TV: Nachweis Amtsannahme

  • Ich würde mich über eure Ansicht zu Folgendem freuen (und bitte um Nachsicht, falls das schon diskutiert wurde):

    Ich habe nun auch ziemlich analog die Konstellation, wie sie zuletzt (?) das OLG Stuttgart entschieden hat (Beschluss vom 01.08.2022, 8 W 159/22).

    Eine Erbengemeinschaft lässt unter Beteiligung des Testamentsvollstreckers (selbst Miterbe) ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auf. TV wurde in notariellem Testament angeordnet. Das Testament und die Eröffnungsniederschrift liegen in der Akte unseres Nachlassgerichtes vor.

    Problem ist nun der Nachweis der Amtsannahme: Vorgelegt wurde eine mit „Amtsannahmebescheinigung“ überschriebene Urkunde unseres Nachlassgerichtes. In dieser wird allerdings nur bescheinigt, dass X das Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen habe. Wenn ich die Argumentation des OLG Stuttgart richtig verstanden habe, genügt ebendies nicht als Nachweis nach 29 GBO.

    Wie seht ihr das?

    Die Anschlussfrage wäre, ob man in dem Auftreten als TV in der notariellen Auflassungsurkunde konkludent die (dann auch formgerechte) Amtsannahme sehen kann und wenn ja, ob dies ausreicht oder ob eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist (so wohl OLG München, 34 Wx 144/16 Rz 21c). Nach Wilsch (beckOK GBO Par. 35 Rn 142) ist die Annahme gegenüber den Grundbuchamt möglich, wenn es zu demselben Amtsgericht wie das Nachlassgericht gehört.

  • Problem ist nun der Nachweis der Amtsannahme: Vorgelegt wurde eine mit „Amtsannahmebescheinigung“ überschriebene Urkunde unseres Nachlassgerichtes. In dieser wird allerdings nur bescheinigt, dass X das Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen habe.

    Das genügt nach der m. E. zutreffenden Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 24. September 2024 – 34 Wx 218/24 e.

  • Vgl. auch hier:

    Cromwell
    29. November 2024 um 15:22
  • Wenn in einer notariellen Urkunde wie oben genannt (nur) aufgenommen wurde, dass der TV erklärt, das Amt bereits angenommen zu haben, so reicht diese Behauptung nach OLG München (24.09.2024, 34 Wx 218/24) für einen Nachweis der Amtsannahme nicht aus.

    Wenn die Formulierung in der notariellen Urkunde lauten würde "X nimmt das Amt des TV an" (obwohl bereits im Vorfeld das Anschreiben des Nachlassgerichts mit der Erklärung der Annahme des Amtes an dieses zurückgesandt wurde):

    würde es als Nachweis der Amtsannahme dann ausreichen, wenn diese notariell erklärte Amtsannahme noch beim Nachlassgericht eingereicht wird und das Grundbuchamt beim selben Gericht in die Nachlassakte Einsicht nimmt? Oder bedarf es trotzdem einer Amtsannahmebescheingung?

  • Wenn die notarielle Erklärung in materieller Hinsicht die für die Amtsannahme maßgebliche Erklärung wäre, dann wäre sie verspätet, weil diese Erklärung in zeitlicher Hinsicht erst nach den übrigen notariellen Erklärungen beim NachlG (AG) eingeht und der Erklärende im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen daher noch nicht TV war und er demzufolge sein eigenes Handeln als Nichtberechtigter erst noch nachgenehmigen müsste. Ich habe dies alles in meiner Entscheidungsanmerkung (zu OLG München FGPrax 2024, 283) im Einzelnen dargelegt.

  • Vielen Dank.

    Und wenn man von der materiellen Frage absieht, es also (nur) um den Punkt geht, wie dem Grundbuchamt formgerecht eine Amtsannahme nachgewiesen wird:

    wenn eine notariell erklärte Annahme des Amtes des TVs an das Nachlassgericht gesandt: was brauche ich als Grundbuchamt dann noch? Reicht es, wenn ich Einsicht in die Nachlassakte nehme und sehe, dass die formgerechte Erklärung dem NLG zugegangen ist oder brauche ich auch hier ein Annahmezeugnis. Das ist mir trotz allem Nachlesen immer noch nicht klar.

  • Vielen Dank.

    Und wenn man von der materiellen Frage absieht, es also (nur) um den Punkt geht, wie dem Grundbuchamt formgerecht eine Amtsannahme nachgewiesen wird:

    wenn eine notariell erklärte Annahme des Amtes des TVs an das Nachlassgericht gesandt: was brauche ich als Grundbuchamt dann noch? Reicht es, wenn ich Einsicht in die Nachlassakte nehme und sehe, dass die formgerechte Erklärung dem NLG zugegangen ist oder brauche ich auch hier ein Annahmezeugnis. Das ist mir trotz allem Nachlesen immer noch nicht klar.

    Zugang der Erklärung reicht

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