Vorbemerkung: Ich bin neuer Rechtspfleger. Bei mir am NL-Gericht werden die Ersatzerben von der Testamentseröffnung von dem einen Rechtspfleger immer benachrichtigt und der andere Rechtspfleger benachrichtigt die Ersatzerben nicht.
SV:
gemeinschaftliches notarielles Testament:
1. gegenseitige Einsetzung der Ehegatten
2. Einsetzung der beiden gemeinsamen Töchter als Schlusserben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden Ehegatten.
3. Falls einer der Schlusserben aus irgendeinem Grund als Erbe ausfällt, sollen dessen Abkömmlinge in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften an seine Stelle treten.
Weitere Ersatzerben werden nicht bestimmt.
Der längerlebende Ehegatte verstirbt. Beide Töchter erleben den Erbfall.
Eröffnung der Vfg.v.T.w. Nach dem längerlebenden Ehegatten
Müssen nun die Ersatzerben benachrichtigt werden, obwohl die testamentarischen Erben vorhanden sind?
Der Rechtspfleger, der nicht benachrichtigt, meinte, dass der Ersatzerbfall ja nicht eingetreten ist & deshalb die Benachrichtigung auch nicht erfolgen muss.
Der andere Rechtspfleger meint, dass alle im Testament benannten Personen benachrichtigt werden müssen.
Ich danke schon mal vielmals für die Antworten.
LG