Freigabe Erstattung Zuzahlung

  • Hallo zusammen,

    der Schuldner beantragt die Freigabe der Erstattung des Zuzahlungsbetrages von der Krankenkasse. Er hat nachträglich einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten usw. gestellt, welchem nun stattgegeben wurde. Daher rührt der Erstattungsbetrag. Ich habe bisher herausgefunden, dass sich das Ganze nach § 62 SGB V regelt. Zur Pfändbarkeit des Erstattungsanspruchs ist mir bisher keine Erleuchtung gekommen, ich tendiere dazu, dass er voll pfändbar ist und damit keine Freigabe erfolgen kann. Der Weg wäre ja nur über § 54 Abs. 2 SGB I denkbar. Insofern würde ich sagen, voll pfändbar. Oder übersehe ich was?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich verstehe es so, dass dem Schuldner nachträglich Gelder für Medikamente erstattet worden sind, für die er in Vorleistung getreten ist, korrekt? Wenn von Anfang an die Mehrkosten durch die Krankenkasse direkt übernommen worden wären, wäre kein pfändbarer Betrag entstanden. Durch die Insolvenz darf m.E. der Schuldner nun nicht schlechter gestellt werden und die Beträge dürften m.E. nicht der Pfändung unterliegen. Ggf. den Sachverhalt nochmal etwas konkretisieren. :)

  • eine Erhöhung des Freibetrags des P-Kontos ist möglich, wenn Gelder eingehen, die aufgrund irgendeiner Vorschrift unpfändbar sind. Daran fehlt es mir. Ich wäre also auch für pfändbar.

    Gerechtigkeitsgefühlsabwägungen gehören nicht hierher

  • Also ich verstehe es so, dass dem Schuldner nachträglich Gelder für Medikamente erstattet worden sind, für die er in Vorleistung getreten ist, korrekt? Wenn von Anfang an die Mehrkosten durch die Krankenkasse direkt übernommen worden wären, wäre kein pfändbarer Betrag entstanden. Durch die Insolvenz darf m.E. der Schuldner nun nicht schlechter gestellt werden und die Beträge dürften m.E. nicht der Pfändung unterliegen. Ggf. den Sachverhalt nochmal etwas konkretisieren. :)

    Nein, es geht darum, dass Zuzahlungen geleistet wurden, Rezeptgebühren z.B. und der Schuldner über die Belastungsgrenze gekommen ist. Dann kann man ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Ich nehme an, dass die Erstattung für Gelder erfolgt, die in dem Zwischenzeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich verstehe es so, dass dem Schuldner nachträglich Gelder für Medikamente erstattet worden sind, für die er in Vorleistung getreten ist, korrekt? Wenn von Anfang an die Mehrkosten durch die Krankenkasse direkt übernommen worden wären, wäre kein pfändbarer Betrag entstanden. Durch die Insolvenz darf m.E. der Schuldner nun nicht schlechter gestellt werden und die Beträge dürften m.E. nicht der Pfändung unterliegen. Ggf. den Sachverhalt nochmal etwas konkretisieren. :)

    Mit dem Argument könnte man auch die Pfändbarkeit von Steuererstattungsansprüchen verneinen, wenn der Schuldner unterhalb des Pfändungsfreigrenze Einkünfte erzielt, gleichwohl aber erst einmal vom Arbeitgeber die Lohnsteuer abgeführt wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nein, es geht darum, dass Zuzahlungen geleistet wurden, Rezeptgebühren z.B. und der Schuldner über die Belastungsgrenze gekommen ist. Dann kann man ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Ich nehme an, dass die Erstattung für Gelder erfolgt, die in dem Zwischenzeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.

    Hatte den Sachverhalt so verstanden, dass es eine PKV sei, die Erstattungen zahlt. Jetzt, nachdem der Sachverhalt (auch mir) klar ist, bin ich auch bei pfändbar.

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