Hallo zusammen,
der Schuldner beantragt die Freigabe der Erstattung des Zuzahlungsbetrages von der Krankenkasse. Er hat nachträglich einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten usw. gestellt, welchem nun stattgegeben wurde. Daher rührt der Erstattungsbetrag. Ich habe bisher herausgefunden, dass sich das Ganze nach § 62 SGB V regelt. Zur Pfändbarkeit des Erstattungsanspruchs ist mir bisher keine Erleuchtung gekommen, ich tendiere dazu, dass er voll pfändbar ist und damit keine Freigabe erfolgen kann. Der Weg wäre ja nur über § 54 Abs. 2 SGB I denkbar. Insofern würde ich sagen, voll pfändbar. Oder übersehe ich was?