Ich würde mich über eure Ansicht zu Folgendem freuen (und bitte um Nachsicht, falls das schon diskutiert wurde):
Ich habe nun auch ziemlich analog die Konstellation, wie sie zuletzt (?) das OLG Stuttgart entschieden hat (Beschluss vom 01.08.2022, 8 W 159/22).
Eine Erbengemeinschaft lässt unter Beteiligung des Testamentsvollstreckers (selbst Miterbe) ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auf. TV wurde in notariellem Testament angeordnet. Das Testament und die Eröffnungsniederschrift liegen in der Akte unseres Nachlassgerichtes vor.
Problem ist nun der Nachweis der Amtsannahme: Vorgelegt wurde eine mit „Amtsannahmebescheinigung“ überschriebene Urkunde unseres Nachlassgerichtes. In dieser wird allerdings nur bescheinigt, dass X das Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen habe. Wenn ich die Argumentation des OLG Stuttgart richtig verstanden habe, genügt ebendies nicht als Nachweis nach 29 GBO.
Wie seht ihr das?
Die Anschlussfrage wäre, ob man in dem Auftreten als TV in der notariellen Auflassungsurkunde konkludent die (dann auch formgerechte) Amtsannahme sehen kann und wenn ja, ob dies ausreicht oder ob eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist (so wohl OLG München, 34 Wx 144/16 Rz 21c). Nach Wilsch (beckOK GBO Par. 35 Rn 142) ist die Annahme gegenüber den Grundbuchamt möglich, wenn es zu demselben Amtsgericht wie das Nachlassgericht gehört.