Folgender Fall:
Betreuer stellt Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 1833 BGB zur Kündigung/Aufhebung des Mietverhältnisses der ehemaligen Wohnung des Betroffenen. Der Betroffene wohnt im Heim. Lt. Mitteilung des Betreuers ist eine Rückkehr des Betroffenen nicht mehr möglich.
Auf Rückfrage erklärt der Betreuer, stellvertretendes Handeln sei "zur Erlangung der Rechtssicherheit" geboten.
Im Rahmen der Anhörung des Betroffenen im Heim erklärt der Betroffene, dass er gerne im Heim bleiben möchte und eine Rückkehr in seine bisherige Wohnung aufgrund seiner körperlichen Probleme keine Option sei.
Der Betroffene ist nach Auffassung des Gerichts in der Lage, eine Entscheidung über die Kündigung/die Aufhebung des Mietverhältnisses seiner ehemaligen Wohnung selbst zu treffen. Ja, er hat die Entscheidung getroffen. Es will kündigen. Er ist mit Unterstützung des Betreuers hierzu auch in der Lage. Der Betreuer hätte bei der Erstellung eines Kündigungsschreibens unterstützend durch Fertigung eines Entwurfs zur Unterschrift des Betroffenen mitwirken können. Er hat sich aber -aus Gründen, die in seiner Person liegen werden- für die stellvertretende Kündigung entschieden.
M.E. liegt ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 1821 Absatz 1 Satz 2 BGB ("...und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.") vor.
Ist dieser im Rahmen der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts zu ahnden? Und ggf. wie?
Kommen solche Fälle in der Gerichtspraxis häufig(er) vor? Wie handeln ggf. die Betreuungsgerichte?