Hallo zusammen. ich brauche in folgendem Fall Eure Meinung:
Der Schuldnervertreter beantragt gem. § 295a Abs. 2 InsO den abzuführenden Betrag aus der vom IV freigegebenen selbstständigen Tätigkeit gerichtlich festzusetzen.
Der Schuldner ist allerdings Vollzeit angestellt tätig. Aus dieser Tätigkeit fließt jeden Monat ein pfändbarer Betrag von durchschnittlich 1.000 EUR zur Masse. Lediglich darüber hinaus geht der Schuldner noch einer selbstständigen Tätigkeit nach (aktuell nach Aussage des Schuldnervertreters geringfügig). Ich habe dem Schuldnervertreter zunächst geschrieben dass es aus meiner Sicht an der Grundvoraussetzung, nämlich der fehlenden abhängigen (Vollzeit-)Beschäftigung, fehlt und um Antragsrücknahme gebeten.
Der Schuldnervertreter sieht in der Konstellation der neben der abhängigen Vollzeitbeschäftigung noch ausgeübten selbstständigen Tätigkeit jedoch trotzdem ein Bedürfnis auf gerichtliche Feststellung. Er beantragt den zu zahlenden Betrag mit 0 EUR festzusetzen.
Hintergrund ist wohl ein Gläubiger, der hier die RSB-Versagung beantragt hat weil er meint der Schuldner führe zu wenig Geld an die Masse ab. Der Versagungsantrag wurde zwischenzeitlich vom AG und, nach Beschwerde auch vom LG, zurückgewiesen. Ich frage mich jedoch ob bei einer abhängigen Beschäftigung des Schuldners in Vollzeit überhaupt ein Beschluss nach § 295a Abs. 2 InsO gefasst werden muss.