Im Jahr 1980 wurde die Wohnungseigentumseinheit Nr. 10 in die Einheiten 10a und 10b unterteilt. Zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 10 gehörte ein Speicherraum. Dieser wurde bei der Unterteilung sowohl in der Aufteilungserklärung als auch im beigefügten Aufteilungsplan vergessen. Beide Wohnungen wurden danach mehrfach durch Auflassung/Erbfolge weiter übertragen (jew. ohne Erwähnung des Speichers).
Nach einer Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 10.11.1987 BReg. 2 Z 75/86) soll eine solche Unterteilung nichtig und ein späterer gutgläubiger Erwerb dadurch nicht möglich sein.
Die beiden früheren Miteigentümer der Wohnung Nr. 10 im Jahr 1980 sind längst verstorben und deren Erben angeblich über die halbe Welt verteilt.
Zweck eines Widerspruchs ist Verhinderung gutgläubigen Erwerbs (und Abwehr von Schadenersatzansprüchen gegen den Dienstherrn). Da hier kein gutgläubiger Erwerb möglich sein soll....kein Widerspruch? Sonst müsste man ja einen Widerspruch für die unbekannten Erben der ursprünglichen, unterteilenden Miteigentümer eintragen?
(Hintergrund ist, dass die beiden bei 10a und 10b eingetragenen Eigentümer 10a und 10b anders aufteilen wollen. Dabei ist der vergessene Speicher aufgefallen.)