält. sollte die Finanzverwaltung mir etwas gegenteiliges mitteilen, dann ändere ich das. Aber auch das sicher nicht rückwirkend.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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