Tod des Insolvenzverwalters - Antrag auf Festsetzung der Vergütung als vorläufiger IV

  • Hallo, mich interessiert Eure Meinung zu folgendem Fall:

    Im laufenden Verfahren stirbt der Insolvenzverwalter. Der Kanzleikollege wird als neuer Insolvenzverwalter bestellt, so dass die mit dem Verfahren bereits vertrauten Kanzleimitarbeiter beibehalten werden konnten. Nun ist das Verfahren abschlussreif und der Schlussbericht wird eingereicht - nebst Anträgen auf Vergütung als Insolvenzverwalter und auch als vorläufiger Insolvenzverwalter. Die Insolvenzverwaltervergütung steht ihm natürlich zu, aber hinsichtlich der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter bestehen hier große Zweifel. Vorläufiger IV war ja allein der verstorbene Kanzleikollege, und der Vergütungsanspruch dürfte doch in den Nachlass fallen, oder? Müsste diese Vergütung nicht durch den Erbe geltend gemacht werden statt vom späteren Insolvenzverwalter?

    Das Verfahren lief übrigens 8 Jahre, der Insolvenzverwalter starb vor 5 Jahren.

  • Das Amt endete mit dem Tod. Die Erben hätten zur RL aufgefordert werden müssen und hätten eine Vergütung beantragen können. Jetzt ist der Vergütungsanspruch tatsächlich verjährt und es dürfte, selbst wenn die Vergütung festgesetzt werden würde, vom aktuellen Verwalter pflichtwidrig sein eine verjährte Forderung zu begleichen.

    Nur mit der Einsetzung eines Kanzleikollegen als neuen Verwalter geht weder RL-Pflicht noch Vergütungsanspruch über. Für letzteres braucht es eine Abtretung, aber trotzdem ist Verjährung eingetreten.

    Die Verjährung ist für die Vergütung des vorl. nach BGH gehemmt bis zum Ende des Amts des endgültigen. Das war aber hier mit Tod, also auch verjährt und es gilt oben gesagtes. Und natürlich kann auch der Anspruch des vorl. nur von den Erben geltend gemacht werden

  • Ich danke Euch für Eure Rückmeldungen. So sehe ich das auch. Die Vergütungsanträge enthalten mit keinem Wort den Tod des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Ich schreibe den Insolvenzverwalter an und bitte um Rücknahme des Vergütungsantrages für die vorläufige Insolvenzverwaltung, ansonsten muss ich den Antrag zurückweisen.

    Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter dürfte ihm die Vergütung uneingeschränkt zuzusprechen sein. Er kam zwar erst nach dem Berichts- und Prüfungstermin ins Amt, hat das Verfahren jedoch noch mehrere Jahre abgewickelt.

    Er macht einen Zuschlag für obstruktives Schuldnerverhalten geltend, hier werde ich nochmal genau gucken, ob das tatsächlich auch in den Zeitraum seiner Tätigkeit fiel oder dies hauptsächlich zu Verfahrensbeginn zu Problemen führte und somit eher die Tätigkeit des verstorbenen Insolvenzverwalter erschwerte.

  • Ich hatte die Akte übernommen und kannte den verstorbenen IV auch gar nicht. Hier hat man mit der Einsetzung des Kanzleikollegen keine Rechnungslegung angefordert und aus der Akte sind keine Erben ersichtlich.

    Die Rechnungslegung hat mir der Insolvenzverwalter - einschließlich der für die vorläufige Insolvenzverwaltung - eingereicht. Da sie mir vollständig vorliegt, würde ich diesbezüglich jetzt nicht mehr die Erben kontaktieren.

    Ich könnte mir aber vorstellen, dass ich, nach der Mitteilung dass ich seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige IV-Vergütung zurückweisen muss, evtl. von den Erben höre. Aber dieser Anspruch dürfte ja nun auch verjährt sein.

  • Queen

    das mit der Verjährung hat mich auch umgetrieben, jedoch bin ich mir nicht sicher, ob ich mich Deiner Meinung vorbehaltlos anschließen kann:

    1. Der BGH hat mit Entscheidung vom 10.11.2005, IX ZB 168/04 festgestellt, dass der vormalige Verwalter (hier dessen Rechtsnachfolger) durchaus ein Nachforderungsrecht hat. Auf das wie braucht man an dieser Stelle nicht einzugehen, siehe Beschluss.

    2. Richtig ist, dass die Verjährung für die Vergütung des vIV gehemmt ist, allerdings bis zum Abschluss des eröffneten Verfahrens (BGH vom 20.01.2011, IX ZB 195/09 und nicht bis zum Ende des Amtes des Erstverwalters. Das macht auch keinen Sinn und führt zu Widersprüchen, nämlich dann, wenn bei Eröffnung des Verfahrens ein personenverschiedener Verwalter in Bezug auf den vIV bestellt wird. Auch würde dem Rechtsgedanken des § 11 II InsO einer solchen Auffassung nicht gerecht werden.

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  • tausend Fragezeichen.......

    Eine Vergütung steht dem jetzigen Insolvenzverwalter nur ab Annahme seines Amtes zu ! Die Differenzierung zwischen vorläufiger Verwaltung und Einsetzung im Eröffnungsbeschluss ist irrelevant, sofern der verstorbene Verwalter zunächst als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde.

    Seltsam ist - und das trifft die Themenstarterin nicht -, dass da keinerlei gerichtliche Absprache und Regelung getroffen wurde. Das Insolvenzgericht dürfte vorliegend auch erheblich gegen seine Aufsichtspflichten vertoßen haben.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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  • Die Pflicht der Rechnungslegungspflicht der Erben ließe sich auch verfahrenskompatibel "regeln". Ich hatte zweimal die traurige Pflicht dem Umgang mit der schon komplexen Gemengelage zwischen Erben, Amtsnachfolger und Gericht lösungsgerecht koordinieren zu dürfen. "Und Gericht meint natürlich, wir Rechtspfleger*innen zunächst einmal untereinander verständigt haben - nach z.T. spannender Diskussion - welche Richtungen möglich wären, dann haben wir unseren AL mit in's Boot geholt, auf dessen Sachverstand stets zu zählen ist. Schön war das alles nicht, zumal mir beide Verwalter fachlich und menschlich lange Jahre nahestanden.

    Solche Ereignisse müssen im Umgang koordiniert werden !


    Mit der Vergütung ist die Nummer nicht grade trivial. LFdC hat ja in #7 da unter Heranziehung der Grundsatzentscheidung des BGH durchaus Zweifel hinsichtlich der Verjährung erhoben.

    Die Verjährungsproblematik ist natürlich von der Frage der "Anspruchsberechtigung" zu trennen !


    Hinsichtlich der Verjährungsproblematik ist die genannte BGH-Entscheidung m.E. jedoch micht Vorsicht zu genießen. Wenn mensch sich mal die Entscheidungsgründe "auf der Zunge zergehen lässt" bleibt ein bitterer Beigeschmack. Zunächst geht der Senat von der Personenidentät aus (Rz. 31), geht dann zu einem praktischen Bedürfnis rücksichtlich der Vorschrift des § 11 II 2 InsVV über (der im übrigen auch bei personenverschiedenen Verwaltern anzuwenden ist !) . Er unterstellt sodann, dass der Veordnungsgeber von einer "Nichtverjährung" mit der Amtsbeendigung der vorl. Verwaltung ausging. Sodann wird - dogmatisch sauber - darauf verwiesen, dass der Verordnungsgeber nicht die Verjährungsvorschriften des höherrangigen Rechts zu derogieren vermag. Dann - und daher der bittere Beischmack - kommt der Twist, der Gesetzgeber sei von einer Hemmung ausgegangen oder habe die Verjährung nicht bedacht, daher sei eine Regelungslücke anzunehmen.

    Vorlliegend würde ich nur mit ganz ganz spitzen Fingern anfassen ! Anders gewendet: Zurückweisung; eine Verjährung ist m.E. v.Amts wegen zu beachten wennman denn davon ausgeht, dass eine Personenidentität gegeben sein müsste.und eben nicht aufgrund einer Einrede. Mit einem Vergütungsbeschluss wird ein Vollstreckungstitel geschaffen !

    soviel mal vorab


    Text am 5.2. wg. eines voreligen Fehlschlusses geändert

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    Einmal editiert, zuletzt von Defaitist (5. Februar 2025 um 11:18)

  • Wir hatten vor Jahren denselben Fall. Der Kanzleikollege wurde zum neuen IV bestellt. Wir haben dies pragmatisch gelöst:
    Wir hatten eine Erklärung der Alleinerbin, dass sich diese mit dem "neuen" IV einigt, welche Vergütungsteilbeträge ihr als Erbin zustehen.

    Der "neue" IV hat die Rechnungslegung über den gesamten Zeitraum (also auch über den Zeitraum, in welchem der Verstorbenen im Amt war) eingereicht.

    Wie gesagt, das wurde zusammen mit Erbe, neuem IV sowie unseren Richtern pragmatisch gelöst.
    Es mag rechtlich nicht "ganz sauber" gelöst worden sein, aber es hat sich keiner beschwert und wir hatten keine zusätzliche Arbeit.

  • so einen Fall hatten wir auch - Alleinerbin hat an Kanzleikollegen abgetreten. In den Fällen lag uns Erbschein und Abtretung vor und wir haben die Anträge des neuen bearbeitet. Das halte ich für einen gangbaren Weg.

    Aber nicht einfach so - der neue beantragt - und es wird so getan, als sei er die ganze Zeit schon im Amt gewesen

  • so einen Fall hatten wir auch - Alleinerbin hat an Kanzleikollegen abgetreten. In den Fällen lag uns Erbschein und Abtretung vor und wir haben die Anträge des neuen bearbeitet. Das halte ich für einen gangbaren Weg.

    Hier auch schon geübte Praxis, leider.

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  • es sind mehrere Varianten - rechtlich sauber - möglich. (Dies auch bei Insolvenzverwaltern die "hinschmeißen" - oki, ein anderes Thema).

    Die entsprechenden Varianten müssen auf dem Tisch des Hauses (= Gericht) !

    so einen Mist wie in


    Defaitist
    26. September 2023 um 01:08

    brauchen wir nicht

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