NLP Sparbuch - inwiefern Nachweis ausreichend zur Herausgabe an Begünstigten?

  • Ich schon wieder...

    Nachlass überschuldet, keine Vfg. von Todes wegen, Ausschlagungsverfahren anhängig, ich als Nachlasspflegerin eingesetzt mit vollumfänglichem AK.

    In der Erblasser-Wohnung habe ich ein Sparbuch aufgefunden. Ist nur ein dreistelliger Betrag drauf, aber auf Grund der Höhe der Schulden und der relativ geringen positiven Nachlassmasse nicht unerheblich.

    Aus den Kontoauszügen des Erblassers ist ersichtlich, dass er seit Jahren per monatlichem Dauerauftrag jeweils 5€ auf dieses Sparbuch überwiesen hat mit dem Verwendungszweck: "Sparbuch Patensohn (...)". Er habe nur ein Patenkind und dieses ist im Verwendungszweck namentlich benannt worden. Auch die geschiedene Exfrau des Erblassers bezeugt, dass dieses Sparbuch für sein Patenkind angelegt wurde und ihm später zur Volljährigkeit übergeben werden sollte.

    Weitere Unterlagen liegen nicht vor, auch bei der Bank nicht.

    Reicht das aus, dass der Patensohn nachweisbar Begünstigter des Sparbuchs ist und es somit nicht zur Nachlassmasse gehören würde? Denn eine Übergabe des Sparbuchs im Hinblick auf 518 II BGB ja nie stattgefunden.

  • Nein. Das Geld muss in den Nachlass gezogen werden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Reicht das aus, dass der Patensohn nachweisbar Begünstigter des Sparbuchs ist und es somit nicht zur Nachlassmasse gehören würde? Denn eine Übergabe des Sparbuchs im Hinblick auf 518 II BGB ja nie stattgefunden.

    Definiere bitte "Begünstigter". =O

    Nach dem Sachverhalt hatte der EL allerhöchstens die (damalige) Absicht das Geld dem Patensohn zukommen zu lassen. Das ist für dich als Nachlasspflegerin der (wahren) Erben unerheblich. Daraus, dass er es eben nicht übergeben hat, muss die Valuta zum Nachlass gezogen werden.

  • Ein Bezugsrecht war nicht bei der Bank vereinbart? Und das Konto lautet auf den Erblasser? Das Sparbuch ist im Nachlass?

    Dann bleibt das Geld im Nachlass.

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