Hilfe! Mitteilungsverordnung; JVEG und Rechnung bei Dolmetschern

  • Hi!

    Ich habe folgendes Problem: Ein Dolmetscher beklagt sich, dass er sein Geburtsdatum (wegen der Mitteilungsverordnung) in seinen Rechnungen an das Gericht angeben müsse.

    Jetzt bin ich (als Finanzbeamter) leider total ahnungslos was diesen ganzen Vergütungskram bei Gericht angeht (möchte das aber gerne vergebergen 8)). Daher mal meine Anfängerfrage: Ich finde im JVEG da die Regelungen zur Vergütung von Dolmetschern etc. Also für mich klingt das so, als ob der Dolmetscher (nur) einen Antrag auf Vergütung bei Gericht stellt, der dann vom Gericht beschieden wird. Heißt das, dass der Dolmetscher dem Gericht also gar keine "Rechnung" stellt sondern nur einen (formlosen) Antrag? Dann würde ja ohnehin nicht der gesetzliche Inhalt der Rechnung gem. § 14 UStG entscheidend sondern es geht hier um den Inhalt des Vergütungsantrags. Was das Gericht in seinem formlosen Vergütungsantrag wissen will, geht mich ja als Finanzbeamten nichts an... Kann ich also schreiben, dass er ja keine Rechnung stellt?

    Bitte helft mir mal mit eurer Expertise. Und bin ich hier überhaupt im richtigen Unterforum??


    VG

    Exec

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nein, Du bist nicht im richtigen Unterforum.

    Neu ist, das die Gerichte bestimmte Zahlungen aus der Landeskasse an die Finanzverwaltung melden und dafür meine ich vollständigen Namen + Meldeadresse Hauptwohnsitz + SteuerID benötigen.


    Allerdings brauchen diese Angaben nur in der Sammelakte, nicht aber in den Vergütungs- bzw. Entschädigungsanträgen vorhanden sein.

  • Tommy 4. Februar 2025 um 09:20

    Hat den Titel des Themas von „Hilfe! MItteilungsverordnung; JVEG und Rechnung bei Dolmetschern“ zu „Hilfe! Mitteilungsverordnung; JVEG und Rechnung bei Dolmetschern“ geändert.
  • Ich bin zwar kein Profi für diese Thema, kenne aber aus der Praxis nur Rechnungen der Dolmetscher und Sachverständigen. Immerhin machen sie ja auch Honorar ggü. dem Gericht geltend.

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  • Die Vergütung ist vom Gericht zu verlangen. Diese Geltendmachung bzw. Forderung der Vergütung kommt einem Antrag gleich. Formvorschriften gibt es hierfür aber nicht. Da eine Frist einzuhalten und der Betrag genau zu beziffern ist, ebenso die auf die Vergütung evtl. entfallende Umsatzsteuer, empfiehlt sich natürlich eine schriftliche Abrechnung.

    Siehe hierzu u. a.: § 2 JVEG; Toussaint/Weber, 54. Aufl. 2024, JVEG § 2 Rn. 6 ff.; Schneider/Volpert/Fölsch/Pannen/Simon, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVEG § 2 Rn. 2-4.

  • Nach § 12 JVEG ist die Umsatzsteuer zu erstatten, sofern diese auf das Honorar des Beteiligten entfällt bzw. nicht nach § 19 UStG zu behandeln ist.
    Dazu muss aber eine Abrechnung der Umsatzsteuer im Vergütungsantrag erfolgen. Eine Rechnung sehe ich in dem Vergütungsantrag nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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